Rechtssatz RS0077905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077905
Entscheidungsdatum
20.01.1954
Rechtssatz
Die Anbringung einer Tafel "Stammschuhhaus xy, Eingang nur hier" ist bei im Wettbewerb stehenden Geschäftsleuten gleichlautenden Namens (Mutter und Sohn) eine angemessene Abwehr gegen eine aufdringliche Reklame des Wettbewerbers, die nicht nur das Interesse auf das eigene Geschäft lenken, sondern die Kunden vom Besuch des Geschäftes des anderen abhalten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0077905
Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0030OB00030_5400000_001