Aus der Begründung:
Gemäß § 1 Z. 15 EO. sind Exekutionstitel Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamt, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen geschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist. Gemäß § 14 Agrarverfahrensgesetz, BGBl. 1950, Nr. 173, haben die Bescheide der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche. Es ist der betreibenden Partei beizustimmen, daß ein vor der Agrarbehörde selbst geschlossener Vergleich, der Angelegenheiten betrifft, die zum Wirkungskreis der Agrarbehörde gehören, nicht darüber hinaus noch der ausdrücklichen Genehmigung dieser Behörde bedarf. Das Erfordernis der Genehmigung kann sich somit denknotwendig nur auf Vergleiche beziehen, die ohne Mitwirkung der betreffenden Behörde geschlossen wurden. Im gegebenen Fall ist nicht anzunehmen, daß die Agrarbehörde einen Vergleich protokolliert und dessen Ausfertigungen den Parteien zustellt, wenn sie ihn nicht genehmigen will. Der vorliegende Vergleich muß daher als ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z. 15 EO. angesehen werden.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, EO. sind Exekutionstitel Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamt, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen geschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist. Gemäß Paragraph 14, Agrarverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 1950, Nr. 173, haben die Bescheide der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche. Es ist der betreibenden Partei beizustimmen, daß ein vor der Agrarbehörde selbst geschlossener Vergleich, der Angelegenheiten betrifft, die zum Wirkungskreis der Agrarbehörde gehören, nicht darüber hinaus noch der ausdrücklichen Genehmigung dieser Behörde bedarf. Das Erfordernis der Genehmigung kann sich somit denknotwendig nur auf Vergleiche beziehen, die ohne Mitwirkung der betreffenden Behörde geschlossen wurden. Im gegebenen Fall ist nicht anzunehmen, daß die Agrarbehörde einen Vergleich protokolliert und dessen Ausfertigungen den Parteien zustellt, wenn sie ihn nicht genehmigen will. Der vorliegende Vergleich muß daher als ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 15, EO. angesehen werden.
Die darin enthaltene Verpflichtung des Heinrich F., das Haus bis längstens 1. November 1967 abzureißen, wird von keinerlei Bedingung abhängig gemacht, die etwa im Sinne des § 7 (2) EO. von der betreibenden Partei hätte nachgewiesen werden müssen. Das Erstgericht hat daher mit Recht die beantragte Exekution bewilligt.Die darin enthaltene Verpflichtung des Heinrich F., das Haus bis längstens 1. November 1967 abzureißen, wird von keinerlei Bedingung abhängig gemacht, die etwa im Sinne des Paragraph 7, (2) EO. von der betreibenden Partei hätte nachgewiesen werden müssen. Das Erstgericht hat daher mit Recht die beantragte Exekution bewilligt.
Die vom Verpflichteten in seinem Rekurs vorgebrachten Einwendungen, die betreibende Partei sei ihrer Verpflichtung hinsichtlich des Holzbezugsrechtes nicht nachgekommen, er habe eine Baubewilligung noch nicht erhalten und ihm sei keine Frist zum Abreißen des Hauses erteilt worden, sind nicht geeignet, den Exekutionsantrag abzulehnen. Eine neuerliche Frist zum Abreißen des Hauses war dem Verpflichteten nicht zu setzen, weil sie schon im Vergleich eindeutig enthalten ist. Eine Vorauszahlung der Kosten der Demolierung des Hauses wurde von der betreibenden Partei nicht beantragt und dem Verpflichteten auch nicht aufgetragen, daher entfällt auch in diesem Punkt die Setzung einer Leistungsfrist. Der Einwand, das Haus sei noch von einem Mieter bewohnt, ist inzwischen hinfällig geworden, weil dieser Mieter nach dem Vorbringen des Verpflichteten selbst bereits ausgezogen ist.