Rechtssatz RS0000228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000228
Entscheidungsdatum
27.03.1968
Rechtssatz
Ein vor der Agrarbehörde selbst geschlossener Vergleich, der Angelegenheiten betrifft, die zum Wirkungskreis der Agrarbehörde gehören, bedarf nicht darüber hinaus noch der ausdrücklichen Genehmigung dieser Behörde. Das Erfordernis der Genehmigung kann sich somit denknotwendig nur auf Vergleiche beziehen, die ohne Mitwirkung der betreffenden Behörde geschlossen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000228
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19680327_OGH0002_0030OB00030_6800000_001