Entscheidungsgründe:
Der erste Beklagte war seit 1.1.1980 Mieter einer Liegenschaft in Wien, auf der sich eine Villa mit Wald und Garten befindet. Im Mietvertrag war ihm ein Weitergaberecht eingeräumt worden. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Vermieterin in den Vertrag eingetreten.
Im Laufe des Jahres 1995 wandte sich der erste Beklagte an die Klägerin, weil er beabsichtigte das Mietobjekt aufzugeben. Am 3.7.1995 kam es zwischen ihm und einem Prokuristen der Klägerin zu einer Besprechung, im Zuge derer der erste Beklagte gebeten wurde, schriftlich seine Preisvorstellungen, seine Investitionen usw bekanntzugeben. Diesem Ersuchen kam er mit Schreiben vom 17.7.1995 nach. Darauf bat ihn der Prokurist, das Haus besichtigen zu können. In Anwesenheit eines Geschäftsführers der Klägerin fand am 24.7.1995 eine Hausbesichtigung statt, bei der die Leute der Klägerin der Ansicht waren, die [vom ersten Beklagten geforderten] S 2,000.000,-
für die Ablöse der Investitionen seien gerechtfertigt. Sie sagten ihm zu, sich zu melden. Nachdem der Prokurist dem Aufsichtsrat der Klägerin mit der Angelegenheit befaßt und Zustimmung erhalten hatte, kam es am 29.9.1995 zu einer weiteren Besprechung, anläßlich derer der erste Beklagte erzählte, er werde jetzt eine neue Wohnung suchen. Vom Prokuristen wurde ihm vorgeschlagen, das Haus bis 30.6.1996 zurückzugeben. Weil der erste Beklagte befürchtete, er würde in dem Fall, daß er früher eine Wohnung fände, auch früher Geld brauchen, meinten die Vertreter der Klägerin, sie seien dafür offen, die S 2,000.000,- gegen Beendigung des Mietverhältnisses Ende März 1996 zu bezahlen. Eine von der Klägerin vorbereitete schriftliche Vereinbarung war noch nicht im Detail ausformuliert. Der erste Beklagte erklärte, er werde die Vereinbarung seiner Anwältin zukommen und überprüfen lassen.
Nach dem sich diese [die nunmehrige Prozeßvertreterin] die Vereinbarung durchgelesen hatte ... sagte sie auch zu, sie würde versuchen, den Abschluß eines Räumungsvergleiches und die Zahlung der Ablöse auszu- handeln. Noch am selben Tag schlug sie dem Prokuristen der Klägerin telefonisch vor, es sollten die S 2,000.000,- bei Abschluß eines Räumungsvergleiches bezahlt werden. Damit war diese nicht einverstanden. Er meinte, es könne nicht vor März 1996 Zahlung geleistet werden, er könne sich aber vorstellen, S 1,000.000,- am 1.3.1996 Zug um Zug gegen Abschluß des Räumungsvergleiches und S 1,000.000,- am 30.6.1996 Zug um Zug gegen Übergabe des Hauses zu bezahlen.
Die Anwältin besprach diesen Vorschlag mit dem ersten Beklagten und schlug mit Schreiben vom 3.10.1995 der Klägerin vor, einen gerichtlichen Räumungsvergleich laut beiliegendem Entwurf per 30.6.1996 zu schließen. Bei Vergleichsabschluß sollte der erste Beklagte S 1,000.000,- erhalten, wobei als Termin für die Transaktion der 1.3.1996 festgelegt werden könnte. Weitere S 1,000.000,- sollten bei fristgerechter und ordnungsgemäßer Übergabe der Liegen- schaft entsprechend dem Räumungsvergleich ausgefolgt werden. Einen gesonderten Abfindungsvertrag hielt sie zu diesem Zeitpunkt nicht für notwendig.
Mit Schreiben vom 6.10.1995 teilte der Prokurist mit, die Klägerin würde mit dem Vorschlag konform gehen und eine diesbezügliche Vereinbarung ausarbeiten.
Gemeinsam mit einem Schreiben vom 13.10.1995 wurde der Vertreterin des ersten Beklagten ein Abfindungsvertrag übermittelt. Er enthielt den Passus, daß bei Abschluß eines Räumungsvergleiches, frühestens am 1.3.1996, S 1,000.000,- bezahlt würden. Die restlichen S 1,000.000,-
würden bei Übergabe des Hauses übergeben. Die Rechtsanwältin wurde gebeten, einen Termin für den Räumungsvergleich zu vereinbaren.
Etwa zur gleichen Zeit hatte ein Freund des ersten Beklagten diesem eine Wohnung in Klosterneuburg offeriert. Daraufhin rief er den Prokuristen an und ersuchte, den Räumungstermin vorzuverlegen und früher zu bezahlen, um die Wohnung finanzieren zu können. Dieser erklärte, eine Übernahme des Hauses im Jahre 1995 sei keinesfalls möglich. Insbesondere könne das Geld 1995 nicht mehr bezahlt werden. Aus diesem Grund schlug er als frühesten Räumungstermin Ende März 1996 vor.
Am 19.10.1995 besprach die Rechtsanwältin mit dem Prokuristen telefonisch, es sollten S 2,000.000,- Zug um Zug gegen Abschluß des Räumungsvergleiches bezahlt werden. Der Prokurist der Klägerin wies erneut darauf hin, vor dem 1.3.1996 keine Zahlung leisten zu können. Hievon verständigte die Anwältin wieder ihren Mandanten. Diesem war es wichtig, die ganze Angelegenheit so schnell wie möglich abzuwickeln. Er erklärte sein Einverständnis, auf die Vorauszahlung zu verzichten, wenn S 2,000.000,- Zug um Zug gegen Räumung per 31.3.1996 bezahlt würden. Bei einem weiteren Telefonat einigten sich die Erstbeklagtenvertreterin und der Prokurist der Klägerin auf diese Vorgangsweise. Dieses Schreiben der Vertreterin des ersten Beklagten hat ua folgenden Wortlaut: "Unter Bezugnahme auf unser heutiges Telefonat darf ich auch auf diesem Weg nochmals festhalten, daß wir übereingekommen sind, daß die Übergabe des Hauses am 31.3.1996 Zug um Zug gegen Bezahlung der Investitionsablöse von S 2,000.000,- erfolgt.
Ich darf Sie daher ersuchen, den mir mit Schreiben vom 13.10.1995 übermittelten Abfindungsvertrag entsprechend abgeändert und nach Möglichkeit bereits durch Sie unterfertigt zukommen zu lassen. Ich werde sodann sofort von Herrn H***** die Unterschrift einholen und Ihnen den Vertrag wieder retournieren." Vom Abschluß eines Räumungsvergleiches war nicht mehr die Rede. Beide Parteien sind jedoch davon ausgegangen, daß eine entsprechende Urkunde über die Abfindungserklärung errichtet und von den Beteiligten unterschrieben werden sollte.
Gemeinsam mit einem Schreiben vom 23.10.1995 übermittelte der Prokurist den Abfindungsvertrag, der in Punkt 3. den Abschluß eines Räumungsvergleiches vom 31.3.1996 vorsah.
Am 25.10.1995 erhielt die Rechtsanwältin von der Bank des ersten Beklagten ein Fax, in dem sie gebeten wurde, die Ablöseforderung möge zur Besicherung eines Kredites für die neue Wohnung zediert werden. Anläßlich des darauffolgenden Telefonates erklärte der Prokurist, er werde die ganze Sache keinesfalls ohne Abschluß eines Räumungsvergleiches abwickeln. Die Rechtsanwältin bot an, es könnte sofort ein Räumungsvergleich abgeschlossen werden, weil auch sie und ihr Mandant keine Unsicherheiten haben wollten. Im Laufe des Gespräches bot der Prokurist an, eine Bankgarantie ausstellen zu lassen, es sei aber die Frage, wer die Kosten trage. Die Bankgarantie sollte sich nicht auf den ganzen Betrag, sondern auf S 1,6 oder S 1,7 Millionen belaufen, weil er bei Auszug des ersten Beklagten noch ein Druckmittel haben wollte. Nach diesem Telefonat sah die Beklagtenvertreterin ihre Post durch und fand den mittlerweile zugestellten Abfindungsvertrag. In weiterer Folge teilte sie ihre Befürchtungen, es könne Schwierigkeiten bei der Abwicklung geben, dem ersten Beklagten mit. Sie riet, allenfalls nach einer anderen Lösung zu suchen.
Der zweite Beklagte zeigte Interesse am Objekt und war auch bereit, die Ablöse zu bezahlen. Deshalb machte der erste Beklagte von seinem Weitergaberecht Gebrauch, wovon seine Vertreterin der Klägerin in einem Telefonat vom 6.12.1995 Mitteilung machte.
In ihrer am 26.2.1996 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst, die Feststellung, daß der zwischen ihr und dem ersten Beklagten geschlossene Mietvertrag zum 31.3.1996 einvernehmlich aufgelöst sei, und weiters , daß der zweite Beklagte mit allen Rechten und Pflichten des ersten Beklagten in das Bestandverhältnis eingetreten sei. Dazu brachte sie im wesentlichen vor, daß die Parteien nach Erörterung eines Vorschlages des ersten Beklagten übereingekommen seien, daß das Mietverhältnis per 31.3.1996 ende, wobei die Übergabe des Hauses Zug um Zug gegen Bezahlung der Investitionsablöse von S 2,000.000,- erfolgen habe sollen, was von der Rechtsvertreterin des ersten Beklagten mit Schreiben vom 19.10.1995 bestätigt worden sei. Den darin enthaltenen Ersuchen, eine Vertragsurkunde über die geschlossene Vereinbarung zu übermitteln, sei die Klägerin nachgekommen, weil die Vertragsurkunde ebenso wie ein zuvor übermittelter Vertragsentwurf den Abschluß eines Räumungsvergleiches zum Übergabetermin vorgesehen habe.
Der erste Beklagte habe den Abschluß des Räumungsvergleiches verweigert. Der zweite Beklagte müsse als Übernehmer der Mietrechte die Räumungsverpflichtung und den Räumungstermin gegen sich gelten lassen. Unter dieser Bedingung sei der zweite Beklagte als Nachmieter ab 1.1.1996 akzeptiert worden. Dieser habe aber mitgeteilt, eine Räumungsverpflichtung nicht anzuerkennen und davon auszugehen, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit aufrecht sei.
In der Folge änderte die Klägerin das Feststellungsbegehren gegenüber dem ersten Beklagten dadurch, daß dieses auf den Eintritt des zweiten Beklagten in den Mietvertrag Bezug nimmt. Dagegen änderte sie gegenüber dem zweiten Beklagten das Begehren dahin, daß dieser schuldig sei, das Mietobjekt binnen 14 Tagen zu räumen und der Klägerin geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Ergänzend brachte die Klägerin dazu vor, daß sie spätestens seit Dezember 1995 gegenüber beiden Beklagten ein Feststellungsinteresse gehabt habe, weil beide die Auflösungsvereinbarung nicht anerkannt hätten. Da nunmehr aber der Räumungstermin abgelaufen sei, treffe den zweiten Beklagten nunmehr eine Räumungsverpflichtung.
Ein Formvorbehalt sei dem Schreiben der Vertreterin des ersten Beklagten vom 19.10.1995 ebensowenig zu entnehmen wie ein mangelnder Bindungswille. Weiters wird ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei präjudiziell für die sich aus der vertragswidrigen Weitergabe und Verweigerung der Räumung ergebenden Schadenersatzansprüche.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Aus dem Schreiben vom 19.10.1995 ergebe sich mit aller Klarheit, daß dem noch kein abschließender Bindungswille des ersten Beklagten zugrundegelegen sei, weil es andernfalls nicht der Einholung der Unterschrift auf dem geänderten Vertragstext bedurft hätte. Auch wegen des Beharrens auf einen gerichtlichen Räumungsvergleich im Schreiben der Klägerin vom 23.10.1995 sei es noch zu keiner wirksamen Einigung gekommen. Von einem solchen sei nämlich im Schreiben 19.10.1995 aus im einzelnen dargelegten Gründen nicht mehr die Rede gewesen. Die Übersendung eines noch nicht von ihrer Seite unterfertigten Vertragsentwurfes durch die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.1995 zeige, daß er auf ihrer Seite der Entwurf noch nicht von einem abschließenden Bindungswillen getragen gewesen sei. Daß dies richtig sei, werde auch durch das weitere Geschehen dokumentiert. Es sei demnach eine Vereinbarung, wie in der Klage behauptet, nie zustandegekommen.
Der zweite Beklagte wandte auch noch ausdrücklich einen beidseitigen Schriftformvorbehalt ein. Weiters wandten die Beklagten das Fehlen eines Feststellungsinteresses wegen der Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage ein, was auch für Schadenersatzansprüche gelte.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Es traf die eingangs großteils wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht gelangte die Erstrichterin zur Auffassung, daß die Parteien zwar anläßlich des Telefonates vom 19.10.1995 eine Übereinkunft getroffen hätten, die sie jedoch in jedem Fall schriftlich abgefaßt werde habe sollen. Hätten die Parteien eine bestimmte Form vorbehalten, werde gemäß § 884 ABGB vermutet, daß die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein hätten wollen. In diesem Fall müsse der, der die Gültigkeit des Vertrages behaupte, beweisen, daß nur eine Beweisurkunde errichtet werde haben sollen. Ein solches Vorbringen habe die Klägerin nicht erstattet. Infolge des Formvorbehaltes könne sie daher nicht auf die Erfüllung der mündlich getroffenen Vereinbarung drängen.Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Es traf die eingangs großteils wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht gelangte die Erstrichterin zur Auffassung, daß die Parteien zwar anläßlich des Telefonates vom 19.10.1995 eine Übereinkunft getroffen hätten, die sie jedoch in jedem Fall schriftlich abgefaßt werde habe sollen. Hätten die Parteien eine bestimmte Form vorbehalten, werde gemäß Paragraph 884, ABGB vermutet, daß die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein hätten wollen. In diesem Fall müsse der, der die Gültigkeit des Vertrages behaupte, beweisen, daß nur eine Beweisurkunde errichtet werde haben sollen. Ein solches Vorbringen habe die Klägerin nicht erstattet. Infolge des Formvorbehaltes könne sie daher nicht auf die Erfüllung der mündlich getroffenen Vereinbarung drängen.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Es legte dar, daß sich die Beweisrüge der Berufungswerberin in Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes richte und daher zur Gänze der Rechtsrüge zuzuordnen sei, sodaß das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernehme. Es könne dahingestellt werden, ob zwischen der Berufungswerberin und dem ersten Beklagten die Schriftform für eine Auflösungsvereinbarung vereinbart worden sei. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen hätten diese keine Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten und den Zeitpunkt der Übergabe erzielen können. Vielmehr seien von der Vertreterin des ersten Beklagten Vorschläge zum Vertragsabschluß übermittelt worden, die allerdings keine Zustimmung bei der Klägerin gefunden hätten. Nach längeren Verhandlungen sei lediglich Einigung dahin erzielt worden, daß ein Räumungsvergleich abgeschlossen werden solle, wobei allerdings die Frage offen geblieben sei, wer für die Kosten einer beabsichtigten Bankgarantie aufzukommen habe. Im übrigen sei auch darauf hinzuweisen, daß die Berufungswerberin zwar mit einer erzielten Einigung am 19.10.1995 argumentieren wolle, selbst aber in weiterer Folge abgeänderte Vertragsvorschläge übermittelt habe. Es habe daher zu keinem Zeitpunkt Übereinstimmung über sämtliche Punkte des Vertragsinhaltes gegeben, sodaß kein wirksamer Auflösungsvertrag zustandegekommen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei und begründete dies damit, daß lediglich Umstände des Einzelfalles, nämlich der Beurteilung einer vertraglichen Einigung, maßgebend gewesen seien.
Dieses Urteil bekämpft die Klägerin mit ihrer auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision, mit der sie in erster Linie die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehrt, daß der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Erhebliche Rechtsfragen sieht die Revisionswerberin darin, daß Rummel und Koziol/Welser an der (wenn auch) ständigen Rechtsprechung, daß ein Vertrag nicht zustandekomme, solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliches oder unwesentliches - noch Fragen offen seien, gewichtige Kritik geübt hätten. Auch sei die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob ein Formvorbehalt ausdrücklich vereinbart werden müsse oder auch konkludent abgeschlossen werden könne, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Es sei aber auch ein Nichtigkeitsgrund gegeben, der ebenfalls als erhebliche Rechtsfrage wahrzunehmen sei. Das Berufungsurteil sei in sich widersprüchlich, weil es die Feststellungen des Erstgerichtes seiner Entscheidung zugrundelege und im Widerspruch dazu ausspreche, daß zu keinem Zeitpunkt Übereinstimmung über sämtliche Punkte des Vertragsinhaltes vorgelegen sei. Weiters liege eine erhebliche Rechtsfrage deshalb vor, weil das Berufungsverfahren aus dem Grund mangelhaft geblieben sei, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes über das Vorliegen eines Konsenses abgegangen sei. In diesem Punkt bestehe auch eine Aktenwidrigkeit.Erhebliche Rechtsfragen sieht die Revisionswerberin darin, daß Rummel und Koziol/Welser an der (wenn auch) ständigen Rechtsprechung, daß ein Vertrag nicht zustandekomme, solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliches oder unwesentliches - noch Fragen offen seien, gewichtige Kritik geübt hätten. Auch sei die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob ein Formvorbehalt ausdrücklich vereinbart werden müsse oder auch konkludent abgeschlossen werden könne, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Es sei aber auch ein Nichtigkeitsgrund gegeben, der ebenfalls als erhebliche Rechtsfrage wahrzunehmen sei. Das Berufungsurteil sei in sich widersprüchlich, weil es die Feststellungen des Erstgerichtes seiner Entscheidung zugrundelege und im Widerspruch dazu ausspreche, daß zu keinem Zeitpunkt Übereinstimmung über sämtliche Punkte des Vertragsinhaltes vorgelegen sei. Weiters liege eine erhebliche Rechtsfrage deshalb vor, weil das Berufungsverfahren aus dem Grund mangelhaft geblieben sei, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes über das Vorliegen eines Konsenses abgegangen sei. In diesem Punkt bestehe auch eine Aktenwidrigkeit.
In der Sache wird noch ausgeführt, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes vom 19.10.1997 ein Konsens über die Räumung, die Gegenleistung und den Erfüllungstermin erzielt worden sei, welche vom Bindungswillen getragen gewesen sei. Ein Formvorbehalt, zu dem das Berufungsgericht nicht Stellung genommen habe, sei explizit von den Beklagten gar nicht behauptet worden. Im Schreiben vom 19.10.1997 sei die Klägerin lediglich aufgefordert worden, einen bereits in Händen des ersten Beklagten befindlichen Abfindungsvertrag im Sinne der getroffenen Abmachung abzuändern und zur Unterschriftsleistung zu übersenden. Nach erfolgter Einigung hätten bei richtigem Verständnis dieses Schreibens die Unterschriften nur Formsache sein sollen. Nach der Textierung dieses Briefes, der die vom Erstgericht festgestellte Einigung wiedergebe, sei davon auszugehen, daß nach vollständiger Einigung (die übrigen Vereinbarungen des Abfindungsvertrages vom 13.10.1995 habe bei richtiger rechtlicher Beurteilung der erste Beklagte akzeptiert) hätte eine lediglich zu Beweiszwecken dienende Urkunde errichtet werden sollen.