Begründung:
Nach Versteigerung von mehreren Wohnungseigentumsanteilen an der Liegenschaft ... EZ 50 wurden die Meistbote mit gesonderten Beschlüssen verteilt. Das Revisionsrekursverfahren betrifft die Zuweisungen aus den Anteilen B-LNr 4 und 5 (verbunden gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975; Eigentum des Zweit- und der Drittverpflichteten), B-LNr 6 (Eigentum der Siebentverpflichteten) und B-LNr 7 (Eigentum der Fünftverpflichteten).Nach Versteigerung von mehreren Wohnungseigentumsanteilen an der Liegenschaft ... EZ 50 wurden die Meistbote mit gesonderten Beschlüssen verteilt. Das Revisionsrekursverfahren betrifft die Zuweisungen aus den Anteilen B-LNr 4 und 5 (verbunden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975; Eigentum des Zweit- und der Drittverpflichteten), B-LNr 6 (Eigentum der Siebentverpflichteten) und B-LNr 7 (Eigentum der Fünftverpflichteten).
Alle versteigerten Anteile waren zu C-LNr 4 mit einem Pfandrecht zugunsten der betreibenden Partei von umgerechnet 203.483,94 EUR zuzüglich einer Nebengebührensicherstellung von umgerechnet 50.870,98 EUR belastet. Bei den vom Revisionsrekursverfahren erfassten Anteilen waren auch Pfandrechte zugunsten des Rechtsmittelwerbers von umgerechnet jeweils 25.435,49 EUR einverleibt. Diesen Pfandrechten war von der betreibenden Partei der Vorrang vor ihrem Pfandrecht C-LNr 4 eingeräumt worden, jedoch jeweils nur für einen Teilbetrag (umgerechnet 160.461,62 EUR bei den verbundenen Anteilen B-LNr 4 und 5, umgerechnet 171.362,54 EUR beim Anteil B-LNr 6 und umgerechnet 158.208,76 EUR beim Anteil B-LNr 7). Alle Wohnungseigentumsanteile waren gemeinsam und mit der EZ 2655 ... pfandverhaftet. Alle versteigerten Wohnungseigentumsanteile wurden der betreibenden Partei um das geringste Gebot zugeschlagen. Die Summe der Meistbote beträgt
131.751 EUR - wozu die einzelnen Meistbote unterschiedlich beitrugen - und war damit geringer als die Simultanhöchstbetragshypothek der betreibenden Partei. Das Meistbot war bei den von den Revisionsrekursen erfassten Anteilen jeweils geringer als die Differenz zwischen dem zugunsten der betreibenden Partei einverleibten Pfandrecht und dem Teilbetrag, für welchen dem Recht der Rechtsmittelwerberin der Vorrang eingeräumt worden war. Die Rechtsmittelwerberin meldete im Rang C-LNr 6 auf die dort einverleibte Forderung von umgerechnet 25.435,49 EUR eine unberichtigte Kapitalforderung von 22.891,95 EUR an.
Das Erstgericht wies die unterschiedlichen Meistbote wie folgt zu: In Ansehung des Zweit- und der Drittverpflichteten dem Rechtsmittelwerber als Pfandgläubiger 22.891,95 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der betreibenden Partei 6.725,05 EUR zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung (ON 101), in Ansehung der Siebentverpflichteten dem Rechtsmittelwerber als Pfandgläubiger 22.891,95 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der betreibenden Partei 5.614,55 EUR zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung (ON 102) sowie in Ansehung der Fünftverpflichteten dem Rechtsmittelwerber als Pfandgläubiger 19.991,50 EUR zur teilweisen Berichtigung seiner Forderung durch Barzahlung (ON 103).
Das Rekursgericht wies die Meistbote jeweils zur Gänze zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung der betreibenden Partei im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zu: Eine bloß teilweise Vorrangseinräumung sei mangels gesetzlichen Verbots gegen einen solchen Vereinbarungsinhalt möglich. Das nur teilweise zurücktretende Recht bleibe mit dem Restbetrag im ursprünglichen Rang. Fraglich sei, wie es sich in diesem Rang gegenüber dem vortretenden Recht verhalte. § 30 Abs 4 GBG sehe zwar vor, dass das vortretende Recht dem zurücktretenden auch an seiner ursprünglichen Stelle vorgehe. Das erfasse jedoch nicht Fälle einer bloßen Teilvorrangseinräumung. Eine solche mache nur dann Sinn, wenn im Rang des teilweise zurücktretenden Rechts zunächst dieses mit dem nicht zurücktretenden Teil und erst dann das vortretende Recht befriedigt werde. Die betreibende Partei habe für alle Versteigerungsobjekt Zuweisung des gesamten Meistbots und damit unverhältnismäßige Befriedigung iSd § 222 EO begehrt. Da die Summe der Meistbote nicht den „Höchstbetrag" erreiche, könnten Zuweisungen bei den einzelnen Anteilen jeweils bis zur Höhe des nicht zurücktretenden Teils erfolgen. Die Kosten des Exekutionsverfahrens seien nach Köpfen zu teilen und aus den jeweiligen Meistboten zuzuweisen. Auch die Kosten der Verteilungstagsatzungen seien durch Zuweisung aus dem „Höchstbetrag" zu berücksichtigen.Das Rekursgericht wies die Meistbote jeweils zur Gänze zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung der betreibenden Partei im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zu: Eine bloß teilweise Vorrangseinräumung sei mangels gesetzlichen Verbots gegen einen solchen Vereinbarungsinhalt möglich. Das nur teilweise zurücktretende Recht bleibe mit dem Restbetrag im ursprünglichen Rang. Fraglich sei, wie es sich in diesem Rang gegenüber dem vortretenden Recht verhalte. Paragraph 30, Absatz 4, GBG sehe zwar vor, dass das vortretende Recht dem zurücktretenden auch an seiner ursprünglichen Stelle vorgehe. Das erfasse jedoch nicht Fälle einer bloßen Teilvorrangseinräumung. Eine solche mache nur dann Sinn, wenn im Rang des teilweise zurücktretenden Rechts zunächst dieses mit dem nicht zurücktretenden Teil und erst dann das vortretende Recht befriedigt werde. Die betreibende Partei habe für alle Versteigerungsobjekt Zuweisung des gesamten Meistbots und damit unverhältnismäßige Befriedigung iSd Paragraph 222, EO begehrt. Da die Summe der Meistbote nicht den „Höchstbetrag" erreiche, könnten Zuweisungen bei den einzelnen Anteilen jeweils bis zur Höhe des nicht zurücktretenden Teils erfolgen. Die Kosten des Exekutionsverfahrens seien nach Köpfen zu teilen und aus den jeweiligen Meistboten zuzuweisen. Auch die Kosten der Verteilungstagsatzungen seien durch Zuweisung aus dem „Höchstbetrag" zu berücksichtigen.
Die von der zweiten Instanz in Ansehung des Zweit- und der Drittverpflichteten, der Fünft- und Siebentverpflichteten zugelassenen Revisionsrekurse des Pfandgläubigers sind nicht zulässig.
1. Der Rechtsmittelwerber wendet sich nicht gegen die Auffassung des Rekursgerichts, dass der nicht zurücktretende Teil des Pfandrechts der betreibenden Partei Vorrang gegenüber dem Pfandrecht des Rechtsmittelwerbers habe. Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wird somit im Rechtsmittel nicht aufgegriffen. Aus diesem Grund ist dazu auch vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung zu nehmen.
2. Die übrigen Rechtsmittelausführungen zeigen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO auf.2. Die übrigen Rechtsmittelausführungen zeigen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, ZPO auf.