Aus der Begründung:
Gegenstand des Versteigerungsverfahrens waren insgesamt 80 unterschiedlich große Miteigentumsanteile, der in Konkurs befindlichen Firma W-GesmbH an der EZ 1739 KG A, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist (§ 7 Abs. 1 WEG). Fünf dieser Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an weitgehend fertiggestellten Hochhauseigentumswohnungen verbunden ist, weisen eine abweichende (höhere) hypothekarische Belastung auf als die übrigen Miteigentumsanteile, deren Wohnungseigentum noch im Planungsstadium befindliche Räumlichkeiten betrifft. Mit Recht hat das Erstgericht bei dieser Sachlage zum Zwecke der Meistbotsverteilung zwei Verteilungsmassen gebildet. Eine Massenbildung ist nämlich immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. Eine solche für das Verteilungsverfahren wesentliche Belastungsverschiedenheit liegt dann vor, wenn die Lasten nicht auf allen Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) zugunsten derselben, noch zum Zuge kommenden Berechtigten in derselben Rangfolge haften. Durch die Massenbildung soll verhindert werden, daß bei verschiedener Pfandbelastung des Gesamterlöses ein Gläubiger aus einem Teil des Erlöses, an dem er kein oder ein späteres Pfandrecht hat, zum Nachteil eines Vorgläubigers zum Zug kommt (Heller - Berger - Stix, 1462).Gegenstand des Versteigerungsverfahrens waren insgesamt 80 unterschiedlich große Miteigentumsanteile, der in Konkurs befindlichen Firma W-GesmbH an der EZ 1739 KG A, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist (Paragraph 7, Absatz eins, WEG). Fünf dieser Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an weitgehend fertiggestellten Hochhauseigentumswohnungen verbunden ist, weisen eine abweichende (höhere) hypothekarische Belastung auf als die übrigen Miteigentumsanteile, deren Wohnungseigentum noch im Planungsstadium befindliche Räumlichkeiten betrifft. Mit Recht hat das Erstgericht bei dieser Sachlage zum Zwecke der Meistbotsverteilung zwei Verteilungsmassen gebildet. Eine Massenbildung ist nämlich immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. Eine solche für das Verteilungsverfahren wesentliche Belastungsverschiedenheit liegt dann vor, wenn die Lasten nicht auf allen Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) zugunsten derselben, noch zum Zuge kommenden Berechtigten in derselben Rangfolge haften. Durch die Massenbildung soll verhindert werden, daß bei verschiedener Pfandbelastung des Gesamterlöses ein Gläubiger aus einem Teil des Erlöses, an dem er kein oder ein späteres Pfandrecht hat, zum Nachteil eines Vorgläubigers zum Zug kommt (Heller - Berger - Stix, 1462).
Die Exekutionsordnung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, in welcher Weise im Verteilungsverfahren erforderlichenfalls Teilmassen zu bilden sind. Die Versteigerungsbedingungen können durch die bei der Feilbietung einzuhaltende Vorgangsweise (etwa parzellenweise Versteigerung) indirekt auch diese Frage regeln, doch ist dies entgegen der Ansicht der Rekurswerber nicht unbedingt erforderlich, da durch die Versteigerungsbedingungen nur die Regeln für den zwangsweisen Verkauf festgelegt, also in erster Linie die Rechtsbeziehungen zum Ersteher bestimmt werden (vgl. Heller - Berger - Stix, 1164; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 151; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Zwangsvollstreckung, 111; EvBl. 1966/244). Sie sagen daher über die Verteilungsgrundsätze nichts aus.Die Exekutionsordnung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, in welcher Weise im Verteilungsverfahren erforderlichenfalls Teilmassen zu bilden sind. Die Versteigerungsbedingungen können durch die bei der Feilbietung einzuhaltende Vorgangsweise (etwa parzellenweise Versteigerung) indirekt auch diese Frage regeln, doch ist dies entgegen der Ansicht der Rekurswerber nicht unbedingt erforderlich, da durch die Versteigerungsbedingungen nur die Regeln für den zwangsweisen Verkauf festgelegt, also in erster Linie die Rechtsbeziehungen zum Ersteher bestimmt werden vergleiche Heller - Berger - Stix, 1164; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 151; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Zwangsvollstreckung, 111; EvBl. 1966/244). Sie sagen daher über die Verteilungsgrundsätze nichts aus.
Aus dem erwähnten Zweck der Massenbildung, der auch aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten verhältnismäßigen Befriedigung der Simultanpfandgläubiger ersichtlich ist (§ 222 Abs. 2 bis 4 EO; vgl. Heller - Berger - Stix, 1515 ff.; SZ 49/32 u. a.), ergibt sich nun, daß die Teilmasse jenem Teil des Gesamterlöses entsprechen soll, den der betreffende Teil des Exekutionsobjektes, sei es nun eine von mehreren Liegenschaften oder ein realer oder ideeller Liegenschaftsanteil, bei der Versteigerung erzielte oder bei gesonderter Feilbietung erzielt hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der hypothetische Verkaufserlös nach dem Verhältnis von Teil- und Gesamtschätzwert zu ermitteln sein (vgl. Heller - Berger - Stix, 1514 f., 1822; SZ 24/83; EvBl. 1962/98 und 1971/26). Die Bestimmung des § 222 EO ist auch bei der Verteilung des Erlöses unterschiedlich belasteter Miteigentumsanteile analog anzuwenden (Heller - Berger - Stix, 1617 f.; SZ 15/192; EvBl. 1967/310 u. a.). Sind also Teilmassen für ideelle Liegenschaftsanteile zu bilden, so werden sie, ausgehend vom dargelegten Gesichtspunkt des für jeden Teil hypothetisch zu ermittelnden Erlöses, nur dann mit dem der Miteigentumsquote entsprechenden Bruchteil des Gesamterlöses anzunehmen sein, wenn es sich um schlichtes Miteigentum handelt, weil sich dieses in der quotenmäßigen Beteiligung am Gesamtrecht erschöpft. Hier ist jedoch mit dem Miteigentumsanteil untrennbar Wohnungseigentum verknüpft, welches dem Berechtigten ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über einen bestimmten Teil der gemeinschaftlichen Sache verschafft (§ 1 WEG). In diesem Fall setzt sich der Wert eines - mit Wohnungseigentum verbundenen - Miteigentumsanteiles aus dem Wert des Grundanteiles und dem Wert der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zusammen; der hypothetische Verkaufserlös kann daher, anders als bei schlichtem Miteigentum, nicht ausschließlich auf Grund der Eigentumsanteile ermittelt werden.Aus dem erwähnten Zweck der Massenbildung, der auch aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten verhältnismäßigen Befriedigung der Simultanpfandgläubiger ersichtlich ist (Paragraph 222, Absatz 2 bis 4 EO; vergleiche Heller - Berger - Stix, 1515 ff.; SZ 49/32 u. a.), ergibt sich nun, daß die Teilmasse jenem Teil des Gesamterlöses entsprechen soll, den der betreffende Teil des Exekutionsobjektes, sei es nun eine von mehreren Liegenschaften oder ein realer oder ideeller Liegenschaftsanteil, bei der Versteigerung erzielte oder bei gesonderter Feilbietung erzielt hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der hypothetische Verkaufserlös nach dem Verhältnis von Teil- und Gesamtschätzwert zu ermitteln sein vergleiche Heller - Berger - Stix, 1514 f., 1822; SZ 24/83; EvBl. 1962/98 und 1971/26). Die Bestimmung des Paragraph 222, EO ist auch bei der Verteilung des Erlöses unterschiedlich belasteter Miteigentumsanteile analog anzuwenden (Heller - Berger - Stix, 1617 f.; SZ 15/192; EvBl. 1967/310 u. a.). Sind also Teilmassen für ideelle Liegenschaftsanteile zu bilden, so werden sie, ausgehend vom dargelegten Gesichtspunkt des für jeden Teil hypothetisch zu ermittelnden Erlöses, nur dann mit dem der Miteigentumsquote entsprechenden Bruchteil des Gesamterlöses anzunehmen sein, wenn es sich um schlichtes Miteigentum handelt, weil sich dieses in der quotenmäßigen Beteiligung am Gesamtrecht erschöpft. Hier ist jedoch mit dem Miteigentumsanteil untrennbar Wohnungseigentum verknüpft, welches dem Berechtigten ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über einen bestimmten Teil der gemeinschaftlichen Sache verschafft (Paragraph eins, WEG). In diesem Fall setzt sich der Wert eines - mit Wohnungseigentum verbundenen - Miteigentumsanteiles aus dem Wert des Grundanteiles und dem Wert der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zusammen; der hypothetische Verkaufserlös kann daher, anders als bei schlichtem Miteigentum, nicht ausschließlich auf Grund der Eigentumsanteile ermittelt werden.
Da im vorliegenden Falle mit den Miteigentumsanteilen der W- GesmbH Wohnungseigentum verbunden ist, erstrecken sich die daran begrundeten Pfandrechte auch auf das mit dem Miteigentumsanteil jeweils verbundene Wohnungseigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Wohnungseigentum im Range vorangehen (§ 7 Abs. 2 WEG). Bei der Bildung der den einzelnen Pfandgläubigern verhafteten Befriedigungsfonds ist somit auch der Wert des mit den Liegenschaftsanteilen untrennbar verbundenen Wohnungseigentums in Anschlag zu bringen. Da dieser Wert wegen der unterschiedlichen Fertigstellung der Eigentumswohnungen bzw. im Wohnungseigentum stehenden sonstigen Räumlichkeiten hier geradezu exorbitant verschieden ist, war es sachlich gerechtfertigt, bei der im Hinblick auf die unterschiedliche Pfandbelastung erforderlichen Massenbildung in der Weise vorzugehen, wie dies das Erstgericht getan hat.Da im vorliegenden Falle mit den Miteigentumsanteilen der W- GesmbH Wohnungseigentum verbunden ist, erstrecken sich die daran begrundeten Pfandrechte auch auf das mit dem Miteigentumsanteil jeweils verbundene Wohnungseigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Wohnungseigentum im Range vorangehen (Paragraph 7, Absatz 2, WEG). Bei der Bildung der den einzelnen Pfandgläubigern verhafteten Befriedigungsfonds ist somit auch der Wert des mit den Liegenschaftsanteilen untrennbar verbundenen Wohnungseigentums in Anschlag zu bringen. Da dieser Wert wegen der unterschiedlichen Fertigstellung der Eigentumswohnungen bzw. im Wohnungseigentum stehenden sonstigen Räumlichkeiten hier geradezu exorbitant verschieden ist, war es sachlich gerechtfertigt, bei der im Hinblick auf die unterschiedliche Pfandbelastung erforderlichen Massenbildung in der Weise vorzugehen, wie dies das Erstgericht getan hat.