Rechtssatz RS0003299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003299
Geschäftszahl
3Ob68/80 (3Ob69/80, 3Ob70/80)
Entscheidungsdatum
30.07.1980
Rechtssatz
Die EO enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, in welcher Weise im Verteilungsverfahren erforderlichenfalls Teilmassen zu bilden sind. Die Versteigerungsbedingungen können durch die bei der Feilbietung einzuhaltende Vorgangsweise (etwa parzellenweise Versteigerung) indirekt auch diese Frage regeln, doch ist dies nicht unbedingt erforderlich, da durch die Versteigerungsbedingungen nur die Regeln für den zwangsweisen Verkauf festgelegt, also in erster Linie die Rechtsbeziehungen zum Ersteher bestimmt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003299
Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00068_8000000_004