Rechtssatz RS0003302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003302
Geschäftszahl
3Ob68/80 (3Ob69/80, 3Ob70/80)
Entscheidungsdatum
30.07.1980
Rechtssatz
Die Teilmasse soll jenem Teil des Gesamterlöses entsprechen, den der betreffende Teil des Exekutionsobjektes, sei es nun eine von mehreren Liegenschaften oder ein realer oder ideeller Liegenschaftsanteil, bei der Versteigerung erzielte oder bei gesonderter Feilbietung erzielt hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der hypothetische Verkaufserlös nach dem Verhältnis von Teil- und Gesamtschätzwert zu ermitteln sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003302
Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00068_8000000_005