Rechtssatz RS0003294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003294
Geschäftszahl
3Ob68/80 (3Ob69/80, 3Ob70/80); 3Ob11/95; 3Ob63/16k
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Rechtssatz
Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. Eine solche für das Verteilungsverfahren wesentliche Belastungsverschiedenheit liegt dann vor, wenn die Lasten nicht auf alle Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) zugunsten derselben, noch zum Zuge kommenden Berechtigten in derselben Rangfolge haften.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/80
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 68/80
SZ 53/105
- 3 Ob 11/95
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 11/95
nur: Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. (T1) Veröff: SZ 69/285
- 3 Ob 63/16k
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 63/16k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003294
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00068_8000000_003