Begründung:
Bei der gruppenweise vorgenommenen Zwangsversteigerung der Liegenschaften der Erstverpflichteten EZ 10 Grundbuch S***** und EZ 57, 138 und 353 Grundbuch G***** am 28.2.1994 wurde ein Meistbot von insgesamt S 2,343.000 erzielt. Auf allen versteigerten Liegenschaften ist im ersten Rang für die Ö***** AG aufgrund des Schuldscheins und der Pfandurkunde vom 19.10.1990 das Pfandrecht - mit Kautionsband und Vollstreckbarkeit gemäß § 3 NotO - für die Forderung von S 2,500.000 samt 17 % Zinsen, 18 % Verzugs- und Zinseszinsen, Nebengebührensicherstellung von S 500.000 einverleibt. Im folgenden Rang ist für die führende betreibende Partei V***** AG aufgrund der Urkunde vom 7.2.1992 das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von S 1,000.000 samt 12,75 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen seit 1.2.1992 und Kosten von S 19.825,38, S 21.423,80 und S 6.958,80 (E 1251/92) einverleibt; bei beiden Pfandrechten ist die EZ 10 Grundbuch S***** Haupteinlage, die EZ 57, 138 und 353 Grundbuch G***** sowie weiters die - nicht Gegenstand dieses Zwangsversteigerungsverfahrens bildende - ebenfalls im Eigentum der Erstverpflichteten stehende EZ 267 Grundbuch G***** sind Nebeneinlagen.Bei der gruppenweise vorgenommenen Zwangsversteigerung der Liegenschaften der Erstverpflichteten EZ 10 Grundbuch S***** und EZ 57, 138 und 353 Grundbuch G***** am 28.2.1994 wurde ein Meistbot von insgesamt S 2,343.000 erzielt. Auf allen versteigerten Liegenschaften ist im ersten Rang für die Ö***** AG aufgrund des Schuldscheins und der Pfandurkunde vom 19.10.1990 das Pfandrecht - mit Kautionsband und Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3, NotO - für die Forderung von S 2,500.000 samt 17 % Zinsen, 18 % Verzugs- und Zinseszinsen, Nebengebührensicherstellung von S 500.000 einverleibt. Im folgenden Rang ist für die führende betreibende Partei V***** AG aufgrund der Urkunde vom 7.2.1992 das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von S 1,000.000 samt 12,75 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen seit 1.2.1992 und Kosten von S 19.825,38, S 21.423,80 und S 6.958,80 (E 1251/92) einverleibt; bei beiden Pfandrechten ist die EZ 10 Grundbuch S***** Haupteinlage, die EZ 57, 138 und 353 Grundbuch G***** sowie weiters die - nicht Gegenstand dieses Zwangsversteigerungsverfahrens bildende - ebenfalls im Eigentum der Erstverpflichteten stehende EZ 267 Grundbuch G***** sind Nebeneinlagen.
Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 10.10.1994 erschien niemand; es lagen schriftliche Forderungsanmeldungen der führenden betreibenden Gläubigerin (und nunmehrigen Revisionsrekurswerberin) vom 13.1.1994 (ON 27) und vom 6.10.1994 (ON 54) mit Antrag auf Festsetzung des Ersatzanspruches (§ 222 Abs 4 EO) ob der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** sowie der beigetretenen betreibenden Gläubigerin G***** Aktiengesellschaft ***** als Gesamtrechtsnachfolgerin der Ö***** Aktiengesellschaft vom 7.10.1994 (ON 55 und 56) vor.Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 10.10.1994 erschien niemand; es lagen schriftliche Forderungsanmeldungen der führenden betreibenden Gläubigerin (und nunmehrigen Revisionsrekurswerberin) vom 13.1.1994 (ON 27) und vom 6.10.1994 (ON 54) mit Antrag auf Festsetzung des Ersatzanspruches (Paragraph 222, Absatz 4, EO) ob der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** sowie der beigetretenen betreibenden Gläubigerin G***** Aktiengesellschaft ***** als Gesamtrechtsnachfolgerin der Ö***** Aktiengesellschaft vom 7.10.1994 (ON 55 und 56) vor.
Das Erstgericht wies das gesamte Meistbot für die am 28.2.1994 versteigerten Liegenschaften im Betrag von S 2,343.000 sowie sämtliche Meistbots- und Fruktifikationszinsen der G***** Aktiengesellschaft ***** zur teilweisen Barzahlungsberichtigung ihrer auf sämtlichen versteigerten Liegenschaften durch jeweils erstrangige Pfandrechte von S 2,500.000 sichergestellten Forderung von S 2,873.232,38 laut Forderungsanmeldung ON 55 zu; es wurde nicht angeführt, inwieweit die Ansprüche der G***** Aktiengesellschaft ***** an Kapital und Nebengebühren getilgt sind. Den Antrag der führenden betreibenden Gläubigerin V***** AG auf Festsetzung des Ersatzanspruches und Einräumung einer Ersatzhypothek ob der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** wies das Erstgericht ab. Das Erstgericht begründete diesen Meistbotsverteilungsbeschluß damit, das gesamte Meistbot sei der G***** Aktiengesellschaft ***** aufgrund der auf sämtlichen versteigerten Liegenschaften erstrangigen Pfandrechte zuzuweisen. Der Antrag der V***** Aktiengesellschaft auf Festsetzung des Ersatzanspruches und Einräumung der Ersatzhypothek ob der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** sei schon allein deshalb abzuweisen, weil die V***** AG sowohl auf allen verkauften Liegenschaften als auch auf der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** über Simultanpfandrechte von S 1,000.000 sA in gleicher Rangfolge, und zwar im Rang unmittelbar nach den jeweiligen Pfandrechten der G***** Aktiengesellschaft ***** verfüge, so daß die Vorschrift des § 222 Abs 4 EO nicht anzuwenden sei. Im übrigen wäre die V***** AG auch bei verhältnismäßiger Befriedigung unter Einbeziehung der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** nicht zum Zuge gekommen, weil der Schätzwert dieser Liegenschaft 10,5 % der gesamten Schätzwerte aller Liegenschaften ausmache und ein Teil der Forderung der G***** Aktiengesellschaft ***** von 89,5 % das zugewiesene Meistbot ebenfalls noch übersteigen würde. Auch dieser Umstand schließe die Festsetzung eines Ersatzanspruches aus.Das Erstgericht wies das gesamte Meistbot für die am 28.2.1994 versteigerten Liegenschaften im Betrag von S 2,343.000 sowie sämtliche Meistbots- und Fruktifikationszinsen der G***** Aktiengesellschaft ***** zur teilweisen Barzahlungsberichtigung ihrer auf sämtlichen versteigerten Liegenschaften durch jeweils erstrangige Pfandrechte von S 2,500.000 sichergestellten Forderung von S 2,873.232,38 laut Forderungsanmeldung ON 55 zu; es wurde nicht angeführt, inwieweit die Ansprüche der G***** Aktiengesellschaft ***** an Kapital und Nebengebühren getilgt sind. Den Antrag der führenden betreibenden Gläubigerin V***** AG auf Festsetzung des Ersatzanspruches und Einräumung einer Ersatzhypothek ob der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** wies das Erstgericht ab. Das Erstgericht begründete diesen Meistbotsverteilungsbeschluß damit, das gesamte Meistbot sei der G***** Aktiengesellschaft ***** aufgrund der auf sämtlichen versteigerten Liegenschaften erstrangigen Pfandrechte zuzuweisen. Der Antrag der V***** Aktiengesellschaft auf Festsetzung des Ersatzanspruches und Einräumung der Ersatzhypothek ob der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** sei schon allein deshalb abzuweisen, weil die V***** AG sowohl auf allen verkauften Liegenschaften als auch auf der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** über Simultanpfandrechte von S 1,000.000 sA in gleicher Rangfolge, und zwar im Rang unmittelbar nach den jeweiligen Pfandrechten der G***** Aktiengesellschaft ***** verfüge, so daß die Vorschrift des Paragraph 222, Absatz 4, EO nicht anzuwenden sei. Im übrigen wäre die V***** AG auch bei verhältnismäßiger Befriedigung unter Einbeziehung der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** nicht zum Zuge gekommen, weil der Schätzwert dieser Liegenschaft 10,5 % der gesamten Schätzwerte aller Liegenschaften ausmache und ein Teil der Forderung der G***** Aktiengesellschaft ***** von 89,5 % das zugewiesene Meistbot ebenfalls noch übersteigen würde. Auch dieser Umstand schließe die Festsetzung eines Ersatzanspruches aus.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der führenden betreibenden Partei V***** AG nicht Folge und führte in der Begründung aus, ein Ausspruch gemäß § 528 ZPO (§ 78 EO) entfalle im Hinblick auf § 239 Abs 3 EO. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht habe seinen Beschluß mit Recht auf die Entscheidung SZ 19/254 gegründet. Dem Grundsatz des bücherlichen Rangs entspreche es, daß der im besseren Rang stehende Gläubiger voll befriedigt werde, ehe der nächstrangige Gläubiger zum Zug komme. Da die G***** Aktiengesellschaft ***** aus dem Versteigerungserlös nicht voll zum Zug gekommen sei, könne sie sich mit dem unbefriedigt gebliebenen Rest noch immer an die Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** halten, wo sie ebenfalls den Rang vor der Rekurswerberin genieße. Im Rang danach werde die Rekurswerberin aus der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** zum Zug kommen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der führenden betreibenden Partei V***** AG nicht Folge und führte in der Begründung aus, ein Ausspruch gemäß Paragraph 528, ZPO (Paragraph 78, EO) entfalle im Hinblick auf Paragraph 239, Absatz 3, EO. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht habe seinen Beschluß mit Recht auf die Entscheidung SZ 19/254 gegründet. Dem Grundsatz des bücherlichen Rangs entspreche es, daß der im besseren Rang stehende Gläubiger voll befriedigt werde, ehe der nächstrangige Gläubiger zum Zug komme. Da die G***** Aktiengesellschaft ***** aus dem Versteigerungserlös nicht voll zum Zug gekommen sei, könne sie sich mit dem unbefriedigt gebliebenen Rest noch immer an die Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** halten, wo sie ebenfalls den Rang vor der Rekurswerberin genieße. Im Rang danach werde die Rekurswerberin aus der Liegenschaft EZ 267 Grundbuch G***** zum Zug kommen.
Zur Bemängelung der Forderungsanmeldung der G***** Aktiengesellschaft ***** führte das Rekursgericht aus, der Formulierung dieser Anmeldung, wonach die Zuweisung des Meistbots zur Abdeckung der Forderungen durch Barzahlung begehrt werde, sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß Barzahlung aus dem Meistbot begehrt werde. Dieses Barzahlungsbegehren gehe wohl über den Inhalt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses hinaus, weil die Exekution nur zur Hereinbringung von S 387.574,25 zuzüglich Zinsen und Kosten bewilligt wurde und die Zinsen bis zum Versteigerungstermin (28.2.1994) nur S 82.486,85 und die Kosten nur S 2.080 ausmachen. Da zugunsten der G***** Aktiengesellschaft ***** ein Pfandrecht (nicht Höchstbetragshypothek) von S 2,500.000 zuzüglich Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 100.000 einverleibt sei, wäre bezüglich des die betriebene Forderung übersteigenden Betrags § 223 Abs 1 EO anzuwenden gewesen. Gegen die Nichtbeachtung dieser Gesetzesstelle wende sich aber die Rekurswerberin nicht. Es könne daher im Anfechtungsumfang dem Rekurs nicht etwa insoweit ein Erfolg zukommen, daß statt der Barzahlungsberichtigung eine Zuweisung durch Übernahme der Schuld erfolge. Jedenfalls habe das Erstgericht gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO die zugunsten der G***** Aktiengesellschaft ***** pfandrechtlich sichergestellte Forderung zu berücksichtigen gehabt; in diesem Umfang habe es nicht eine Zuweisung an die Rekurswerberin vornehmen dürfen. Die Anmeldung der Forderung der G***** Aktiengesellschaft ***** habe sich nämlich im Rahmen des für sie verbücherten Pfandrechtes gehalten. Es wäre daher Sache der Rekurswerberin gewesen, gemäß § 213 EO Widerspruch gegen die Berücksichtigung dieser Forderung zu erheben. Die Berechnung der Zinsen sei anhand des Grundbuchstandes nachvollziehbar. Die angemeldete Zinsenforderung halte sich im Rahmen dessen, was als Verzinsung im Grundbuch eingetragen sei. Daß Zinsen und Verzugszinsen bis zum mutmaßlichen Tag der Liquidierung nicht berücksichtigt werden können, treffe zwar zu, habe aber hier keine Bedeutung, weil die diesbezüglich angemeldete Forderung außerhalb des zugewiesenen Betrages liege. Das gleiche gelte auch für die Kontoführungspesen von S 100,-- und für den Kostenbetrag von S 3.180,--, für den entgegen § 210 EO der Titel nicht in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, sondern nur in unbeglaubigter Kopie vorgelegt wurde. Dort, wo also der Rekurs mit seinen Bemängelungen hinsichtlich der Forderungsanmeldung der G***** Aktiengesellschaft ***** an sich im Recht sei, komme ihm deswegen keine Bedeutung zu, weil dies auf den vom Erstgericht zugewiesenen Betrag keinen Einfluß habe.Zur Bemängelung der Forderungsanmeldung der G***** Aktiengesellschaft ***** führte das Rekursgericht aus, der Formulierung dieser Anmeldung, wonach die Zuweisung des Meistbots zur Abdeckung der Forderungen durch Barzahlung begehrt werde, sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß Barzahlung aus dem Meistbot begehrt werde. Dieses Barzahlungsbegehren gehe wohl über den Inhalt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses hinaus, weil die Exekution nur zur Hereinbringung von S 387.574,25 zuzüglich Zinsen und Kosten bewilligt wurde und die Zinsen bis zum Versteigerungstermin (28.2.1994) nur S 82.486,85 und die Kosten nur S 2.080 ausmachen. Da zugunsten der G***** Aktiengesellschaft ***** ein Pfandrecht (nicht Höchstbetragshypothek) von S 2,500.000 zuzüglich Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 100.000 einverleibt sei, wäre bezüglich des die betriebene Forderung übersteigenden Betrags Paragraph 223, Absatz eins, EO anzuwenden gewesen. Gegen die Nichtbeachtung dieser Gesetzesstelle wende sich aber die Rekurswerberin nicht. Es könne daher im Anfechtungsumfang dem Rekurs nicht etwa insoweit ein Erfolg zukommen, daß statt der Barzahlungsberichtigung eine Zuweisung durch Übernahme der Schuld erfolge. Jedenfalls habe das Erstgericht gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO die zugunsten der G***** Aktiengesellschaft ***** pfandrechtlich sichergestellte Forderung zu berücksichtigen gehabt; in diesem Umfang habe es nicht eine Zuweisung an die Rekurswerberin vornehmen dürfen. Die Anmeldung der Forderung der G***** Aktiengesellschaft ***** habe sich nämlich im Rahmen des für sie verbücherten Pfandrechtes gehalten. Es wäre daher Sache der Rekurswerberin gewesen, gemäß Paragraph 213, EO Widerspruch gegen die Berücksichtigung dieser Forderung zu erheben. Die Berechnung der Zinsen sei anhand des Grundbuchstandes nachvollziehbar. Die angemeldete Zinsenforderung halte sich im Rahmen dessen, was als Verzinsung im Grundbuch eingetragen sei. Daß Zinsen und Verzugszinsen bis zum mutmaßlichen Tag der Liquidierung nicht berücksichtigt werden können, treffe zwar zu, habe aber hier keine Bedeutung, weil die diesbezüglich angemeldete Forderung außerhalb des zugewiesenen Betrages liege. Das gleiche gelte auch für die Kontoführungspesen von S 100,-- und für den Kostenbetrag von S 3.180,--, für den entgegen Paragraph 210, EO der Titel nicht in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, sondern nur in unbeglaubigter Kopie vorgelegt wurde. Dort, wo also der Rekurs mit seinen Bemängelungen hinsichtlich der Forderungsanmeldung der G***** Aktiengesellschaft ***** an sich im Recht sei, komme ihm deswegen keine Bedeutung zu, weil dies auf den vom Erstgericht zugewiesenen Betrag keinen Einfluß habe.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der führenden betreibenden Gläubigerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin ist zur Meistbotsverteilungstagsatzung nicht erschienen; für ihre Befugnis zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses gelten folgende Grundsätze:
Zur Anfechtung eines Verteilungsbeschlusses mit Rekurs sind nach § 234 Abs 1 EO der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gemäß § 213 EO zustehenden Widerspruchsrechts befugt. Das Rekursrecht steht in diesem Umfang aber auch den zur Verteilungstagsatzung nicht erschienenen Berechtigten und den Erschienenen, die nicht Widerspruch erhoben haben, zu, wenn durch den Verteilungsbeschluß zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt wurden oder wenn der Verteilungsbeschluß gegen die zwingenden Verteilungsgrundsätze verstößt, die stets von Amts wegen zu beachten sind (EvBl 1976/82; SZ 37/123; JBl 1956, 102; SZ 25/166 ua; Heller/Berger/Stix 1597). Der Rekurs der zur Verteilungstagsatzung nicht erschienenen Berechtigten ist lediglich dann unstatthaft, wenn die Anfechtung aus Gründen geschieht, die nur bei der Verteilungstagsatzung wirksam mit Widerspruch geltend gemacht werden konnten (EvBl 1976/82).Zur Anfechtung eines Verteilungsbeschlusses mit Rekurs sind nach Paragraph 234, Absatz eins, EO der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gemäß Paragraph 213, EO zustehenden Widerspruchsrechts befugt. Das Rekursrecht steht in diesem Umfang aber auch den zur Verteilungstagsatzung nicht erschienenen Berechtigten und den Erschienenen, die nicht Widerspruch erhoben haben, zu, wenn durch den Verteilungsbeschluß zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt wurden oder wenn der Verteilungsbeschluß gegen die zwingenden Verteilungsgrundsätze verstößt, die stets von Amts wegen zu beachten sind (EvBl 1976/82; SZ 37/123; JBl 1956, 102; SZ 25/166 ua; Heller/Berger/Stix 1597). Der Rekurs der zur Verteilungstagsatzung nicht erschienenen Berechtigten ist lediglich dann unstatthaft, wenn die Anfechtung aus Gründen geschieht, die nur bei der Verteilungstagsatzung wirksam mit Widerspruch geltend gemacht werden konnten (EvBl 1976/82).
Die von der Revisionsrekurswerberin relevierte Frage, ob die Forderungsanmeldung der G***** AG hinreichend bestimmt und ausreichend bescheinigt ist, betrifft die zwingende Formvorschrift des § 210 EO; die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruchs mit Rekurs bekämpfen (EvBl 1976/82; Heller/Berger/Stix 1600). Dies gilt auch für die Frage, ob der Verteilungsbeschluß der Bestimmung des § 229 Abs 1 EO entspricht.Die von der Revisionsrekurswerberin relevierte Frage, ob die Forderungsanmeldung der G***** AG hinreichend bestimmt und ausreichend bescheinigt ist, betrifft die zwingende Formvorschrift des Paragraph 210, EO; die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruchs mit Rekurs bekämpfen (EvBl 1976/82; Heller/Berger/Stix 1600). Dies gilt auch für die Frage, ob der Verteilungsbeschluß der Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, EO entspricht.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, das einen Ausspruch gemäß § 528 ZPO (§ 78 EO) "im Hinblick auf § 238 Abs 3 EO" nicht gemacht hat, eröffnet § 239 Abs 3 EO jedoch nicht den Vollrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß. Da auch der Revisionsrekurswerber, der einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" eingebracht hat, davon ausgegangen ist, daß auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen müssen, kann die Nachholung des entsprechenden Ausspruchs durch das Rekursgericht unterbleiben.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, das einen Ausspruch gemäß Paragraph 528, ZPO (Paragraph 78, EO) "im Hinblick auf Paragraph 238, Absatz 3, EO" nicht gemacht hat, eröffnet Paragraph 239, Absatz 3, EO jedoch nicht den Vollrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß. Da auch der Revisionsrekurswerber, der einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" eingebracht hat, davon ausgegangen ist, daß auch die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen müssen, kann die Nachholung des entsprechenden Ausspruchs durch das Rekursgericht unterbleiben.