Rechtssatz RS0106879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106879
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Rechtssatz
Bei Tilgung einer Simultanhypothek steht dem Eigentümer das Verfügungsrecht nur im Verhältnis des § 222 EO zu. Der Bewilligungsbeschluß ist daher den Nachhypothekaren zuzustellen, da deren bücherliche Rechte betroffen sind.Bei Tilgung einer Simultanhypothek steht dem Eigentümer das Verfügungsrecht nur im Verhältnis des Paragraph 222, EO zu. Der Bewilligungsbeschluß ist daher den Nachhypothekaren zuzustellen, da deren bücherliche Rechte betroffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106879
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB00011_9500000_001