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Entscheidung 3 Ob 31/19h×

Entscheidung 3 Ob 31/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob31/19h

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei die m***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.796,06 EUR sA, hier: Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2019, GZ 11 R 1/19a-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. November 2018, GZ 19 Nc 10/18t-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete erhob gegen den Beschluss des Bezirksgerichts, mit dem der zuständige Rechtspfleger der Betreibenden zur Hereinbringung von 14.796,06 EUR sA die Forderungs- und Fahrnisexekution bewilligte, Rekurs und lehnte gleichzeitig alle an diesem Bezirksgericht tätigen Richter und Rechtspfleger als befangen ab. Das Landesgericht unterbrach daraufhin das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ablehnungszwischenverfahrens.

Im Ablehnungszwischenverfahren wies das Landesgericht (als Erstgericht) unter anderem den Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen die am Bezirksgericht tätigen Rechtspfleger zurück.

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs „gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO“ jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Verpflichteten.

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 24, Absatz 2, JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen eine – wie hier – bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010).

Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (RIS-Justiz RS0044509, RS0045974 [T8]), ist hier nicht einschlägig. Das Rekursgericht hat den Rekurs des Verpflichteten nämlich nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern sich inhaltlich mit dem Rekursvorbringen befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass das Erstgericht zutreffend entschieden hat.

Die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof in Ablehnungsverfahren entzogen, weshalb die darauf abzielenden Ausführungen des Verpflichteten unbeachtlich sind (jüngst 3 Ob 154/18w [P römisch eins.1. und römisch eins.3.]).

Textnummer

E124516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00031.19H.0220.000

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20190220_OGH0002_0030OB00031_19H0000_000