Begründung:
Die Klägerin ist unstreitig Universalerbin ihres am 5. 6. 1957 in Bad Wiessee verstorbenen Gatten Friedrich N*****. Sie behauptet, ihr Gatte sei auf Grund des Dienstvertrages vom 23. und 26. 6. 1939 und des Schreibens vom 19. 6. 1944, Beilagen F und G, unkündbar bis 15. 6. 1949 bei der W*****-AG (kurz L*****) als alleiniges Vorstandsmitglied und Generaldirektor angestellt gewesen. Gemäß Schreiben des Vorsitzers des Aufsichtsrates dieser AG Oskar R. H***** vom 9. 9. 1943, Beilage J, sei ihrem Gatten eine Pension von RM 1.500 und ihr eine Pension vom RM 1.000 monatlich zuerkannt worden. Die L***** sei nach Beendigung der USIA-Verwaltung und Rückgabe an die Republik Österreich auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17. 1. 1958 und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. 2. 1958 durch Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen worden und damit erloschen. Die beklagte Partei sei daher Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Dienstgeberin ihres verstorbenen Gatten. Friedrich N***** habe sich im März 1945 wegen seiner reichsdeutschen Herkunft und führenden Stellung in der Rüstungsindustrie nach Tirol absetzen müssen, von wo er nach anfänglichen Versuchen, die L***** in Westösterreich wieder aufzubauen, nach Deutschland zwangsrepatriiert worden sei. Erst mit Schreiben vom 26. 2. 1946 sei er vom öffentlichen Verwalter L***** der L***** von seiner Löschung als Vorstandsmitglied im Handelsregister und von seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen in Kenntnis gesetzt worden. Er habe sich aber mit dieser rechtswidrigen Entlassung niemals abgefunden. Infolge der USIA-Verwaltung der L***** bis 13. 8. 1956 und wegen der Geltung der dienstrechtlichen Ansprüche von reichsdeutschen Staatsangehörigen als deutsches Eigentum in Österreich habe Friedrich N***** die Regelung seiner Ansprüche durch einen zwischenstaatlichen Vertrag zwischen Österreich und der Deutschen Bundesrepublik abgewartet, um dann seine Ansprüche gelten zu machen. Er habe daher bis zu seinem Tode am 5. 6. 1957 nichts zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen. Die Bestimmung und die Anmeldungsfrist des § 19 des Ersten Staatsvertragesdurchführungsgesetzes seien weder ihm noch der Klägerin bekannt geworden.Die Klägerin ist unstreitig Universalerbin ihres am 5. 6. 1957 in Bad Wiessee verstorbenen Gatten Friedrich N*****. Sie behauptet, ihr Gatte sei auf Grund des Dienstvertrages vom 23. und 26. 6. 1939 und des Schreibens vom 19. 6. 1944, Beilagen F und G, unkündbar bis 15. 6. 1949 bei der W*****-AG (kurz L*****) als alleiniges Vorstandsmitglied und Generaldirektor angestellt gewesen. Gemäß Schreiben des Vorsitzers des Aufsichtsrates dieser AG Oskar R. H***** vom 9. 9. 1943, Beilage J, sei ihrem Gatten eine Pension von RM 1.500 und ihr eine Pension vom RM 1.000 monatlich zuerkannt worden. Die L***** sei nach Beendigung der USIA-Verwaltung und Rückgabe an die Republik Österreich auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17. 1. 1958 und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. 2. 1958 durch Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen worden und damit erloschen. Die beklagte Partei sei daher Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Dienstgeberin ihres verstorbenen Gatten. Friedrich N***** habe sich im März 1945 wegen seiner reichsdeutschen Herkunft und führenden Stellung in der Rüstungsindustrie nach Tirol absetzen müssen, von wo er nach anfänglichen Versuchen, die L***** in Westösterreich wieder aufzubauen, nach Deutschland zwangsrepatriiert worden sei. Erst mit Schreiben vom 26. 2. 1946 sei er vom öffentlichen Verwalter L***** der L***** von seiner Löschung als Vorstandsmitglied im Handelsregister und von seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen in Kenntnis gesetzt worden. Er habe sich aber mit dieser rechtswidrigen Entlassung niemals abgefunden. Infolge der USIA-Verwaltung der L***** bis 13. 8. 1956 und wegen der Geltung der dienstrechtlichen Ansprüche von reichsdeutschen Staatsangehörigen als deutsches Eigentum in Österreich habe Friedrich N***** die Regelung seiner Ansprüche durch einen zwischenstaatlichen Vertrag zwischen Österreich und der Deutschen Bundesrepublik abgewartet, um dann seine Ansprüche gelten zu machen. Er habe daher bis zu seinem Tode am 5. 6. 1957 nichts zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen. Die Bestimmung und die Anmeldungsfrist des Paragraph 19, des Ersten Staatsvertragesdurchführungsgesetzes seien weder ihm noch der Klägerin bekannt geworden.
Auf Grund des Österreichischen-Deutschen Vermögensvertrages, BGBl Nr 119/58, habe die Klägerin ihre Ansprüche als Universalerbin nach Friedrich N***** und auf Grund ihres eigenen Pensionsanspruches angemeldet und die Amtsbestätigung vom 20. 4. 1959, Zl 269.923/l-Üb/59, von dem Bundesministerium für Finanzen ausgestellt erhalten, womit ihr die Ansprüche aus dem Dienst- und Pensionsvertrag bis zum Betrag von S 250.458 bedingt rückübertragen worden seien. Weil ihr nur bedingt rückübertragen wurde und weil die S 260.000-Grenze des Art 9 des Vermögensvertrages ihr nicht nur als Universalerbin, sondern auch Kraft des eigenen Pensionsanspruches, also doppelt zukomme, habe sie den Schlichtungsausschuss nach dem Vermögensvertrag angerufen. Während sich der Schlichtungsausschuss gegenüber der Beklagten für unzuständig erklärt habe, sei das Schlichtungsverfahren gegenüber der Republik Österreich ergebnislos geblieben. Bis zu einem Betrag von S 250.458 könne sie gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der L***** Ansprüche geltend machen, soferne es sich bei den seit Ablauf der Anmeldungsfrist gemäß § 19 des 1. StVDG, also seit 31. 12. 1956, entstandenen Ansprüchen auf Pension überhaupt um deutsches Vermögen handle. Nach der Rechtsprechung des OGH entstehe das Recht auf die einzelnen Pensionsraten erst am jeweiligen Anfallstag.Auf Grund des Österreichischen-Deutschen Vermögensvertrages, BGBl Nr 119/58, habe die Klägerin ihre Ansprüche als Universalerbin nach Friedrich N***** und auf Grund ihres eigenen Pensionsanspruches angemeldet und die Amtsbestätigung vom 20. 4. 1959, Zl 269.923/l-Üb/59, von dem Bundesministerium für Finanzen ausgestellt erhalten, womit ihr die Ansprüche aus dem Dienst- und Pensionsvertrag bis zum Betrag von S 250.458 bedingt rückübertragen worden seien. Weil ihr nur bedingt rückübertragen wurde und weil die S 260.000-Grenze des Artikel 9, des Vermögensvertrages ihr nicht nur als Universalerbin, sondern auch Kraft des eigenen Pensionsanspruches, also doppelt zukomme, habe sie den Schlichtungsausschuss nach dem Vermögensvertrag angerufen. Während sich der Schlichtungsausschuss gegenüber der Beklagten für unzuständig erklärt habe, sei das Schlichtungsverfahren gegenüber der Republik Österreich ergebnislos geblieben. Bis zu einem Betrag von S 250.458 könne sie gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der L***** Ansprüche geltend machen, soferne es sich bei den seit Ablauf der Anmeldungsfrist gemäß Paragraph 19, des 1. StVDG, also seit 31. 12. 1956, entstandenen Ansprüchen auf Pension überhaupt um deutsches Vermögen handle. Nach der Rechtsprechung des OGH entstehe das Recht auf die einzelnen Pensionsraten erst am jeweiligen Anfallstag.
Die Klägerin macht geltend a) in ihrer Eigenschaft als Universalerbin des Friedrich N***** dessen Ansprüche auf Pension von monatlich RM/S
1.500 für die Zeit vom 1. 1. 1957 bis 5. 6. 1957, daher für 5 Monate und 5 Tage RM/S 7.750, b) auf Grund ihres Anspruches auf Witwenpension seit 6. 6. 1957 bis 31. 12. 1959, d.s. für 30 Monate und 24 Tage, RM/S 30.800, zusammen RM/S 38.660 sA. Trotz der mangelnden, weil vor 1945 verbotenen Wertsicherungsklausel sei die angemessene Valorisierung der Pensionsansprüche von RM 1.500 bzw RM 1.000, wie solche Pensionsansprüche in der Maschinenindustrie für vergleichbare Angestellte seit 1945 erhöht worden seien, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei Auslegung von Verträgen berechtigt.
Da die beklagte Partei jede vergleichsweise Erledigung ihrer Ansprüche unter Hinweis auf die Präklusion nach § 19 des 1. StVDG wegen Nichtanmeldung der Pensionsansprüche ablehne und überdies behaupte, dass der Pensionsvertrag vom 9. 9. 1943 mangels gehöriger Zeichnung nicht rechtswirksam sei, sei sie zur Klageführung genötigt, sie beantragt das Urteil 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Pensionsvertrag gegenüber der Klägerin zu erfüllen, und 2) die Beklagte zu verurteilen, die obgenannten Beträge (vervielfältigt mit einem vom Gericht zu bestimmenden Aufwertungsfaktor X) zu bezahlen.Da die beklagte Partei jede vergleichsweise Erledigung ihrer Ansprüche unter Hinweis auf die Präklusion nach Paragraph 19, des 1. StVDG wegen Nichtanmeldung der Pensionsansprüche ablehne und überdies behaupte, dass der Pensionsvertrag vom 9. 9. 1943 mangels gehöriger Zeichnung nicht rechtswirksam sei, sei sie zur Klageführung genötigt, sie beantragt das Urteil 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Pensionsvertrag gegenüber der Klägerin zu erfüllen, und 2) die Beklagte zu verurteilen, die obgenannten Beträge (vervielfältigt mit einem vom Gericht zu bestimmenden Aufwertungsfaktor römisch zehn) zu bezahlen.
Die Beklagte wendet ein, es sei überhaupt kein Pensionsvertrag zustandegekommen, der Mann der Klägerin sei selbst ausgeschieden, habe seinen Anspruch durch Nichtausübung erwirkt, schließlich seinen angeblichen Anspruch auf Grund des Aufrufes nach § 19 a. StVDG nicht angemeldet - ebenso nicht die Klägerin - und dadurch verloren. Der Erstrichter wies die Klage ohne Aufnahme von Beweisen ab. Unbestritten sei, dass die L***** zu den im § 18 Abs 1 des 1. StVDG genannten Unternehmen gehöre und dass sie gemäß § 19 dieses Gesetzes am 8. 9. 1956 einen Gläubigeraufruf erlassen habe. Da weder Friedrich N***** noch die Klägerin, wie unbestritten sei, ihre Ansprüche bis 31. 12. 1956 angemeldet haben, seien ihre Ansprüche aus dem Pensionsvertrag vom 9. 9. 1943 - gleichgültig ob dieser nun rechtswirksam zustandegekommen sei oder nicht - erloschen. Davon abgesehen müsse auch eine Verwirkung der Ansprüche des Friedrich N***** und damit auch des von seinen Ansprüchen abgeleiteten Anspruches der Klägerin auf Witwenpenison angenommen werden. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nur solche Ansprüche auf monatliche Pensionsbezüge seien als deutsches Eigentum anzusehen gewesen, die vor dem 8. 5. 1945 fällig geworden seien. Nur diese wären auf den Österreichischen Staat übergegangen. Unter Annahme der Rechtswirksamkeit des Pensionsvertrages wären monatliche Pensionsraten für Friedrich N***** entweder mit seiner Löschung im Handelsregister oder wenn man auch die Unkündbarkeit bis 15. 6. 1949 als rechtswirksam abgeschlossen annähme, von diesem Zeitpunkt an fällig gewesen. Diese Beträge wären, auch wenn sie von Friedrich N***** bis Ende 1956 geltend gemacht worden wären, bis zu diesem Zeitpunkt von ihm anzumelden gewesen. Es sei auch des Bezugsrecht, das schon mit dem Abschluss des Pensionsvertrages, also vor dem 8. 5. 1945 entstanden sei, nicht als deutschen Eigentum verfallen gewesen. Dieses Bezugsrecht stelle eine bloße Anwartschaft dar und hätte vor dem Eintritt der Pensionierung keinen Vermögenswert gehabt. Als Recht ohne Vermögenswert sei es auch nicht zum Gläubigeraufruf anzumelden gewesen. Der Anfall von Pensionsansprüchen sei für die Klägerin erst längst nach Ablauf der Aufgebotsfrist eingetreten. Man könne daraus, dass Friedrich N***** seine monatlichen Pensionsbezüge nicht beansprucht habe, nicht ableiten, dass dadurch der Pensionsanspruch der Klägerin verwirkt sei. Friedrich N***** habe nach den Umständen der Ansicht sein können, dass seine Ansprüche unter den Begriff des deutschen Eigentums in Österreich fallen und dass er daher erst den Abschluss eines entsprechenden Vermögensvertrages abwarten müsse. Das Verfahren erster Instanz sei daher mangelhaft geblieben. Abgesehen von der Frage des rechtswirksamen Zustandekommens des Dienst- und Pensionsvertrages habe das Erstgericht von seinem Standpunkt von Beweisaufnahmen auch in der Richtung absehen können, ob Friedrich N***** selbst aus der L***** ausgeschieden sei und sich seine Abfertigung selbst ausgezahlt habe, wie dies der Beklagte behaupte, schließlich welchen Auftrag er seinem Anwalt Dr. M***** hinsichtlich seiner Ansprüche gegeben habe. Eine Aufwertung der Pensionsansprüche sei allerdings unzulässig, wenn nicht die klagende Partei eine vertragliche Aufwertungsklausel nachweisen könne.Die Beklagte wendet ein, es sei überhaupt kein Pensionsvertrag zustandegekommen, der Mann der Klägerin sei selbst ausgeschieden, habe seinen Anspruch durch Nichtausübung erwirkt, schließlich seinen angeblichen Anspruch auf Grund des Aufrufes nach Paragraph 19, a. StVDG nicht angemeldet - ebenso nicht die Klägerin - und dadurch verloren. Der Erstrichter wies die Klage ohne Aufnahme von Beweisen ab. Unbestritten sei, dass die L***** zu den im Paragraph 18, Absatz eins, des 1. StVDG genannten Unternehmen gehöre und dass sie gemäß Paragraph 19, dieses Gesetzes am 8. 9. 1956 einen Gläubigeraufruf erlassen habe. Da weder Friedrich N***** noch die Klägerin, wie unbestritten sei, ihre Ansprüche bis 31. 12. 1956 angemeldet haben, seien ihre Ansprüche aus dem Pensionsvertrag vom 9. 9. 1943 - gleichgültig ob dieser nun rechtswirksam zustandegekommen sei oder nicht - erloschen. Davon abgesehen müsse auch eine Verwirkung der Ansprüche des Friedrich N***** und damit auch des von seinen Ansprüchen abgeleiteten Anspruches der Klägerin auf Witwenpenison angenommen werden. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nur solche Ansprüche auf monatliche Pensionsbezüge seien als deutsches Eigentum anzusehen gewesen, die vor dem 8. 5. 1945 fällig geworden seien. Nur diese wären auf den Österreichischen Staat übergegangen. Unter Annahme der Rechtswirksamkeit des Pensionsvertrages wären monatliche Pensionsraten für Friedrich N***** entweder mit seiner Löschung im Handelsregister oder wenn man auch die Unkündbarkeit bis 15. 6. 1949 als rechtswirksam abgeschlossen annähme, von diesem Zeitpunkt an fällig gewesen. Diese Beträge wären, auch wenn sie von Friedrich N***** bis Ende 1956 geltend gemacht worden wären, bis zu diesem Zeitpunkt von ihm anzumelden gewesen. Es sei auch des Bezugsrecht, das schon mit dem Abschluss des Pensionsvertrages, also vor dem 8. 5. 1945 entstanden sei, nicht als deutschen Eigentum verfallen gewesen. Dieses Bezugsrecht stelle eine bloße Anwartschaft dar und hätte vor dem Eintritt der Pensionierung keinen Vermögenswert gehabt. Als Recht ohne Vermögenswert sei es auch nicht zum Gläubigeraufruf anzumelden gewesen. Der Anfall von Pensionsansprüchen sei für die Klägerin erst längst nach Ablauf der Aufgebotsfrist eingetreten. Man könne daraus, dass Friedrich N***** seine monatlichen Pensionsbezüge nicht beansprucht habe, nicht ableiten, dass dadurch der Pensionsanspruch der Klägerin verwirkt sei. Friedrich N***** habe nach den Umständen der Ansicht sein können, dass seine Ansprüche unter den Begriff des deutschen Eigentums in Österreich fallen und dass er daher erst den Abschluss eines entsprechenden Vermögensvertrages abwarten müsse. Das Verfahren erster Instanz sei daher mangelhaft geblieben. Abgesehen von der Frage des rechtswirksamen Zustandekommens des Dienst- und Pensionsvertrages habe das Erstgericht von seinem Standpunkt von Beweisaufnahmen auch in der Richtung absehen können, ob Friedrich N***** selbst aus der L***** ausgeschieden sei und sich seine Abfertigung selbst ausgezahlt habe, wie dies der Beklagte behaupte, schließlich welchen Auftrag er seinem Anwalt Dr. M***** hinsichtlich seiner Ansprüche gegeben habe. Eine Aufwertung der Pensionsansprüche sei allerdings unzulässig, wenn nicht die klagende Partei eine vertragliche Aufwertungsklausel nachweisen könne.
Diesen Aufhebungsbeschluss ficht die beklagte Partei mit Rekurs und stellt den Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von seiner Rechtsansicht im angefochtenen Beschluss aufzutragen.