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Rechtssatz RS0028515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028515

Geschäftszahl

3Ob310/60

Entscheidungsdatum

03.10.1960

Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §1155
AngG §24 Abs1

Rechtssatz

Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das im März 1945 vor allem wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit und seiner Stellung in der Rüstungsindustrie seinen Dienstort in Wien verließ und dann über Westösterreich nach Deutschland zwangsrepatriiert und im Jahre 1946 deshalb entlassen wurde, so an der Leistung in der weiteren bis Mitte Juni 1949 nach den Klagsbehauptungen vereinbarten aktiven Dienstzeit verhindert war, verliert schon dadurch seinen "im Fälligkeitsfall" zugestandenen Ruhegenußanspruch. Dies gilt auch für seine Witwe. Keine Vertragsergänzung, wenn nicht entsprechende Behauptung über die Gesamtverhältnisse beider Parteien vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 310/60
    Entscheidungstext OGH 03.10.1960 3 Ob 310/60

Schlagworte

SW: Angestellte, Pension, Ehegatte, Ehegattin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028515

Dokumentnummer

JJR_19601003_OGH0002_0030OB00310_6000000_001