Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht die Kündigungsgründe nach § 19 Abs 1 und § 19 Abs 2 Z 10 MietG geltend; er bringt vor, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung, wonach eine Weitervermietung untersagt ist, das Geschäftslokal mit einem Kellerraum weiter verpachtet habe und zwar gegen einen monatlichen Zins von S 2.000,-, während vom Beklagten selbst nur S 700,- monatlich Mietzins bezahlt werden. Die Aufkündigung wurde zunächst vom Erstgericht aufgehoben, vom Kläger während des Berufungsverfahrens eine Wiederaufnahmsklage eingebracht, die Wiederaufnahme bewilligt und das ergangene Urteil aufgehoben. Abschließend wurde in der Hauptsache verhandelt und sonach die Kündigung vom Erstgericht neuerlich aufgehoben. Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MietG wurde verneint, weil der Kläger es unterlassen habe auszuführen, weshalb er sich durch die Verletzung der Verbotsklausel beschwert erachte. Auf die Ausführungen des Klägers im wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich des behaupteten Mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beklagten ging das Erstgericht nicht ein, weil dieses Vorbringen verspätet und nach § 21 MietG, § 541 Abs 2 ZPO unzulässig gewesen sei. Der Kündigungsgrund der Z 10 des § 19 Abs 2 liege nicht vor, weil das Geschäftslokal nicht untervermietet, sondern das gewerbliche Unternehmen des Beklagten verpachtet worden sei.Der Kläger macht die Kündigungsgründe nach Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG geltend; er bringt vor, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung, wonach eine Weitervermietung untersagt ist, das Geschäftslokal mit einem Kellerraum weiter verpachtet habe und zwar gegen einen monatlichen Zins von S 2.000,-, während vom Beklagten selbst nur S 700,- monatlich Mietzins bezahlt werden. Die Aufkündigung wurde zunächst vom Erstgericht aufgehoben, vom Kläger während des Berufungsverfahrens eine Wiederaufnahmsklage eingebracht, die Wiederaufnahme bewilligt und das ergangene Urteil aufgehoben. Abschließend wurde in der Hauptsache verhandelt und sonach die Kündigung vom Erstgericht neuerlich aufgehoben. Ein wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG wurde verneint, weil der Kläger es unterlassen habe auszuführen, weshalb er sich durch die Verletzung der Verbotsklausel beschwert erachte. Auf die Ausführungen des Klägers im wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich des behaupteten Mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beklagten ging das Erstgericht nicht ein, weil dieses Vorbringen verspätet und nach Paragraph 21, MietG, Paragraph 541, Absatz 2, ZPO unzulässig gewesen sei. Der Kündigungsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 19, Absatz 2, liege nicht vor, weil das Geschäftslokal nicht untervermietet, sondern das gewerbliche Unternehmen des Beklagten verpachtet worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Im Falle der Vertragsverletzung durch Untervermietung trotz eines diesbezüglichen Verbotes stehe dem Bestandgeber das Recht zu, die Unterlassung, allenfalls Schadenersatz zu begehren. Ein Grund zur sofortigen Vertragsauflösung bilde die vertragswidrige Untervermietung nicht. Sie könne auch nicht als Kündigungsgrund angesehen werden. Dem stünden auch die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 5. 9. 1939, DRGBl I S 1671 nicht entgegen. Durch § 3 dieser Verordnung werde die Vorschrift des § 1098 ABGB nur dahin eingeschränkt, dass sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung nur berufen kann, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt, worüber die Mietkommission (jetzt Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen) zu entscheiden habe. Eine solche Entscheidung wurde vom Mieter hier nicht eingeholt. Es bleibe daher bei dem Untermietverbot, sodass sich der Beklagte wohl einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, ohne dass dies aber bereits einen wichtigen Kündigungsgrund bilde. Auch wenn das Gericht im außerstreitigen Verfahren in einem nach § 3 der angegebenen Verordnung durchgeführten Verfahren zur Versagung der Untervermietung aus einem wichtigen Grund gelange, müsse dieser wichtige Grund durchaus nicht einem der im § 19 MietG angeführten Kündigungsgründe gleich geachtet werden. Würde man dies annehmen, würde sich die dem Vorteil des Mieters dienende Vorschrift des § 3 der Verordnung in ihr Gegenteil verkehren. Diese Bestimmung habe keinen neuen Kündigungsgrund schaffen wollen. Lehre und Rechtsprechung stehen überwiegend auf dem Standpunkt, dass eine verbotene Weitervermietung an sich noch keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, dass sie nur dann als wichtiger Grund angesehen werden müsse, wenn die Fortdauer der Miete bei vertragswidriger Untervermietung erhebliche Interessen des Vermieters verletze und ihm zum Nachteil gereichen würde. Ein solches Interesse oder eine solche nachteilige Folge habe die klagende Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen. Ein mangelndes schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des Bestandvertrages reiche nicht aus, den wichtigen Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 MietG herzustellen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO.Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Im Falle der Vertragsverletzung durch Untervermietung trotz eines diesbezüglichen Verbotes stehe dem Bestandgeber das Recht zu, die Unterlassung, allenfalls Schadenersatz zu begehren. Ein Grund zur sofortigen Vertragsauflösung bilde die vertragswidrige Untervermietung nicht. Sie könne auch nicht als Kündigungsgrund angesehen werden. Dem stünden auch die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 5. 9. 1939, DRGBl römisch eins S 1671 nicht entgegen. Durch Paragraph 3, dieser Verordnung werde die Vorschrift des Paragraph 1098, ABGB nur dahin eingeschränkt, dass sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung nur berufen kann, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt, worüber die Mietkommission (jetzt Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen) zu entscheiden habe. Eine solche Entscheidung wurde vom Mieter hier nicht eingeholt. Es bleibe daher bei dem Untermietverbot, sodass sich der Beklagte wohl einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, ohne dass dies aber bereits einen wichtigen Kündigungsgrund bilde. Auch wenn das Gericht im außerstreitigen Verfahren in einem nach Paragraph 3, der angegebenen Verordnung durchgeführten Verfahren zur Versagung der Untervermietung aus einem wichtigen Grund gelange, müsse dieser wichtige Grund durchaus nicht einem der im Paragraph 19, MietG angeführten Kündigungsgründe gleich geachtet werden. Würde man dies annehmen, würde sich die dem Vorteil des Mieters dienende Vorschrift des Paragraph 3, der Verordnung in ihr Gegenteil verkehren. Diese Bestimmung habe keinen neuen Kündigungsgrund schaffen wollen. Lehre und Rechtsprechung stehen überwiegend auf dem Standpunkt, dass eine verbotene Weitervermietung an sich noch keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, dass sie nur dann als wichtiger Grund angesehen werden müsse, wenn die Fortdauer der Miete bei vertragswidriger Untervermietung erhebliche Interessen des Vermieters verletze und ihm zum Nachteil gereichen würde. Ein solches Interesse oder eine solche nachteilige Folge habe die klagende Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen. Ein mangelndes schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des Bestandvertrages reiche nicht aus, den wichtigen Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz eins, MietG herzustellen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.