Rechtssatz RS0038208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038208
Geschäftszahl
3Ob311/60; 6Ob378/60
Entscheidungsdatum
09.11.1960
Norm
ABGB §1098 Ib
KSchAusfV §3
MG §19 Abs1 H7
Rechtssatz
Der Vermieter kann sich gegen die untersagte Untervermietung, also gegen eine Vertragsverletzung, entsprechend zur Wehr setzen. Trotz der Bestimmung des § KSchAusfV hat der Vermieter nicht zu beweisen, daß ihn ein wichtiger Grund zur Aufrechterhaltung dieses Verbotes zwinge; dieses Verbot gilt vielmehr nach § 1098 ABGB ohne weiteres, solange der Mieter nicht den Außerstreitrichter mit Erfolg angerufen hat. In einer solchen Vertragsverletzung liegt aber an sich noch kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Mietengesetzes. Es kann schon deshalb nicht vorliegen, weil es dem Vermieter freisteht, auf Einhaltung des Vertrages zu bestehen und die Entfernung des verbotswidrig aufgenommenen Untermieters zu verlangen. Es liegt daher kein zwingendes Interesse des Vermieters vor, wegen dieser Vertragsverletzung sogleich die Aufhebung des ganzen Mietvertrages verlangen zu dürfen ( vgl 5 Ob 147/59).Der Vermieter kann sich gegen die untersagte Untervermietung, also gegen eine Vertragsverletzung, entsprechend zur Wehr setzen. Trotz der Bestimmung des Paragraph KSchAusfV hat der Vermieter nicht zu beweisen, daß ihn ein wichtiger Grund zur Aufrechterhaltung dieses Verbotes zwinge; dieses Verbot gilt vielmehr nach Paragraph 1098, ABGB ohne weiteres, solange der Mieter nicht den Außerstreitrichter mit Erfolg angerufen hat. In einer solchen Vertragsverletzung liegt aber an sich noch kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Mietengesetzes. Es kann schon deshalb nicht vorliegen, weil es dem Vermieter freisteht, auf Einhaltung des Vertrages zu bestehen und die Entfernung des verbotswidrig aufgenommenen Untermieters zu verlangen. Es liegt daher kein zwingendes Interesse des Vermieters vor, wegen dieser Vertragsverletzung sogleich die Aufhebung des ganzen Mietvertrages verlangen zu dürfen ( vergleiche 5 Ob 147/59).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 311/60
Entscheidungstext OGH 18.08.1960 3 Ob 311/60
Veröff: JBl 1961,158 = ImmZ 1961,187
- 6 Ob 378/60
Entscheidungstext OGH 09.11.1960 6 Ob 378/60
Beisatz: Auch wenn ohne diese der Mieter die Miete zum Vorteil des Hauseigentümers aufgeben müßte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038208
Dokumentnummer
JJR_19600818_OGH0002_0030OB00311_6000000_001