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Rechtssatz RS0038208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038208

Geschäftszahl

3Ob311/60; 6Ob378/60

Entscheidungsdatum

09.11.1960

Norm

ABGB §1098 Ib
KSchAusfV §3
MG §19 Abs1 H7

Rechtssatz

Der Vermieter kann sich gegen die untersagte Untervermietung, also gegen eine Vertragsverletzung, entsprechend zur Wehr setzen. Trotz der Bestimmung des Paragraph KSchAusfV hat der Vermieter nicht zu beweisen, daß ihn ein wichtiger Grund zur Aufrechterhaltung dieses Verbotes zwinge; dieses Verbot gilt vielmehr nach Paragraph 1098, ABGB ohne weiteres, solange der Mieter nicht den Außerstreitrichter mit Erfolg angerufen hat. In einer solchen Vertragsverletzung liegt aber an sich noch kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Mietengesetzes. Es kann schon deshalb nicht vorliegen, weil es dem Vermieter freisteht, auf Einhaltung des Vertrages zu bestehen und die Entfernung des verbotswidrig aufgenommenen Untermieters zu verlangen. Es liegt daher kein zwingendes Interesse des Vermieters vor, wegen dieser Vertragsverletzung sogleich die Aufhebung des ganzen Mietvertrages verlangen zu dürfen ( vergleiche 5 Ob 147/59).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 311/60
    Entscheidungstext OGH 18.08.1960 3 Ob 311/60
    Veröff: JBl 1961,158 = ImmZ 1961,187
  • 6 Ob 378/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 6 Ob 378/60
    Beisatz: Auch wenn ohne diese der Mieter die Miete zum Vorteil des Hauseigentümers aufgeben müßte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038208

Dokumentnummer

JJR_19600818_OGH0002_0030OB00311_6000000_001