Entscheidung 3 Ob 313/04g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1.) Mag. Hans-Peter K*****, und 2.) Elisabeth T*****, beide vertreten durch Dr. Eva Krassnigg, Rechtsanwältin in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Robert S*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung des Miteigentums, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. November 2004, GZ 46 R 688/04y-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
In Ansehung einer näher bezeichneten Wiener Liegenschaft - deren Miteigentümer die Streitteile sind - mit einem darauf errichteten Wohnhaus bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 2. September 2004 auf Grund eines vollstreckbaren Urteils vom 26. November 2003 die Exekution gemäß § 351 EO zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum.In Ansehung einer näher bezeichneten Wiener Liegenschaft - deren Miteigentümer die Streitteile sind - mit einem darauf errichteten Wohnhaus bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 2. September 2004 auf Grund eines vollstreckbaren Urteils vom 26. November 2003 die Exekution gemäß Paragraph 351, EO zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum.
Die Vorinstanzen haben nun mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 1 EO dem verpflichteten Mehrheitseigentümer und nunmehr Gegner der gefährdeten Parteien antragsgemäß untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Teilungs-Exekutionsverfahrens neue Mietverträge über Bestandobjekte auf der zu teilenden Liegenschaft abzuschließen, weil er - zusammengefasst - befristete Mietverträge über Kategorie A-Wohnungen einvernehmlich aufgekündigt und nun unbefristete Mietverträge - u.a. mit einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei - zu unrealistisch niedrigen Mietzinsen abgeschlossen habe, wodurch eine faktische Entwertung und Veränderung des bestehenden Zustands bewirkt werde, der den Anspruch den beiden gefährdeten Parteien gefährde. Nach dem Teilungsvorschlag sollen zwei der betroffenen Wohnungen der erstgefährdeten Partei zugewiesen werden.Die Vorinstanzen haben nun mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO dem verpflichteten Mehrheitseigentümer und nunmehr Gegner der gefährdeten Parteien antragsgemäß untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Teilungs-Exekutionsverfahrens neue Mietverträge über Bestandobjekte auf der zu teilenden Liegenschaft abzuschließen, weil er - zusammengefasst - befristete Mietverträge über Kategorie A-Wohnungen einvernehmlich aufgekündigt und nun unbefristete Mietverträge - u.a. mit einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei - zu unrealistisch niedrigen Mietzinsen abgeschlossen habe, wodurch eine faktische Entwertung und Veränderung des bestehenden Zustands bewirkt werde, der den Anspruch den beiden gefährdeten Parteien gefährde. Nach dem Teilungsvorschlag sollen zwei der betroffenen Wohnungen der erstgefährdeten Partei zugewiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO werden im außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien nicht aufgezeigt, sondern ausschließlich die vorinstanzlichen Beschlussannahmen im Tatsachenbereich in Zweifel gezogen. Diese entziehen sich aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Dass auch während eines Exekutionsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann, wird zu Recht nicht bekämpft (§ 378 Abs 1 EO). Zu Teilfragen einer Vermietung bei der Exekution nach § 351 EO durch Begründung von Wohnungseigentum hat der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 11/04w (= JBl 2005, 106 mwN) Stellung genommen.Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO werden im außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien nicht aufgezeigt, sondern ausschließlich die vorinstanzlichen Beschlussannahmen im Tatsachenbereich in Zweifel gezogen. Diese entziehen sich aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Dass auch während eines Exekutionsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann, wird zu Recht nicht bekämpft (Paragraph 378, Absatz eins, EO). Zu Teilfragen einer Vermietung bei der Exekution nach Paragraph 351, EO durch Begründung von Wohnungseigentum hat der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 11/04w (= JBl 2005, 106 mwN) Stellung genommen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76986
3Ob313.04g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00313.04G.0331.000
Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0030OB00313_04G0000_000