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Entscheidung 3 Ob 315/02y×

Entscheidung 3 Ob 315/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob315/02y

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei V***** GenmbH, *****, wegen Ablehnung eines Richters des Bezirksgerichts Vöcklabruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Oktober 2002, GZ 22 R 364/02i-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungswerber übersieht bei seinen Ausführungen offenbar, dass der von ihm zur Begründung für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses herangezogene Paragraph 539, ZPO die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens, nicht aber die des wiederaufzunehmenden (hier Ablehnungs-)Verfahrens betrifft vergleiche etwa SZ 19/66; 1 Ob 2038/96d = JUS Ziffer 2187,). Der angefochtene Beschluss wurde aber im letztgenannten gefällt. Dass die Voraussetzungen der obligatorischen Unterbrechung dieses Verfahrens nach Paragraph 544, ZPO vorlägen, wird nicht behauptet.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E68157 3Ob315.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00315.02Y.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0030OB00315_02Y0000_000