Entscheidung 3 Ob 315/02y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei V***** GenmbH, *****, wegen Ablehnung eines Richters des Bezirksgerichts Vöcklabruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Oktober 2002, GZ 22 R 364/02i-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungswerber übersieht bei seinen Ausführungen offenbar, dass der von ihm zur Begründung für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses herangezogene § 539 ZPO die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens, nicht aber die des wiederaufzunehmenden (hier Ablehnungs-)Verfahrens betrifft (vgl etwa SZ 19/66; 1 Ob 2038/96d = JUS Z 2187). Der angefochtene Beschluss wurde aber im letztgenannten gefällt. Dass die Voraussetzungen der obligatorischen Unterbrechung dieses Verfahrens nach § 544 ZPO vorlägen, wird nicht behauptet.Der Ablehnungswerber übersieht bei seinen Ausführungen offenbar, dass der von ihm zur Begründung für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses herangezogene Paragraph 539, ZPO die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens, nicht aber die des wiederaufzunehmenden (hier Ablehnungs-)Verfahrens betrifft vergleiche etwa SZ 19/66; 1 Ob 2038/96d = JUS Ziffer 2187,). Der angefochtene Beschluss wurde aber im letztgenannten gefällt. Dass die Voraussetzungen der obligatorischen Unterbrechung dieses Verfahrens nach Paragraph 544, ZPO vorlägen, wird nicht behauptet.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E68157
3Ob315.02y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00315.02Y.1218.000
Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0030OB00315_02Y0000_000