Die als erheblich bezeichnete Frage, ob der Kläger dessen veranlagte Gelder zum Teil aus der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen stammten, Konsument iSd § 1 KSchG ist, wurde von den Vorinstanzen mit eingehender Begründung verneint. Jedenfalls nach der analog zu § 344 Abs 1 HGB geltenden Zweifelsregel wird die Zugehörigkeit zum Betrieb des Unternehmers vorerst angenommen. Der Unternehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ein Privatgeschäft vorliegt (EvBl 1989/116; SZ 63/134). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Denn nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte zählen hier, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen (Krejci in Rummel³, § 1 KSchG Rz 22 mwN). Im Übrigen bleiben selbst bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts gemäß § 10 Abs 1 KSchG besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht (zwingende Kollektivvertretung) unberührt. Das im § 5 Abs 1 Z 12 BWG verankerte „Vier-Augen-Prinzip" stellt eine derartige Regel dar, die auch für Filialleiter von Kreditinstituten gilt (1 Ob 164/00z = EvBl 2001/5 = GesRZ 2001, 26 = ÖBA 2001, 334 = ecolex 2000, 871 [Wilhelm] = RdW 2000, 725; RIS-Justiz RS0113864). Selbst bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts müsste der Kläger das - bereits vor dem BWG gemäß § 35 Abs 3 Z 4 KWG im Kreditbereich geltende - „Vier-Augen-Prinzip" gegen sich gelten lassen.Die als erheblich bezeichnete Frage, ob der Kläger dessen veranlagte Gelder zum Teil aus der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen stammten, Konsument iSd Paragraph eins, KSchG ist, wurde von den Vorinstanzen mit eingehender Begründung verneint. Jedenfalls nach der analog zu Paragraph 344, Absatz eins, HGB geltenden Zweifelsregel wird die Zugehörigkeit zum Betrieb des Unternehmers vorerst angenommen. Der Unternehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ein Privatgeschäft vorliegt (EvBl 1989/116; SZ 63/134). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Denn nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte zählen hier, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen (Krejci in Rummel³, Paragraph eins, KSchG Rz 22 mwN). Im Übrigen bleiben selbst bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KSchG besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht (zwingende Kollektivvertretung) unberührt. Das im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG verankerte „Vier-Augen-Prinzip" stellt eine derartige Regel dar, die auch für Filialleiter von Kreditinstituten gilt (1 Ob 164/00z = EvBl 2001/5 = GesRZ 2001, 26 = ÖBA 2001, 334 = ecolex 2000, 871 [Wilhelm] = RdW 2000, 725; RIS-Justiz RS0113864). Selbst bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts müsste der Kläger das - bereits vor dem BWG gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 4, KWG im Kreditbereich geltende - „Vier-Augen-Prinzip" gegen sich gelten lassen.
Die weiters als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der sogenannten Repräsentantenhaftung stellt sich hier schon deshalb nicht, weil nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hier gerade kein Handeln eines Organs für die beklagte Partei vorliegt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).