Nach § 124 Z 3 EO sind aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen, soweit nicht schon deren Berichtigung gemäß § 120 Abs 2 Z 5 EO erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind einschließlich der in § 120 Abs 2 Z 5 EO bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung zu berichtigen, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.Nach Paragraph 124, Ziffer 3, EO sind aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen, soweit nicht schon deren Berichtigung gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, EO erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind einschließlich der in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, EO bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung zu berichtigen, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass die Sicherstellung dieser Ansprüche zur Zeit der Verteilungstagsatzung gegeben sein muss. Der Gesetzeswortlaut spricht sogar eindeutig gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, weil daraus hervorgeht, dass es in erster Linie auf die Fälligkeit der wiederkehrenden Leistungen ankommt und dass die Forderung aufgrund derer sie gebühren, zur Zeit der Fälligkeit auf der verwalteten Liegenschaft sichergestellt sein muss. Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin auf die Regelung des § 120 Abs 2 Z 5 EO, wonach derartige Auslagen auch schon unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden können. Das Verteilungsergebnis kann nun nicht davon abhängen, ob der Zwangsverwalter unbestrittene Bezugsrechte unmittelbar berichtigt oder in bestrittenen Fällen die Berichtigung der gerichtlichen Verteilung der Ertragsüberschüsse vorbehalten bleibt.Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass die Sicherstellung dieser Ansprüche zur Zeit der Verteilungstagsatzung gegeben sein muss. Der Gesetzeswortlaut spricht sogar eindeutig gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, weil daraus hervorgeht, dass es in erster Linie auf die Fälligkeit der wiederkehrenden Leistungen ankommt und dass die Forderung aufgrund derer sie gebühren, zur Zeit der Fälligkeit auf der verwalteten Liegenschaft sichergestellt sein muss. Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin auf die Regelung des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, EO, wonach derartige Auslagen auch schon unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden können. Das Verteilungsergebnis kann nun nicht davon abhängen, ob der Zwangsverwalter unbestrittene Bezugsrechte unmittelbar berichtigt oder in bestrittenen Fällen die Berichtigung der gerichtlichen Verteilung der Ertragsüberschüsse vorbehalten bleibt.
Auch aus der Ausstellung der Löschungsquittung vom 29. 10. 1997 ist nicht notwendig ein rückwirkender Verzicht abzuleiten, eine hypothekarisch sichergestellt gewesene Forderung bei der Verteilung eines Überschusses aus dem Zeitraum 1. 8. 1997 bis 10. 10. 1997 im Rang des § 124 Z 3 EO geltend zu machen. Zu bedenken ist dabei, dass diese Ausstellung gerade in der aus der Zwangsverwaltung zu erwartenden Zuweisung ihren Grund gehabt haben könnte. Eine Tilgung der Forderung ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Die Richtigkeit der Behauptung der Verpflichteten ist im Rechtsweg zu klären.Auch aus der Ausstellung der Löschungsquittung vom 29. 10. 1997 ist nicht notwendig ein rückwirkender Verzicht abzuleiten, eine hypothekarisch sichergestellt gewesene Forderung bei der Verteilung eines Überschusses aus dem Zeitraum 1. 8. 1997 bis 10. 10. 1997 im Rang des Paragraph 124, Ziffer 3, EO geltend zu machen. Zu bedenken ist dabei, dass diese Ausstellung gerade in der aus der Zwangsverwaltung zu erwartenden Zuweisung ihren Grund gehabt haben könnte. Eine Tilgung der Forderung ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Die Richtigkeit der Behauptung der Verpflichteten ist im Rechtsweg zu klären.
Es war daher der zutreffende Verteilungsbeschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei der offenkundige Irrtum betreffend den Abrechnungszeitraum zu berichtigen und dem Erstgericht die Erlassung der zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen Anordnungen, bei denen auf den erhobenen Widerspruch Bedacht zu nehmen sein wird, vorzubehalten war (RZ 1989/7).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, 78 EO.