b) Was die Revision angeht, ist es für das Ergebnis des Verfahrens unerheblich, dass sich die Erstklägerin nicht gegen die offenkundige Aktenwidrigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung wendet, die entgegen den ausdrücklichen Feststellungen (allerdings im Einklang mt dem nie geänderten Vorbringen der Kläger selbst) von einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Mieter der Wohnung bereits im Jahr 1992 ausgeht, obwohl diese nach den Feststellungen erst im Jahr 2002 erfolgte. Da aber der Mieter nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen den gemeinsamen Haushalt mit den Klägern bereits 1995 verlassen hatte, könnte die Frage der fortdauernden Angehörigeneigenschaft der Erstklägerin als geschiedene Ehegattin des Mieters nur dann eine Rolle spielen, wenn entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz ungeachtet der Haushaltstrennung vor Beginn des Exekutionsverfahrens die Voraussetzungen des § 42 Abs 4 MRG noch bejaht werden könnten. Das ist aber, wie noch zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Auch aus diesem Grund ist es unerheblich, ob eine Exszindierungsklage überhaupt auf § 42 Abs 4 MRG gestützt werden könnte. In der Entscheidung 8 Ob 163/99z = SZ 72/212 hat nämlich der Oberste Gerichtshof in dieser Bestimmung eine Exekutionsbeschränkung gesehen, die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetze. Einen derartigen Beschluss behaupten die Kläger gar nicht. Auch Heller/Berger/Stix (EO4 984) sehen im § 42 Abs 4 MRG (zum gleichlautenden § 42 Abs 4 MG) eine echte Exekutionsbeschränkung, deren Verletzung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO, also mit Einstellungsantrag bekämpft werden könne. Die der Exekution entzogenen Räume schieden aus. Diese Erwägungen sprechen gegen die Annahme, die in Rede stehende Schutzbestimmung betreffend dem MRG unterliegende Mietrechte über Wohnungen bilde auch einen Exszindierungsgrund nach § 37 EO. Aus den nachstehenden Gründen bedarf die Frage aber in diesem Verfahren keiner Klärung:b) Was die Revision angeht, ist es für das Ergebnis des Verfahrens unerheblich, dass sich die Erstklägerin nicht gegen die offenkundige Aktenwidrigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung wendet, die entgegen den ausdrücklichen Feststellungen (allerdings im Einklang mt dem nie geänderten Vorbringen der Kläger selbst) von einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Mieter der Wohnung bereits im Jahr 1992 ausgeht, obwohl diese nach den Feststellungen erst im Jahr 2002 erfolgte. Da aber der Mieter nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen den gemeinsamen Haushalt mit den Klägern bereits 1995 verlassen hatte, könnte die Frage der fortdauernden Angehörigeneigenschaft der Erstklägerin als geschiedene Ehegattin des Mieters nur dann eine Rolle spielen, wenn entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz ungeachtet der Haushaltstrennung vor Beginn des Exekutionsverfahrens die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, MRG noch bejaht werden könnten. Das ist aber, wie noch zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Auch aus diesem Grund ist es unerheblich, ob eine Exszindierungsklage überhaupt auf Paragraph 42, Absatz 4, MRG gestützt werden könnte. In der Entscheidung 8 Ob 163/99z = SZ 72/212 hat nämlich der Oberste Gerichtshof in dieser Bestimmung eine Exekutionsbeschränkung gesehen, die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetze. Einen derartigen Beschluss behaupten die Kläger gar nicht. Auch Heller/Berger/Stix (EO4 984) sehen im Paragraph 42, Absatz 4, MRG (zum gleichlautenden Paragraph 42, Absatz 4, MG) eine echte Exekutionsbeschränkung, deren Verletzung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO, also mit Einstellungsantrag bekämpft werden könne. Die der Exekution entzogenen Räume schieden aus. Diese Erwägungen sprechen gegen die Annahme, die in Rede stehende Schutzbestimmung betreffend dem MRG unterliegende Mietrechte über Wohnungen bilde auch einen Exszindierungsgrund nach Paragraph 37, EO. Aus den nachstehenden Gründen bedarf die Frage aber in diesem Verfahren keiner Klärung:
Ohne jeglichen Beleg dafür anzugeben, behaupten die Kläger, der Gesetzgeber habe mit § 42 Abs 4 MRG den Schutz der im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter lebenden Familienangehörigen bezweckt, und zwar unabhängig davon, ob sich dieser noch in der Wohnung befinde oder ausgezogen sei. Im Kern argumentieren die Kläger damit, dass das MG wie auch das MRG dem Schutze der Mieter diene und es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf ankomme, ob die Familienangehörigen "zum Zeitpunkt der Exekution" mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Wenn schon der Mieter, der die Exekutionsführung zweifellos zu verantworten habe, durch das Gesetz geschützt werde, müsse dieser Schutz auch seinen schuldlosen Familienangehörigen zukommen. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Wie sich aus den in der Entscheidung 8 Ob 163/99z wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, sollte auch für Exekutionsführungen auf Mietrechte an Wohnungen eine § 105 EO und § 5 Abs 3 KO entsprechende Schutzbestimmung eingeführt werden. Demgemäß entspricht die Umschreibung des geschützten Personenkreises im § 42 Abs 4 MRG fast wörtlich der in § 105 Abs 1 EO. Anders als § 105 Abs 1 EO verlangt allerdings die mietrechtliche Schutzbestimmung nicht ausdrücklich, dass der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Exekution im Haus bzw. in der Wohnung wohnen müsse. Was den Mieter selbst betrifft, ergibt sich ein gravierender Unterschied allerdings schon deshalb nicht, weil in der Regel für einen Mieter, der das Mietobjekt nicht mehr bewohnt, in diesem keine für ihn unentbehrlichen Wohnräume enthalten sein werden. Was die Familienangehörigen angeht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich keine eigenen, nicht vom Mieter abgeleiteten Rechte an der Mietwohnung haben. Dies führt dazu, dass nach hRsp analog § 568 ZPO solche Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten, im Zuge der Räumungsexekution ohne Weiteres aus dem Bestandobjekt zu entfernen sind. Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, würde man solchen Familienangehörigen, wenn der Mieter selbst keinen Schutz nach § 42 Abs 4 MRG beanspruchen könnte, unabhängig davon eigene, die Exekution nach §§ 331 ff EO verhindernde Rechte zuerkennen wollte. Eine derartige Auslegung ist auch mit dem Wortlaut nicht vereinbar, müsste es doch sonst darin heißen: "für den Mieter oder" statt "für den Mieter und" die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. In Wahrheit wird man in der Formulierung lediglich eine Anordnung über den Umfang der als unentbehrlich anzusehenden Wohnräume zu sehen haben, weil eben beim Vorhandensein von Familienangehörigen dem Mieter und diesen eine größere Zahl von Wohnräumen zu überlassen sein wird. Die dargestellten Erwägungen sprechen auch gegen die Auffassung der Kläger, es komme gar nicht darauf an, ob der gemeinsame Haushalt mit dem Mieter noch während des Exekutionsverfahrens bestanden habe, es müsse genügen, wenn irgendwann ein solcher Haushalt existiert habe. Für diese Auslegung findet sich wiederum im Wortlaut der Bestimmung kein wie immer gearteter Anhaltspunkt, vielmehr führte diese Auslegung dazu, die Wortgruppe "mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden" einfach als nicht geschrieben anzusehen oder aber entgegen dem Wortlaut auszulegen. Dafür besteht aber kein Anlass, weil die bloße Berufung auf den Grundsatz des Mieterschutzes nichts über dessen Umfang auszusagen vermag. Gerade im Zusammenhang mit § 568 ZPO und § 105 EO ist vielmehr davon auszugehen, dass, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach § 42 Abs 4 MRG geschützt sind. Ob der gemeinsame Haushalt auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution oder über eine allfällige Exszindierungsklage noch fortbestehen muss, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen, weil der gemeinsame Haushalt des verpflichteten Mieters mit seinen Familienangehörigen bereits viele Jahre vor Einleitung des Exekutionsverfahrens aufgehoben worden war.Ohne jeglichen Beleg dafür anzugeben, behaupten die Kläger, der Gesetzgeber habe mit Paragraph 42, Absatz 4, MRG den Schutz der im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter lebenden Familienangehörigen bezweckt, und zwar unabhängig davon, ob sich dieser noch in der Wohnung befinde oder ausgezogen sei. Im Kern argumentieren die Kläger damit, dass das MG wie auch das MRG dem Schutze der Mieter diene und es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf ankomme, ob die Familienangehörigen "zum Zeitpunkt der Exekution" mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Wenn schon der Mieter, der die Exekutionsführung zweifellos zu verantworten habe, durch das Gesetz geschützt werde, müsse dieser Schutz auch seinen schuldlosen Familienangehörigen zukommen. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Wie sich aus den in der Entscheidung 8 Ob 163/99z wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, sollte auch für Exekutionsführungen auf Mietrechte an Wohnungen eine Paragraph 105, EO und Paragraph 5, Absatz 3, KO entsprechende Schutzbestimmung eingeführt werden. Demgemäß entspricht die Umschreibung des geschützten Personenkreises im Paragraph 42, Absatz 4, MRG fast wörtlich der in Paragraph 105, Absatz eins, EO. Anders als Paragraph 105, Absatz eins, EO verlangt allerdings die mietrechtliche Schutzbestimmung nicht ausdrücklich, dass der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Exekution im Haus bzw. in der Wohnung wohnen müsse. Was den Mieter selbst betrifft, ergibt sich ein gravierender Unterschied allerdings schon deshalb nicht, weil in der Regel für einen Mieter, der das Mietobjekt nicht mehr bewohnt, in diesem keine für ihn unentbehrlichen Wohnräume enthalten sein werden. Was die Familienangehörigen angeht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich keine eigenen, nicht vom Mieter abgeleiteten Rechte an der Mietwohnung haben. Dies führt dazu, dass nach hRsp analog Paragraph 568, ZPO solche Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten, im Zuge der Räumungsexekution ohne Weiteres aus dem Bestandobjekt zu entfernen sind. Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, würde man solchen Familienangehörigen, wenn der Mieter selbst keinen Schutz nach Paragraph 42, Absatz 4, MRG beanspruchen könnte, unabhängig davon eigene, die Exekution nach Paragraphen 331, ff EO verhindernde Rechte zuerkennen wollte. Eine derartige Auslegung ist auch mit dem Wortlaut nicht vereinbar, müsste es doch sonst darin heißen: "für den Mieter oder" statt "für den Mieter und" die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. In Wahrheit wird man in der Formulierung lediglich eine Anordnung über den Umfang der als unentbehrlich anzusehenden Wohnräume zu sehen haben, weil eben beim Vorhandensein von Familienangehörigen dem Mieter und diesen eine größere Zahl von Wohnräumen zu überlassen sein wird. Die dargestellten Erwägungen sprechen auch gegen die Auffassung der Kläger, es komme gar nicht darauf an, ob der gemeinsame Haushalt mit dem Mieter noch während des Exekutionsverfahrens bestanden habe, es müsse genügen, wenn irgendwann ein solcher Haushalt existiert habe. Für diese Auslegung findet sich wiederum im Wortlaut der Bestimmung kein wie immer gearteter Anhaltspunkt, vielmehr führte diese Auslegung dazu, die Wortgruppe "mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden" einfach als nicht geschrieben anzusehen oder aber entgegen dem Wortlaut auszulegen. Dafür besteht aber kein Anlass, weil die bloße Berufung auf den Grundsatz des Mieterschutzes nichts über dessen Umfang auszusagen vermag. Gerade im Zusammenhang mit Paragraph 568, ZPO und Paragraph 105, EO ist vielmehr davon auszugehen, dass, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Paragraph 42, Absatz 4, MRG geschützt sind. Ob der gemeinsame Haushalt auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution oder über eine allfällige Exszindierungsklage noch fortbestehen muss, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen, weil der gemeinsame Haushalt des verpflichteten Mieters mit seinen Familienangehörigen bereits viele Jahre vor Einleitung des Exekutionsverfahrens aufgehoben worden war.
Soweit die Kläger noch geltend zu machen versuchen, es wäre die Klärung der Vorfrage erforderlich, ob das Bestandverhältnis überhaupt mit einem Auseinandersetzungsguthaben verbunden sei, ist ihnen zu erwidern, dass das Verfahren nach § 37 EO nicht zur Überprüfung der Exekutionsbewilligung insgesamt dient, sondern nur der Geltendmachung von Rechten Dritter, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden. Dass allenfalls der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben statt dem Verpflichteten ihnen zustehen würde, behaupten sie aber nicht. Dass der Erstklägerin ein Recht an der Wohnung nach §§ 90, 94 ABGB zustünde, hat sie in erster Instanz niemals geltend gemacht, weshalb es schon das Neuerungsverbot verbietet, darauf weiter einzugehen. Nichts anderes gilt für den behaupteten Unterhaltsanspruch des Zweitklägers gegen den Verpflichteten, seinen Vater. Soweit sich die Kläger auch noch auf die Einleitung des Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG am 7. Jänner 2003 berufen, sollte der Hinweis genügen, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren bereits im August 2000 (sowohl an den Verpflichteten als auch an die Drittschuldnerin) erfolgte, weshalb - ausgehend vom Datum der Ehescheidung im Jahre 2002 - damals der Aufteilungsanspruch noch nicht entstanden war. Der Aufteilungsanspruch entsteht ja erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) der Ehe (2 Ob 184/03b u.a.; RIS-Justiz RS0114060; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO Rz 38; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 37 mwN der Rsp). Damit wäre der Aufteilungsanspruch der Erstklägerin jedenfalls gegenüber dem Pfandrecht der betreibenden und hier beklagten Partei nachrangig.Soweit die Kläger noch geltend zu machen versuchen, es wäre die Klärung der Vorfrage erforderlich, ob das Bestandverhältnis überhaupt mit einem Auseinandersetzungsguthaben verbunden sei, ist ihnen zu erwidern, dass das Verfahren nach Paragraph 37, EO nicht zur Überprüfung der Exekutionsbewilligung insgesamt dient, sondern nur der Geltendmachung von Rechten Dritter, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden. Dass allenfalls der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben statt dem Verpflichteten ihnen zustehen würde, behaupten sie aber nicht. Dass der Erstklägerin ein Recht an der Wohnung nach Paragraphen 90, 94, ABGB zustünde, hat sie in erster Instanz niemals geltend gemacht, weshalb es schon das Neuerungsverbot verbietet, darauf weiter einzugehen. Nichts anderes gilt für den behaupteten Unterhaltsanspruch des Zweitklägers gegen den Verpflichteten, seinen Vater. Soweit sich die Kläger auch noch auf die Einleitung des Aufteilungsverfahrens gemäß Paragraphen 81, ff EheG am 7. Jänner 2003 berufen, sollte der Hinweis genügen, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren bereits im August 2000 (sowohl an den Verpflichteten als auch an die Drittschuldnerin) erfolgte, weshalb - ausgehend vom Datum der Ehescheidung im Jahre 2002 - damals der Aufteilungsanspruch noch nicht entstanden war. Der Aufteilungsanspruch entsteht ja erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) der Ehe (2 Ob 184/03b u.a.; RIS-Justiz RS0114060; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 6, KO Rz 38; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382, Rz 37 mwN der Rsp). Damit wäre der Aufteilungsanspruch der Erstklägerin jedenfalls gegenüber dem Pfandrecht der betreibenden und hier beklagten Partei nachrangig.
Insgesamt rechtfertigen die geltend gemachten Gründe nicht die Unzulässigerklärung der Exekution nach § 37 EO. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.Insgesamt rechtfertigen die geltend gemachten Gründe nicht die Unzulässigerklärung der Exekution nach Paragraph 37, EO. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.