Rechtssatz RS0112851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112851
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
Mietrechte an den MRG unterfallenden Wohnungen sind nicht schlechthin der Exekution entzogen, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffen. Es handelt sich somit um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt.Mietrechte an den MRG unterfallenden Wohnungen sind nicht schlechthin der Exekution entzogen, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffen. Es handelt sich somit um eine Exekutionsbeschränkung (siehe Paragraph 42, Absatz 6, MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 163/99z
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 163/99z
Veröff: SZ 72/212
- 3 Ob 32/04h
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 32/04h
Vgl auch; nur: Es handelt sich um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt. (T1)
- 2 Ob 88/09v
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 88/09v
Beisatz: Auf diesen Gerichtsbeschluss hat der Gemeinschuldner im Hinblick auf § 5 Abs 4 KO einen Rechtsanspruch. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112851
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00163_99Z0000_003