Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (1 Ob 611/95 = MietSlg 47.685), aber nicht berechtigt; die außerordentliche Revision ist unzulässig.
1. Zum Rekurs:
Die Rekurswerber meinen, dass Mietrechte, die die unentbehrliche Privatwohnung des Gemeinschuldners betreffen, gemäß § 42 Abs 4 MRG von vornherein nicht in die Konkursmasse fallen, also konkursfrei sind. Eine allfällige Ausscheidung durch das Konkursgericht habe daher nur deklarative Wirkung. Das Verfahren habe daher als sogenannter Gemeinschuldnerprozess nach § 6 Abs 3 KO gegen die Beklagte persönlich geführt werden können.Die Rekurswerber meinen, dass Mietrechte, die die unentbehrliche Privatwohnung des Gemeinschuldners betreffen, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, MRG von vornherein nicht in die Konkursmasse fallen, also konkursfrei sind. Eine allfällige Ausscheidung durch das Konkursgericht habe daher nur deklarative Wirkung. Das Verfahren habe daher als sogenannter Gemeinschuldnerprozess nach Paragraph 6, Absatz 3, KO gegen die Beklagte persönlich geführt werden können.
Tatsächlich wurde diese Ansicht in der Literatur von Riel, wobl 1995, 40, und ihm folgend von Rathauscher, Bestandrechte und Konkurs, 215, sowie dies referierend von Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen, 43 f FN 101, und differenzierend von Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Rz 207 f, vertreten (vgl Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 5 KO Rz 35).Tatsächlich wurde diese Ansicht in der Literatur von Riel, wobl 1995, 40, und ihm folgend von Rathauscher, Bestandrechte und Konkurs, 215, sowie dies referierend von Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen, 43 f FN 101, und differenzierend von Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Rz 207 f, vertreten vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 5, KO Rz 35).
Demgegenüber steht die Judikatur auf dem Standpunkt, dass das Bestandrecht an der Wohnung des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fällt, und zwar auch bei mietengeschützten Bestandrechten (RIS-Justiz RS0063815). Mit der Lehre hat sich der Oberste Gerichtshof insbesondere in 8 Ob 163/99z ausführlich auseinandergesetzt und ist ihr, unter Hinweis auf den Bericht des Bautenausschusses über die Vorlage der Bundesregierung betreffend die Abänderung des Mietengesetzes (325 der BlgNR 3. GP, 18 f) zu § 42 MG nicht gefolgt. Dort wird dargelegt, dass ungeachtet dieser Bestimmung im Konkurs die Mietrechte des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fallen, weil sie durch die teilweise Einschränkung der Exekutionsführung doch nicht aufgehört haben, der Exekution unterworfenes Vermögen zu sein. Dieser Teil des Ausschussberichts sei keineswegs unklar, sondern gebe den eindeutigen Willen des Gesetzgebers wieder, eine in Einklang mit den Bestimmungen des § 105 EO und des § 5 Abs 3 KO stehende Regelung hinsichtlich der dem Mietengesetz unterfallenden Wohnung zu schaffen. § 105 EO und § 5 Abs 3 KO würden sich aber gerade dadurch auszeichnen, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen würden, sondern dass aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden könnten. Die dem Mietrecht unterfallende Wohnung solle daher nicht schlechthin der Exekution entzogen werden, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffe. Es handle sich somit um eine Exekutionsbeschränkung, die denknotwendig einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetze, auf den der Gemeinschuldner im Hinblick auf § 5 Abs 4 KO einen Rechtsanspruch habe.Demgegenüber steht die Judikatur auf dem Standpunkt, dass das Bestandrecht an der Wohnung des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fällt, und zwar auch bei mietengeschützten Bestandrechten (RIS-Justiz RS0063815). Mit der Lehre hat sich der Oberste Gerichtshof insbesondere in 8 Ob 163/99z ausführlich auseinandergesetzt und ist ihr, unter Hinweis auf den Bericht des Bautenausschusses über die Vorlage der Bundesregierung betreffend die Abänderung des Mietengesetzes (325 der BlgNR 3. GP, 18 f) zu Paragraph 42, MG nicht gefolgt. Dort wird dargelegt, dass ungeachtet dieser Bestimmung im Konkurs die Mietrechte des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fallen, weil sie durch die teilweise Einschränkung der Exekutionsführung doch nicht aufgehört haben, der Exekution unterworfenes Vermögen zu sein. Dieser Teil des Ausschussberichts sei keineswegs unklar, sondern gebe den eindeutigen Willen des Gesetzgebers wieder, eine in Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 105, EO und des Paragraph 5, Absatz 3, KO stehende Regelung hinsichtlich der dem Mietengesetz unterfallenden Wohnung zu schaffen. Paragraph 105, EO und Paragraph 5, Absatz 3, KO würden sich aber gerade dadurch auszeichnen, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen würden, sondern dass aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden könnten. Die dem Mietrecht unterfallende Wohnung solle daher nicht schlechthin der Exekution entzogen werden, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffe. Es handle sich somit um eine Exekutionsbeschränkung, die denknotwendig einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetze, auf den der Gemeinschuldner im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 4, KO einen Rechtsanspruch habe.
Dieser Ansicht entsprechen letztlich auch die EB der RV zur Konkursordnungs-Novelle 1993, 1218 der BlgNR 18. GP, 15. Dort wird festgehalten, dass Bestandrechte in die Konkursmasse fallen und das Bestandverhältnis mit der Konkursmasse fortgesetzt wird, der Masseverwalter aber nach § 23 KO kündigen könne. Diese Regelung werde den Umständen bei unentbehrlichen Wohnräumen nicht gerecht. Auch § 42 Abs 4 MRG löse dieses Problem nicht. Die Rechtsprechung lege diese Bestimmung dahingehend aus, dass diese Bestandrechte pfändbar seien, die sich aus dem Mietrechtsgesetz ergebende Beschränkung komme erst bei der Verwertung zum Tragen. Dies bedeute, dass die Mietrechte zwar in die Konkursmasse fielen, jedoch, soweit sie unentbehrliche Wohnräume beträfen, nicht verwertbar seien. Der durch die Novelle neu eingeführte Absatz 4 des § 5 KO sehe daher vor, dass das Konkursgericht dem Gemeinschuldner die Miet- oder sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen habe, wenn sie unentbehrliche Wohnräume beträfen. Durch einen derartigen Beschluss schieden sie aus der Konkursmasse aus und blieben damit in der freien Verfügung des Schuldners.Dieser Ansicht entsprechen letztlich auch die EB der Regierungsvorlage zur Konkursordnungs-Novelle 1993, 1218 der BlgNR 18. GP, 15. Dort wird festgehalten, dass Bestandrechte in die Konkursmasse fallen und das Bestandverhältnis mit der Konkursmasse fortgesetzt wird, der Masseverwalter aber nach Paragraph 23, KO kündigen könne. Diese Regelung werde den Umständen bei unentbehrlichen Wohnräumen nicht gerecht. Auch Paragraph 42, Absatz 4, MRG löse dieses Problem nicht. Die Rechtsprechung lege diese Bestimmung dahingehend aus, dass diese Bestandrechte pfändbar seien, die sich aus dem Mietrechtsgesetz ergebende Beschränkung komme erst bei der Verwertung zum Tragen. Dies bedeute, dass die Mietrechte zwar in die Konkursmasse fielen, jedoch, soweit sie unentbehrliche Wohnräume beträfen, nicht verwertbar seien. Der durch die Novelle neu eingeführte Absatz 4 des Paragraph 5, KO sehe daher vor, dass das Konkursgericht dem Gemeinschuldner die Miet- oder sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen habe, wenn sie unentbehrliche Wohnräume beträfen. Durch einen derartigen Beschluss schieden sie aus der Konkursmasse aus und blieben damit in der freien Verfügung des Schuldners.
Der Gesetzgeber, der es in der Hand gehabt hätte, dem MRG unterfallende Bestandverträge ausdrücklich aus der Konkursmasse auszunehmen, hat es bei der bestehenden Judikatur belassen und auf der Voraussetzung aufbauend, dass Bestandrechte in die Konkursmasse fallen, die Regelung des § 5 Abs 4 KO geschaffen.Der Gesetzgeber, der es in der Hand gehabt hätte, dem MRG unterfallende Bestandverträge ausdrücklich aus der Konkursmasse auszunehmen, hat es bei der bestehenden Judikatur belassen und auf der Voraussetzung aufbauend, dass Bestandrechte in die Konkursmasse fallen, die Regelung des Paragraph 5, Absatz 4, KO geschaffen.
Der erkennende Senat folgt daher der vom 8. Senat dargestellten Rechtsmeinung.
Darauf aufbauend hat es aber dabei zu verbleiben, dass offene Bestandzinsforderungen auch im Anwendungsbereich des MRG bis zur Konkurseröffnung Konkursforderungen und danach, bis zur Ausscheidung der Mietrechte aus der Konkursmasse, Masseforderungen sind. Die bis zur Ausscheidung entstandenen Forderungen bleiben trotz der Ausscheidung Konkursforderungen bzw Masseforderungen (RIS-Justiz RS0064127 [insbes T5]; 8 Ob 163/99z). Für diese Zeiträume ist daher während aufrechten Konkurses nur eine Geltendmachung in diesem, sei es als Konkursforderung, sei es als Masseforderung, möglich, nicht dagegen jene dem Gemeinschuldner bzw Schuldner direkt gegenüber.
Mit der Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO werden die danach entstehenden Mietzinsforderungen zu Forderungen, die aus dem konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners zu befriedigen sind.Mit der Ausscheidung der Bestandrechte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO werden die danach entstehenden Mietzinsforderungen zu Forderungen, die aus dem konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners zu befriedigen sind.
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die bis zur Ausscheidung der Mietrechte aus der Konkursmasse geltend gemachten Mietzinsrückstände nicht gegen die Beklagte durchgesetzt werden können und das Verfahren insoweit nichtig ist (vgl RIS-Justiz RS0041963).Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die bis zur Ausscheidung der Mietrechte aus der Konkursmasse geltend gemachten Mietzinsrückstände nicht gegen die Beklagte durchgesetzt werden können und das Verfahren insoweit nichtig ist vergleiche RIS-Justiz RS0041963).
Die Frage einer Genehmigung der (eigenen!) Prozessführung durch den Gemeinschuldner bzw Schuldner, wie den Rechtsmittelwerbern offenbar unter Bezugnahme auf die Judikatur zur nachträglichen Genehmigung der Prozessführung seitens des Masseverwalters vorschwebt, stellt sich im Hinblick auf diese Rechtslage auch deshalb nicht, weil im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Konkurs noch aufrecht war.
Dem Rekurs war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
2. Zur außerordentlichen Revision:
Auch hier machen die Rechtsmittelwerber geltend, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Konkursfreiheit einer Mietwohnung infolge Unentbehrlichkeit der Wohnräume noch nicht umfassend auseinandergesetzt habe. Hiezu wird auf das zum Rekurs Gesagte verwiesen.
Die von den Rechtsmittelwerbern zitierte Entscheidung 8 Ob 345/97 betrifft einen anderen Sachverhalt, wurde doch dort ein Mietvertrag über eine Fernsprechnebenstellenanlage vom Masseverwalter gekündigt und ein neuer Vertrag mit identem Inhalt abgeschlossen und ausgesprochen, dass nach Aufhebung des Konkurses der ehemalige Gemeinschuldner für aus diesem Vertrag offene Masseforderungen nur mit der Beschränkung auf die Masse hafte.
Das Rechtsmittel führt aus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Streitverhandlung noch ein für die Vertragsauflösung relevanter Mietzinsrückstand bestanden habe und insofern eine neuerliche Mahnung und Auflösungserklärung für die während des Räumungsprozesses aufgelaufenen und in dieser Verhandlung ausgedehnten weiteren Zinsrückstände nicht erforderlich gewesen sei. Von den Mietzinsrückständen, die überhaupt gegen die Beklagte selbst geltend gemacht werden können, verblieben aber wegen der Einschränkung des Zahlungsbegehrens in der letzten mündlichen Streitverhandlung nur erst in dieser ausgedehnte Mietzinsrückstände. Nach der Judikatur können zwar Mahnung und Aufhebungserklärung auch in der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers bei Fortführung des Verfahrens liegen; wenn sich im Lauf des Verfahrens weitere Mietzinsrückstände ergeben, bedarf es keiner neuerlichen Mahnung und Auflösungserklärung (5 Ob 219/08d; 7 Ob 248/97i; vgl RIS-Justiz RS0020952). Da hier die mündliche Streitverhandlung unmittelbar nach der Klagsausdehnung geschlossen wurde, konnten aber in diesem Zeitpunkt - ohne Nachfristgewährung - nicht alle Voraussetzungen des § 1118 ABGB vorliegen.Das Rechtsmittel führt aus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Streitverhandlung noch ein für die Vertragsauflösung relevanter Mietzinsrückstand bestanden habe und insofern eine neuerliche Mahnung und Auflösungserklärung für die während des Räumungsprozesses aufgelaufenen und in dieser Verhandlung ausgedehnten weiteren Zinsrückstände nicht erforderlich gewesen sei. Von den Mietzinsrückständen, die überhaupt gegen die Beklagte selbst geltend gemacht werden können, verblieben aber wegen der Einschränkung des Zahlungsbegehrens in der letzten mündlichen Streitverhandlung nur erst in dieser ausgedehnte Mietzinsrückstände. Nach der Judikatur können zwar Mahnung und Aufhebungserklärung auch in der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers bei Fortführung des Verfahrens liegen; wenn sich im Lauf des Verfahrens weitere Mietzinsrückstände ergeben, bedarf es keiner neuerlichen Mahnung und Auflösungserklärung (5 Ob 219/08d; 7 Ob 248/97i; vergleiche RIS-Justiz RS0020952). Da hier die mündliche Streitverhandlung unmittelbar nach der Klagsausdehnung geschlossen wurde, konnten aber in diesem Zeitpunkt - ohne Nachfristgewährung - nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 1118, ABGB vorliegen.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.