Rechtssatz RS0041963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041963
Geschäftszahl
8Ob184/62; 2Ob88/09v
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig.Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 184/62
Entscheidungstext OGH 29.05.1962 8 Ob 184/62
- 2 Ob 88/09v
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 88/09v
Vgl; nur: Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig. (T1); Beisatz: Hier: Geltendmachung von Mietzinsrückständen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041963
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19620529_OGH0002_0080OB00184_6200000_001