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Rechtssatz RS0041963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041963

Geschäftszahl

8Ob184/62; 2Ob88/09v

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Rechtssatz

Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 184/62
    Entscheidungstext OGH 29.05.1962 8 Ob 184/62
  • 2 Ob 88/09v
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 88/09v
    Vgl; nur: Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig. (T1); Beisatz: Hier: Geltendmachung von Mietzinsrückständen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041963

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19620529_OGH0002_0080OB00184_6200000_001