Rechtssatz RS0112852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112852
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
§ 42 Abs 4 MRG ist für den Bereich des Konkursverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs 4 KO zu sehen, wonach zwar die durch den Masseverwalter vertretene Konkursmasse mit Konkurseröffnung in das gesamte wenngleich den Bestimmungen des MRG unterliegende Bestandverhältnis eintritt, der Gemeinschuldner jedoch einen Rechtsanspruch darauf hat (§ 5 Abs 4 KO: "Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ..."), die Mietrechte und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung überlassen zu erhalten, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner oder in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.Paragraph 42, Absatz 4, MRG ist für den Bereich des Konkursverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KO zu sehen, wonach zwar die durch den Masseverwalter vertretene Konkursmasse mit Konkurseröffnung in das gesamte wenngleich den Bestimmungen des MRG unterliegende Bestandverhältnis eintritt, der Gemeinschuldner jedoch einen Rechtsanspruch darauf hat (Paragraph 5, Absatz 4, KO: "Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ..."), die Mietrechte und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung überlassen zu erhalten, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner oder in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 163/99z
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 163/99z
Veröff: SZ 72/212
- 8 Ob 104/00b
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 104/00b
Auch; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 8 Ob 163/99z. (T1); Veröff: SZ 73/185
- 8 Ob 136/03p
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p
Auch; Beisatz: Hier: Unterpachtrechte an Kleingartenhaus. (T2)
- 8 Ob 120/03k
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 120/03k
Auch; Beisatz: Auf diesen ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. (T3); Veröff: SZ 2004/29
- 2 Ob 88/09v
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 88/09v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112852
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00163_99Z0000_004