Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Masseverwalterin ist nicht berechtigt.
Gegenstand der Entscheidung 8 Ob 163/99z war die vom Gericht zweiter Instanz verneinte Rechtsmittellegitimation der Gemeinschuldnerin. Der erkennende Senat erachtete sie durch die rückwirkende Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO aus der Konkursmasse jedenfalls insofern beschwert, als die Gemeinschuldnerin ab dem im erstinstanzlichen Beschluss genannten Datum (Mit-)schuldnerin der Bestandzinsforderung werde. Die davon grundsätzlich zu trennende Frage, ob eine rückwirkende Ausscheidung von Bestandrechten möglich ist, wurde vom Rekursgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang zutreffend verneint. Die Möglichkeit der rückwirkenden Überlassung von Mietrechten würde nämlich zu einer für das Konkursverfahren unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in das Bestandverhältnis ein (Gamerith in Buchegger/Bartsch/Pollak4 § 23 Rz 10 mwH), es steht ihm jedoch das vorzeitige Kündigungsrecht des § 23 KO zu. Der Bestandgeber, der seine Leistung nicht bis zur Sicherung der periodischen Gegenleistung zurückhalten kann, kann jedenfalls damit rechnen, dass seine Mietzinsansprüche in der ersten Phase nach der Konkurseröffnung, also jedenfalls bis zum frühesten Kündigungstermin, als Masseforderungen voll befriedigt werden (vgl Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen, 48). Die zwingende Bestimmung des § 23 KO würde ihres Sinns beraubt, wollte man tolerieren, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt des Konkursverfahrens Mietrechte rückwirkend etwa mit dem Tag der Konkurseröffnung ausgeschieden würden und somit der Bestandgeber einerseits seinen - bereits entstandenen - Anspruch gegen die Masse verlöre und der Gemeinschuldner andererseits mit oft nicht unbeträchtlichen Mietzinsforderungen persönlich belastet würde. Wie bereits in der vorzitierten Entscheidung im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 42 Abs 4 MRG dargelegt, bedarf es einer gerichtlichen Beschlussfassung schon deshalb, um klarzustellen, welche unentbehrlichen Wohnräume aus der Konkursmasse ausgeschieden und in die Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners übertragen werden. Dem Gedanken, Massezugehörigkeit und Verfügungsbefugnis für alle Beteiligten des Insolvenzverfahrens klarzulegen, kann aber eine auf einem bereits vergangenen Zeitpunkt rückwirkende Beschlussfassung nicht gerecht werden.Gegenstand der Entscheidung 8 Ob 163/99z war die vom Gericht zweiter Instanz verneinte Rechtsmittellegitimation der Gemeinschuldnerin. Der erkennende Senat erachtete sie durch die rückwirkende Ausscheidung der Bestandrechte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO aus der Konkursmasse jedenfalls insofern beschwert, als die Gemeinschuldnerin ab dem im erstinstanzlichen Beschluss genannten Datum (Mit-)schuldnerin der Bestandzinsforderung werde. Die davon grundsätzlich zu trennende Frage, ob eine rückwirkende Ausscheidung von Bestandrechten möglich ist, wurde vom Rekursgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang zutreffend verneint. Die Möglichkeit der rückwirkenden Überlassung von Mietrechten würde nämlich zu einer für das Konkursverfahren unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in das Bestandverhältnis ein (Gamerith in Buchegger/Bartsch/Pollak4 Paragraph 23, Rz 10 mwH), es steht ihm jedoch das vorzeitige Kündigungsrecht des Paragraph 23, KO zu. Der Bestandgeber, der seine Leistung nicht bis zur Sicherung der periodischen Gegenleistung zurückhalten kann, kann jedenfalls damit rechnen, dass seine Mietzinsansprüche in der ersten Phase nach der Konkurseröffnung, also jedenfalls bis zum frühesten Kündigungstermin, als Masseforderungen voll befriedigt werden vergleiche Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen, 48). Die zwingende Bestimmung des Paragraph 23, KO würde ihres Sinns beraubt, wollte man tolerieren, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt des Konkursverfahrens Mietrechte rückwirkend etwa mit dem Tag der Konkurseröffnung ausgeschieden würden und somit der Bestandgeber einerseits seinen - bereits entstandenen - Anspruch gegen die Masse verlöre und der Gemeinschuldner andererseits mit oft nicht unbeträchtlichen Mietzinsforderungen persönlich belastet würde. Wie bereits in der vorzitierten Entscheidung im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Paragraph 42, Absatz 4, MRG dargelegt, bedarf es einer gerichtlichen Beschlussfassung schon deshalb, um klarzustellen, welche unentbehrlichen Wohnräume aus der Konkursmasse ausgeschieden und in die Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners übertragen werden. Dem Gedanken, Massezugehörigkeit und Verfügungsbefugnis für alle Beteiligten des Insolvenzverfahrens klarzulegen, kann aber eine auf einem bereits vergangenen Zeitpunkt rückwirkende Beschlussfassung nicht gerecht werden.
Zu dem weiteren Argument der Revisionsrekurswerberin, die Mietrechte seien der Gemeinschuldnerin ohnedies schon mit dem im erstinstanzlichen Beschluss genannten Datum mit mündlicher Genehmigung des Konkursgerichtes zur freien Verfügung überlassen worden, hat bereits das Gericht zweiter Instanz ausführlich dargestellt, dass nach den im Verfahren aufgestellten Behauptungen lediglich Absichtserklärungen der Parteien des Bestandvertrags vorlagen und zudem außerhalb von Tagsatzungen gefasste Beschlüsse des Konkursgerichts zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit bedürfen (JBl 1987, 327).
Auch das Argument der Revisionsrekurswerberin, könne das Mietrecht nicht gemäß § 5 Abs 4 KO rückwirkend überlassen werden, so sei dies doch im Fall einer Ausscheidung desselben gemäß § 119 Abs 5 KO zulässig, vermag nicht durchzuschlagen. Das Freigaberecht gemäß § 119 Abs 5 KO ist von der seit der KO-Novelle 1993 im § 5 Abs 4 KO geregelten Befugnis, Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, scharf abzugrenzen. Die Ausrichtung des § 5 Abs 4 KO ist eine andere als die des § 119 Abs 5 KO. Während letztere Bestimmung auf die Befreiung der Masse von solchen Objekten abzielt, die für die Konkurszwecke untauglich sind, handelt es sich bei Ersterer um eine Sozialbestimmung, die dem Gemeinschuldner eine wesentliche Existenzgrundlage erhalten will. Deshalb besteht auch auf die Freigabe gemäß § 5 Abs 4 KO - im Gegensatz zu § 119 Abs 5 KO - ein Rechtsanspruch. § 5 Abs 4 KO ist daher lex specialis zu § 119 Abs 5 KO (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 5 KO Rz 32; Nunner aaO 45). Auch zeitigt der Beschluss gemäß § 5 Abs 4 KO nicht die weitreichenden Wirkungen einer Entscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO. Die Rechte werden nämlich insoweit nicht vollständig massefrei, als der Gemeinschuldner nicht berechtigt ist, die überlassenen Miet- und Nutzungsrechte anders als zur gesetzlich vorgesehenen Zweckbindung zu nutzen. Umgekehrt schützt die Zweckbindung der übrelassenen Rechte und die damit verbundene Massekontrolle vor exekutiven Schritten der Konkursgläubiger. Im Gegensatz dazu wird bei einer Überlassung nach § 119 Abs 5 KO der Gegenstand oder das Recht gänzlich konkursfrei. Eine Exekution in das konkursfreie Vermögen ist daher nach Maßgabe der Schranken der EO zulässig (Buchegger in Buchegger/Bartsch/Pollak4 aaO § 5 Rz 48). Folgerichtig hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung ZIK 1997, 141 hinsichtlich der vor Inkrafttreten des § 5 Abs 4 KO am 1. 1. 1995 bestehenden Gesetzeslücke in Ansehung nicht von § 5 Abs 3 KO oder § 42 Abs 4 MRG erfassten Wohnmöglichkeiten ausgesprochen, dass die analoge Anwendung der aus den beiden letztgenannten Gesetzesbestimmungen gewonnenen Grundsätze geboten sei und hat eine Ausscheidung der betroffenen Rechte gemäß § 119 Abs 5 KO nicht in Erwägung gezogen.Auch das Argument der Revisionsrekurswerberin, könne das Mietrecht nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO rückwirkend überlassen werden, so sei dies doch im Fall einer Ausscheidung desselben gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO zulässig, vermag nicht durchzuschlagen. Das Freigaberecht gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO ist von der seit der KO-Novelle 1993 im Paragraph 5, Absatz 4, KO geregelten Befugnis, Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, scharf abzugrenzen. Die Ausrichtung des Paragraph 5, Absatz 4, KO ist eine andere als die des Paragraph 119, Absatz 5, KO. Während letztere Bestimmung auf die Befreiung der Masse von solchen Objekten abzielt, die für die Konkurszwecke untauglich sind, handelt es sich bei Ersterer um eine Sozialbestimmung, die dem Gemeinschuldner eine wesentliche Existenzgrundlage erhalten will. Deshalb besteht auch auf die Freigabe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO - im Gegensatz zu Paragraph 119, Absatz 5, KO - ein Rechtsanspruch. Paragraph 5, Absatz 4, KO ist daher lex specialis zu Paragraph 119, Absatz 5, KO (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 5, KO Rz 32; Nunner aaO 45). Auch zeitigt der Beschluss gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO nicht die weitreichenden Wirkungen einer Entscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO. Die Rechte werden nämlich insoweit nicht vollständig massefrei, als der Gemeinschuldner nicht berechtigt ist, die überlassenen Miet- und Nutzungsrechte anders als zur gesetzlich vorgesehenen Zweckbindung zu nutzen. Umgekehrt schützt die Zweckbindung der übrelassenen Rechte und die damit verbundene Massekontrolle vor exekutiven Schritten der Konkursgläubiger. Im Gegensatz dazu wird bei einer Überlassung nach Paragraph 119, Absatz 5, KO der Gegenstand oder das Recht gänzlich konkursfrei. Eine Exekution in das konkursfreie Vermögen ist daher nach Maßgabe der Schranken der EO zulässig (Buchegger in Buchegger/Bartsch/Pollak4 aaO Paragraph 5, Rz 48). Folgerichtig hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung ZIK 1997, 141 hinsichtlich der vor Inkrafttreten des Paragraph 5, Absatz 4, KO am 1. 1. 1995 bestehenden Gesetzeslücke in Ansehung nicht von Paragraph 5, Absatz 3, KO oder Paragraph 42, Absatz 4, MRG erfassten Wohnmöglichkeiten ausgesprochen, dass die analoge Anwendung der aus den beiden letztgenannten Gesetzesbestimmungen gewonnenen Grundsätze geboten sei und hat eine Ausscheidung der betroffenen Rechte gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO nicht in Erwägung gezogen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.