Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 219/08d×

Entscheidung 5 Ob 219/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob219/08d

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Andreas R*****, vertreten durch Dr. Christian Jeannée, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Moishe Ayre F*****, 2.) Lea R*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien als bestellter Verfahrenshelfer, wegen 1.) 12.844,52 EUR und 2.) Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2008, GZ 41 R 290/07m-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die außerordentliche Revision der Beklagten wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Räumungsverpflichtung (Punkt 3 des erstinstanzlichen Urteils) richtet, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2.) Im Übrigen (außerordentliche Revision gegen die Bestätigung der Stattgebung des Zahlungsbegehrens nach Punkt 1 des erstinstanzlichen Urteils) werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die angefochtene Entscheidung erging in den verbundenen Verfahren über Zahlung von Mietzinsrückstand (Streitwert 12.855,06 EUR sA) und Räumung der Wohnung Top Nr. 5 im Haus F***** in *****.

Das Rekursgericht hat die (ordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO insgesamt für nicht zulässig erklärt.

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist aber für jeden einzelnen Anspruch der verbundenen Rechtssachen gesondert zu prüfen vergleiche RIS-Justiz RS0037252 [T11; T13]), wobei unerheblich ist, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche 3 Ob 139/04v).

Zur Anwendbarkeit des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO ist anzumerken:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO auch dann ein privilegierter - weil vom Streitwert unabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im selben Verfahren geltend gemacht wird. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses und ein Räumungsbegehren getrennt geltend gemacht und die Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden vergleiche RIS-Justiz RS0042922 [T8; T9 ua]).

Zu 1.) In der außerordentlichen Revision wird als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Begründung der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels geltend gemacht, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, wie sich mehrere Auflösungserklärungen nach Paragraph 1118, ABGB betreffend denselben Bestandvertrag zueinander verhielten. Schließlich gebe es betreffend eines Bestandvertrags nur eine Auflösungserklärung, nicht aber wie im vorliegenden Fall aufgrund verschiedener rückständiger Mietzinsperioden mehrere Auflösungserklärungen verbunden jeweils mit Klagen nach Paragraph 1118, ABGB. Die später abgegebenen Auflösungserklärungen müssten daher unwirksam sein, weil der Bestandvertrag schon durch frühere Auflösungserklärungen aufgelöst sei. Durch Einbringung mehrerer Räumungsklagen hintereinander bringe der Vermieter andererseits zum Ausdruck, dass er jeweils die früheren Auflösungserklärungen nicht mehr aufrecht erhalte, von deren Ungültigkeit ausgehe, in dem er neuerlich eine Auflösungserklärung abgebe.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist wie folgt zu entgegnen:

Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen auch während eines Prozesses aufgelaufene Mietzinsrückstände ein weiteres Räumungsbegehren vergleiche RIS-Justiz RS0020952). Wenn es dem Vermieter auch freisteht, weitere Mietzinsrückstände zum Gegenstand des schon eingeleiteten Räumungsverfahrens zu machen, wobei in der Fortführung des Verfahrens die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung enthalten ist vergleiche 1 Ob 685/90 = SZ 64/127; 7 Ob 248/97i = wobl 1999/115; 1 Ob 36/98w = wobl 1998/230), so ist er doch dazu nicht verpflichtet. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist Streitanhängigkeit dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist vergleiche RIS-Justiz RS0039221; RS0039366). Sind also strittige Mietzinsperioden, auf die sich jeweils Aufhebungsbegehren verbunden mit Räumungsklagen stützen, nicht ident, könnten beide Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, weil der Rechtsgrund der beiden Räumungsbegehren nicht vollkommen übereinstimmt. Es liegt daher keine Streitanhängigkeit mehrerer Räumungsklagen zueinander vor, wenn die Berechtigung zur Vertragsaufhebung auf unterschiedliche Sachverhalte, nämlich unterschiedliche Mietzinsperioden gestützt werden vergleiche 4 Ob 118/07t).

Dass die verschiedenen Räumungsklagen auf unterschiedliche Mietzinsrückstände gestützt werden, wird auch in der außerordentlichen Revision zugestanden.

Mit diesem tragenden Argument der außerordentlichen Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Mit dem weiteren Argument, ein Mietzinsminderungsanspruch der Beklagten sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, entfernen sich die Revisionsausführungen von den maßgeblichen Feststellungen, wonach die das konkrete Räumungsbegehren rechtfertigenden Zinszahlungszeiträume vor jenem Zeitpunkt liegen, ab dem die Beklagten einen Mietzinsminderungsanspruch wegen eines Defekts der Warmwasseraufbereitung bzw Therme behaupteten.

Jedenfalls hätte nach Ansicht der Revisionsrekurswerber zuerst ein Teilurteil gefällt werden müssen, bevor über das Räumungsbegehren hätte entschieden werden dürfen.

Dabei übersehen die Revisionsrekurswerber, dass die Vorinstanzen ein grobes Verschulden der Mieter am Zahlungsrückstand zugrunde gelegt haben, weil 17 Monatsmietzinse seit Jahren offen aushafteten und auch in den Folgejahren mit Ausnahme jener Monate, in denen Zahlungen der MA 12 einlangten (Geldaushilfe aus Sozialhilfemitteln), von den Mietern keinerlei Mietzinse bezahlt wurden.

Den Vorwurf des groben Verschuldens hätten die Beklagten zu widerlegen gehabt, was ihnen nicht gelang.

In der außerordentlichen Revision wird die Frage des groben Verschuldens nicht einmal mehr angeschnitten.

Demnach bedurfte es weder einer Beschlussfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG noch eines rechtskräftigen Teilurteils über den Mietzinsrückstand, weil den Beklagten grobes Verschulden an der Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinse vorzuwerfen war vergleiche RIS-Justiz RS011192 [T6]; RS0070394 [T3; T4]).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision der Beklagten gegen die Bestätigung der Stattgebung des Räumungsbegehrens zurückzuweisen.

Zu 2.) Wie oben ausgeführt, liegt hinsichtlich der Geldleistungsklage keine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit vor; Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO kommt diesfalls nicht zur Anwendung.

Die Zulässigkeit der Revision im Streitwertbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR richtet sich daher nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. Im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach die (ordentliche) Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, ist das „außerordentliche" Rechtsmittel der Beklagten entsprechend Paragraph 508, ZPO einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen. Danach steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten ihr Rechtsmittel zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, darin jedoch hinsichtlich der Stattgebung des Zahlungsbegehrens keine Gründe angeführt, weshalb die ordentliche Revision für zulässig erachtet werde. Überdies fehlt die ausdrückliche Erklärung, dass ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt werde. Vielmehr wird darin ausdrücklich die Zulässigerklärung durch den Obersten Gerichtshof begehrt.

Sollte das Erstgericht bei dieser Sachlage der Meinung sein, dem als „außerordentliche" Revision bezeichneten Schriftsatz der Beklagten fehlten die Voraussetzungen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz diesfalls an einem Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte vergleiche 7 Ob 76/00b ua). Sollten die Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0109501). Sollten die Beklagten ihren Schriftsatz verbessern, wird der Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen sein.

Eine Entscheidungskompetenz über das erhobene „außerordentliche" Rechtsmittel kommt dem Obersten Gerichtshof derzeit (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0109623).

Textnummer

E88852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00219.08D.1021.000

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0050OB00219_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020918 Rechtssatz 27.10.1954Zivilrecht
In der Einbringung einer Räumungsklage ist die im § 1118 ABGB vorgesehene Rücktrittserklärung zu erblicken.
RS0020952 Rechtssatz 12.12.1956Zivilrecht
Auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände vermögen das auf § 1118 aufgebaute Räumungsbegehren zu rechtfertigen.
RS0021212 Rechtssatz 16.10.1968Zivilrecht
Bei Geltendmachung eines Auflösungsgrundes im Wege der Räumungsklage ist eine Mahnung weiterer Fälligkeiten wegen der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers nicht mehr erforderlich.
RS0021216 Rechtssatz 08.03.1972Zivilrecht
Mahnung und Setzung einer gehörigen Nachfrist durch Einbringung einer Zinszahlungsklage.
RS0021229 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Die Erklärung der Vertragsauflösung ist vor Einbringung der Räumungsklage nicht erforderlich, da § 1118 ABGB das Begehren auf Aufhebung des Vertrages lediglich von der vorherigen Einmahnung des rückständigen Zinses abhängig macht. Der Rechtsgrund der Aufheb …
RS0037252 Rechtssatz 16.12.1980Zivilrecht
Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss.
RS0039221 Rechtssatz 15.12.1966Zivilrecht
Keine Streitanhängigkeit trotz Identität der Parteien und der Begehren im Ehescheidungsprozess, wenn ein neuer Sachverhalt vorgebracht wird, auf den sich das Klagebegehren neben dem schon bisher vorgebrachten Sachverhalt stützt (vgl SZ 25/331).
RS0039366 Rechtssatz 14.09.1972Zivilrecht
Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten.
RS0042922 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbest …
RS0042988 Rechtssatz 24.01.1991Zivilrecht
Die Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfal …
RS0070349 Rechtssatz 17.01.1990Zivilrecht
Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des …
RS0111942 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, best …