Rechtssatz RS0112850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112850
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
§ 105 EO und § 5 Abs 3 KO zeichnen sich dadurch aus, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen werden, sondern aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden können.Paragraph 105, EO und Paragraph 5, Absatz 3, KO zeichnen sich dadurch aus, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen werden, sondern aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112850
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00163_99Z0000_002