Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Bekanntgabe, ob bereits Exekutionsverfahren gegen ihre Schuldnerin, die K*****gmbH anhängig sind.
Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 8.4.1997 ab, weil das erforderliche rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nicht gegeben sei. Die Antragstellerin könne ihr Begehren auch nicht auf den angesichts des Grundrechtes auf Datenschutz verfassungsrechtlich bedenklichen § 73a EO stützen, der sich ausschließlich auf die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens mittels automationsunterstützter Datenübermittlung beziehe.Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 8.4.1997 ab, weil das erforderliche rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nicht gegeben sei. Die Antragstellerin könne ihr Begehren auch nicht auf den angesichts des Grundrechtes auf Datenschutz verfassungsrechtlich bedenklichen Paragraph 73 a, EO stützen, der sich ausschließlich auf die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens mittels automationsunterstützter Datenübermittlung beziehe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,--; der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt worden sei (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; allenfalls iVm § 78 EO).Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,--; der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt worden sei (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO; allenfalls in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Das Erstgericht wies den Revisionsrekurs der Antragstellerin als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Begriff des Exekutionsverfahrens im § 78 EO nicht auch jene Verfahren erfasse, die über Auskunftsersuchen im Sinn der §§ 73, 73a und 255 EO abgeführt werden. Vielmehr könne dem Gesetzgeber unterstellt werden, daß er das in der Exekutionsordnung geregelte Verfahren auf alle Rechtsschutzansprüche (mit Ausnahme der exekutionsrechtlichen Klagen) angewendet wissen wolle, die in der Exekutionsordnung ihre Grundlage finden. Die vom Revisionsrekurs zur Zulässigkeitsfrage angezogene Regelung des § 55 Abs 5 Geo setze das Recht des Antragstellers voraus, den Sachverhalt durch persönliche Einsicht zu erfahren. Voraussetzung sei somit wiederum ein Anspruch auf Akteneinsicht, der zwar im § 170 Geo angesprochen werde, sich inhaltlich jedoch wiederum aus dem jeweils anwendbaren Verfahrensgesetz, hier somit aus § 73 EO, ergebe.Das Erstgericht wies den Revisionsrekurs der Antragstellerin als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Begriff des Exekutionsverfahrens im Paragraph 78, EO nicht auch jene Verfahren erfasse, die über Auskunftsersuchen im Sinn der Paragraphen 73, 73 a und 255 EO abgeführt werden. Vielmehr könne dem Gesetzgeber unterstellt werden, daß er das in der Exekutionsordnung geregelte Verfahren auf alle Rechtsschutzansprüche (mit Ausnahme der exekutionsrechtlichen Klagen) angewendet wissen wolle, die in der Exekutionsordnung ihre Grundlage finden. Die vom Revisionsrekurs zur Zulässigkeitsfrage angezogene Regelung des Paragraph 55, Absatz 5, Geo setze das Recht des Antragstellers voraus, den Sachverhalt durch persönliche Einsicht zu erfahren. Voraussetzung sei somit wiederum ein Anspruch auf Akteneinsicht, der zwar im Paragraph 170, Geo angesprochen werde, sich inhaltlich jedoch wiederum aus dem jeweils anwendbaren Verfahrensgesetz, hier somit aus Paragraph 73, EO, ergebe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,--; der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. In der Sache führte das Rekursgericht aus, die Antragstellerin habe eindeutig nicht die Einsichtnahme in bestimmte, von ihr bezeichnete Akten betreffend die Schuldnerin beantragt, sondern lediglich um Erteilung der Auskunft, ob bereits Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin anhängig seien, ersucht. Das Erstgericht habe jedoch ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft oder auf Akteneinsicht vorliegt, über den Antrag in der Hauptsache nach den in Betracht kommenden Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden gehabt. Es sei daher naheliegend und sachgerecht, auch anfechtungsrechtlich primär die Bestimmungen der Exekutionsordnung als maßgeblich anzusehen, und zwar die §§ 65 und 78 einschließlich der Verweisung auf die Bestimmungen der ZPO. § 219 ZPO komme hier allerdings auch im Wege des § 78 EO infolge der bestehenden Sonderregelungen in der Exekutionsordnung nicht zur Anwendung.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,--; der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. In der Sache führte das Rekursgericht aus, die Antragstellerin habe eindeutig nicht die Einsichtnahme in bestimmte, von ihr bezeichnete Akten betreffend die Schuldnerin beantragt, sondern lediglich um Erteilung der Auskunft, ob bereits Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin anhängig seien, ersucht. Das Erstgericht habe jedoch ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft oder auf Akteneinsicht vorliegt, über den Antrag in der Hauptsache nach den in Betracht kommenden Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden gehabt. Es sei daher naheliegend und sachgerecht, auch anfechtungsrechtlich primär die Bestimmungen der Exekutionsordnung als maßgeblich anzusehen, und zwar die Paragraphen 65 und 78 einschließlich der Verweisung auf die Bestimmungen der ZPO. Paragraph 219, ZPO komme hier allerdings auch im Wege des Paragraph 78, EO infolge der bestehenden Sonderregelungen in der Exekutionsordnung nicht zur Anwendung.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.