Rechtssatz RS0008645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008645
Geschäftszahl
1Ob510/91 (1Ob511/91); 3Ob324/97m
Entscheidungsdatum
11.03.1998
Rechtssatz
Bei der gemäß § 281 AußStrG über Antrag zu verfügenden Ausstellung von Amtszeugnisses über aktenmäßig bekannte Tatsachen durch das Gericht handelt es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen, selbst wenn diese Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegestand haben.Bei der gemäß Paragraph 281, AußStrG über Antrag zu verfügenden Ausstellung von Amtszeugnisses über aktenmäßig bekannte Tatsachen durch das Gericht handelt es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen, selbst wenn diese Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegestand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008645
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00510_9100000_001