Bei der gemäß § 281 AußStrG über Antrag zu verfügenden Ausstellung von Amtszeugnissen über aktenmäßig bekannte Tatsachen durch das Gericht handelt es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen (NZ 1970, 91), selbst wenn die Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegenstand haben.Bei der gemäß Paragraph 281, AußStrG über Antrag zu verfügenden Ausstellung von Amtszeugnissen über aktenmäßig bekannte Tatsachen durch das Gericht handelt es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen (NZ 1970, 91), selbst wenn die Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegenstand haben.
§ 281 AußStrG sieht die Ausstellung dort näher beschriebener Amtszeugnisse vor, ohne diese gerichtliche Tätigkeit auf Akten einzuschränken, die außerstreitige Verfahren zum Inhalt haben. Auch der Entscheidung vom 3. 7. 1968, 6 Ob 172/68, die großteils in NZ 1970, 91 veröffentlicht ist, lag ein Antrag zugrunde, der kein außerstreitiges Verfahren, sondern einen Wechselprozeß zum Gegenstand hatte.Paragraph 281, AußStrG sieht die Ausstellung dort näher beschriebener Amtszeugnisse vor, ohne diese gerichtliche Tätigkeit auf Akten einzuschränken, die außerstreitige Verfahren zum Inhalt haben. Auch der Entscheidung vom 3. 7. 1968, 6 Ob 172/68, die großteils in NZ 1970, 91 veröffentlicht ist, lag ein Antrag zugrunde, der kein außerstreitiges Verfahren, sondern einen Wechselprozeß zum Gegenstand hatte.
Ist über den Antrag deshalb, auch wenn er an das Exekutionsgericht Wien gerichtet ist, im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, so richtet sich auch die Zulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nach § 78 EO bzw § 528 ZPO, sondern nach den Bestimmungen der §§ 13 ff AußStrG.Ist über den Antrag deshalb, auch wenn er an das Exekutionsgericht Wien gerichtet ist, im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, so richtet sich auch die Zulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nach Paragraph 78, EO bzw Paragraph 528, ZPO, sondern nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff AußStrG.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur ist, bezieht sich doch der Antrag nach dem Vorbringen des Antragstellers auf beim Exekutionsgericht Wien anhängige oder anhängig gewesene Exekutionen zur Hereinbringung von Forderungen und begehrt der Antragsteller die Ausstellung solcher Amtszeugnisse auch nur zur Vorbereitung weiterer Schritte in den ihm seinem Standpunkt zufolge bekanntzugebenden Exekutionsverfahren. Ist der Entscheidungsgegenstand aber vermögensrechtlicher Natur, ist die rekursgerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen nur dann anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt (§ 14 Abs.1, Abs.2 Z 1 und Abs.3 AußStrG). In solchen Fällen hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs.1 AußStrG in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht und im letzteren Fall, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, im ersteren Fall jedoch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur ist, bezieht sich doch der Antrag nach dem Vorbringen des Antragstellers auf beim Exekutionsgericht Wien anhängige oder anhängig gewesene Exekutionen zur Hereinbringung von Forderungen und begehrt der Antragsteller die Ausstellung solcher Amtszeugnisse auch nur zur Vorbereitung weiterer Schritte in den ihm seinem Standpunkt zufolge bekanntzugebenden Exekutionsverfahren. Ist der Entscheidungsgegenstand aber vermögensrechtlicher Natur, ist die rekursgerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen nur dann anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt (Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, AußStrG). In solchen Fällen hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht und im letzteren Fall, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, im ersteren Fall jedoch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.
Da der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, gemäß § 13 Abs.2 und 3 AußStrG nicht nur unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 749), kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst nach Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses in diesem Belange beurteilt werden. Das Gericht zweiter Instanz, das die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unzutreffenderweise an § 528 ZPO maß, wird seinen Beschluß durch den Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG und diesem entsprechend auch durch einen solchen nach Z 2 bzw. Z 3 dieser Gesetzesstelle zu ergänzen haben.Da der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 AußStrG nicht nur unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 749), kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst nach Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses in diesem Belange beurteilt werden. Das Gericht zweiter Instanz, das die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unzutreffenderweise an Paragraph 528, ZPO maß, wird seinen Beschluß durch den Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG und diesem entsprechend auch durch einen solchen nach Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle zu ergänzen haben.