E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Zweitbeklagte ist Pächterin, die Nebenintervenientin Verpächterin einer auch als Gasthausbetrieb ganzjährig bewirtschafteten Almhütte (im Folgenden nur Hütte) auf der S*****, der Erstbeklagte ist ihr Lebensgefährte. Die Zweitbeklagte hat die Gewerbeberechtigung. Der Erstbeklagte befindet sich ständig an Ort und Stelle und hilft der Zweitbeklagten. Er macht alles, angefangen vom Kochen bis zum Servieren. Die Hütte ist ganzjährig in Betrieb, auch in der toten Saison wohnt der Erstbeklagte dort. Vom Juni bis September ist auch die Zweitbeklagte anwesend, die in der restlichen Zeit auf ihrem Hof beschäftigt ist und nur bei besonderen Bedarf oder am Wochenende zur Hütte kommt. Am 6. Oktober 2001, als der Kläger beim Verlassen der von ihm besuchten Hütte ausrutschte und sich dabei erheblich verletzte, waren beide Beklagten an Ort und Stelle anwesend. Die Zweitbeklagte kochte, der Erstbeklagte bediente die Gäste.
Die Zweitbeklagte ist verpflichtet, die Hütte als Gaststätte für die Allgemeinheit zumindest in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Oktober eines jeden Jahres offen zu halten und zu bewirtschaften. Sie muss das Bestandobjekt auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, die Anlagen und die Bauobjekte pflegen und umzäunen sowie den Parkplatz in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Bauliche Veränderungen an den Gebäuden bedürfen, auch wenn sie nicht baubewilligungspflichtig sein sollten, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Beide Beklagten sind Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung, die Prämie wird vom Konto des Erstbeklagten abgebucht. „Alles weitere“ machen sich die Beklagten „intern aus“. Der Wareneinkauf wird von beiden Beklagten durchgeführt. Wirtschaftliche Entscheidungen über allfällige Investition trägt die Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte erhält für seine Tätigkeit nichts, abgesehen davon, dass er in der Hütte wohnt und verköstigt wird. Er hat ein eigenes Einkommen.
Der Kläger begehrte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand 21.068,77 EUR sA Schadenersatz und die Feststellung der Haftung beider Beklagte für alle künftigen unfallskausalen Schäden. Er habe mit den Beklagten einen Bewirtungsvertrag geschlossen. Diese wären daher verpflichtet gewesen, für die ordnungsgemäße Begehbarkeit der Stiege zum Lokal zu sorgen. Die Stiege habe eine außerordentliche Gefahrenquelle dargestellt, deren Beseitigung leicht möglich gewesen wäre.
Die Beklagten wendeten ua ein, der Erstbeklagte sei nicht passiv legitimiert, weil er nicht Hüttenwirt, sondern nur Almhalter sei. Beide hätten auch kein schuldhaftes Verhalten zu verantworten, dass eine Schadensersatzpflicht begründen könne. Der Unfall sei vielmehr auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers mit 75 % gegen beide Beklagten statt. Der Gastwirtevertrag sei mit beiden Beklagten abgeschlossen worden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehender Rechtsfragen nicht zulässig sei. Für die Unternehmereigenschaft des Erstbeklagten spreche - iVm seiner umfangreichen, nicht entlohnten Mitarbeit im Unternehmen - dass er gemeinsam mit der Zweitbeklagten Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung für betriebliche Schadensfälle sei. Auch wenn die Zweitbeklagte die wirtschaftlichen Entscheidungen für allfällige Investitionen treffe, schließe dies nicht aus, dass der Erstbeklagte am Gewinn und Verlust beteiligt sei. Die auf die insoweit vage gehaltenen Aussagen der Beklagten beruhende Feststellung, dass sie sich „alles weitere intern ausmachen“, lasse die genannte Schlussfolgerung zu, zumal sich der Erstbeklagten bei seiner Einvernahme als Hüttenwirt bezeichnet habe, während die Zweitbeklagte nur die Berufsbezeichnung Landwirtin angegeben habe. Die Annahme, der Erstbeklagte verantworte die Führung des Unternehmens mit, werde auch dadurch gestützt, dass er sich um die Erhaltung des Bestandobjekts gekümmert und mehrfach an die Verpächterin diesbezüglich herangetreten sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehender Rechtsfragen nicht zulässig sei. Für die Unternehmereigenschaft des Erstbeklagten spreche - in Verbindung mit seiner umfangreichen, nicht entlohnten Mitarbeit im Unternehmen - dass er gemeinsam mit der Zweitbeklagten Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung für betriebliche Schadensfälle sei. Auch wenn die Zweitbeklagte die wirtschaftlichen Entscheidungen für allfällige Investitionen treffe, schließe dies nicht aus, dass der Erstbeklagte am Gewinn und Verlust beteiligt sei. Die auf die insoweit vage gehaltenen Aussagen der Beklagten beruhende Feststellung, dass sie sich „alles weitere intern ausmachen“, lasse die genannte Schlussfolgerung zu, zumal sich der Erstbeklagten bei seiner Einvernahme als Hüttenwirt bezeichnet habe, während die Zweitbeklagte nur die Berufsbezeichnung Landwirtin angegeben habe. Die Annahme, der Erstbeklagte verantworte die Führung des Unternehmens mit, werde auch dadurch gestützt, dass er sich um die Erhaltung des Bestandobjekts gekümmert und mehrfach an die Verpächterin diesbezüglich herangetreten sei.
Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten, deren Eigenschaft als Pächterin und damit Betreiberin der Gastwirtschaft unstrittig ist, ist mangels von ihr geltend gemachter erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig (Verletzung der nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht im Einzelfall, insbesondere die Erkennbarkeit der Gefahr und ihre Abwehr sowie die Beurteilung des Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere dessen Ausmaß gegenüber dem Verschulden des Vertragspartners; RIS-Justiz RS0078150, RS0110202, RS0087606) und daher zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten, deren Eigenschaft als Pächterin und damit Betreiberin der Gastwirtschaft unstrittig ist, ist mangels von ihr geltend gemachter erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig (Verletzung der nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht im Einzelfall, insbesondere die Erkennbarkeit der Gefahr und ihre Abwehr sowie die Beurteilung des Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere dessen Ausmaß gegenüber dem Verschulden des Vertragspartners; RIS-Justiz RS0078150, RS0110202, RS0087606) und daher zurückzuweisen.
Die Revision des Erstbeklagten ist wegen seiner von den Vorinstanzen bejahten Klagelegitimation zulässig und auch berechtigt.