Rechtssatz RS0019175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019175
Entscheidungsdatum
27.04.2005
Rechtssatz
Gastwirt im Sinne des § 970 ABGB ist, wer den Gastbetrieb auf seine eigene Rechnung und eigenes Risiko führt. Die Aufforderung des Hausburschen in einem Berggasthaus am Hahnenkamm gegenüber einem schwer alkoholisierten Gast, das Lokal wegen der Sperrstunde (21 Uhr) zu verlassen, obwohl offensichtlich war, daß der Gast zufolge der hochalpinen winterlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird in der Dunkelheit und beim herrschenden Nebel mit den Schiern zum nächstgelegenen ca 1 Kilometer weit entfernten Hotel abzufahren und die Hilfeleistung des Hausburschen beim Anschnallen der Schier zieht eine Mithaftung des Gastwirtes am Zustandekommen des Unfalles, den der Gast bei der Abfahrt erlitten hat, nach sich.Gastwirt im Sinne des Paragraph 970, ABGB ist, wer den Gastbetrieb auf seine eigene Rechnung und eigenes Risiko führt. Die Aufforderung des Hausburschen in einem Berggasthaus am Hahnenkamm gegenüber einem schwer alkoholisierten Gast, das Lokal wegen der Sperrstunde (21 Uhr) zu verlassen, obwohl offensichtlich war, daß der Gast zufolge der hochalpinen winterlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird in der Dunkelheit und beim herrschenden Nebel mit den Schiern zum nächstgelegenen ca 1 Kilometer weit entfernten Hotel abzufahren und die Hilfeleistung des Hausburschen beim Anschnallen der Schier zieht eine Mithaftung des Gastwirtes am Zustandekommen des Unfalles, den der Gast bei der Abfahrt erlitten hat, nach sich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 524/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
- 3 Ob 325/04x
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 325/04x
Auch; nur: Gastwirt im Sinne des § 970 ABGB ist, wer den Gastbetrieb auf seine eigene Rechnung und eigenes Risiko führt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019175
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0070OB00524_9000000_001