Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0042392 [T5]) ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0042392 [T5]) ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
Das Rechtsmittel der betreibenden Parteien entbehrt in Wahrheit der nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 Abs 1 ZPO erforderliche Darlegung jener Gründe, aus denen das Rechtsmittel doch wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig sei.Das Rechtsmittel der betreibenden Parteien entbehrt in Wahrheit der nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, Absatz eins, ZPO erforderliche Darlegung jener Gründe, aus denen das Rechtsmittel doch wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig sei.
Dass die angefochtene Entscheidung zweiter Instanz nicht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung stünde, versuchen die betreibenden Parteien erst gar nicht aufzuzeigen. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 47/81 (= EvBl 1982/60 = MietSlg 33/29) zu einer Norm der stmk BauO, die ebenfalls die Unterschrift der Grundeigentümer auf den Bauplänen verlangte, § 367 EO als anwendbar angesehen (ebenso für Miteigentümer zu § 63 Wr BauO 7 Ob 257/75 = MietSlg 27.078). Dass es auf die Formulierung des Urteilsspruchs nicht entscheidend ankommt (5 Ob 204/08y; RIS-Justiz RS0004437 [T1]) und § 367 EO auch für die Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden (RIS-Justiz RS0004552 [T1, T6 und T8]; ebenso Klicka in Angst, EO² § 367 Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 367 Rz 13). Angeblich gegenteilige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vermögen weder die Rechtsmittelwerber noch das Gericht zweiter Instanz zu zitieren (zumal es etwa nach der zur stmk BauO ergangenen, der erstzitierten OGH-E folgenden E AZ 81/06/0190 = JBl 1983, 166 wie auch nach der zu § 63 Abs 1 lit c Wr BauO ergangenen E 84/05/0145 = MietSlg 39.878 einer tatsächlichen „Unterfertigung“ der Baupläne im Fall einer entsprechenden Gerichtsentscheidung gerade nicht bedarf). Eine allfällige gegenteilige Praxis des Wiener Magistrats kann nicht allein aufgrund der entsprechenden Behauptung als bei Gericht - das im Revisionsrekurs genannte ist auch gar nicht Exekutionsgericht - notorisch angesehen werden, weshalb nicht zu erörtern ist, ob das allein eine Exekutionsbewilligung rechtfertigen könnte (zur hier nicht versuchten Dartuung eines besonderen Interesses an der Exekution nach § 354 EO s Höllwerth aaO).Dass die angefochtene Entscheidung zweiter Instanz nicht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung stünde, versuchen die betreibenden Parteien erst gar nicht aufzuzeigen. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 47/81 (= EvBl 1982/60 = MietSlg 33/29) zu einer Norm der stmk BauO, die ebenfalls die Unterschrift der Grundeigentümer auf den Bauplänen verlangte, Paragraph 367, EO als anwendbar angesehen (ebenso für Miteigentümer zu Paragraph 63, Wr BauO 7 Ob 257/75 = MietSlg 27.078). Dass es auf die Formulierung des Urteilsspruchs nicht entscheidend ankommt (5 Ob 204/08y; RIS-Justiz RS0004437 [T1]) und Paragraph 367, EO auch für die Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden (RIS-Justiz RS0004552 [T1, T6 und T8]; ebenso Klicka in Angst, EO² Paragraph 367, Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 367, Rz 13). Angeblich gegenteilige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vermögen weder die Rechtsmittelwerber noch das Gericht zweiter Instanz zu zitieren (zumal es etwa nach der zur stmk BauO ergangenen, der erstzitierten OGH-E folgenden E AZ 81/06/0190 = JBl 1983, 166 wie auch nach der zu Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO ergangenen E 84/05/0145 = MietSlg 39.878 einer tatsächlichen „Unterfertigung“ der Baupläne im Fall einer entsprechenden Gerichtsentscheidung gerade nicht bedarf). Eine allfällige gegenteilige Praxis des Wiener Magistrats kann nicht allein aufgrund der entsprechenden Behauptung als bei Gericht - das im Revisionsrekurs genannte ist auch gar nicht Exekutionsgericht - notorisch angesehen werden, weshalb nicht zu erörtern ist, ob das allein eine Exekutionsbewilligung rechtfertigen könnte (zur hier nicht versuchten Dartuung eines besonderen Interesses an der Exekution nach Paragraph 354, EO s Höllwerth aaO).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.