Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Unterinstanzen mit Recht über den von der Rekurswerberin erhobenen Anspruch im Verfahren Außerstreitsachen entschieden haben. Zur Entscheidung über ein Begehren auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu einer von der Mehrheit geplanten wichtigen Veränderung der gemeinsamen Sache ist nämlich nach der mit der herrschenden Lehre (Klang2 III S. 1115 f) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Außerstreitrichter zuständig (SZ 23/133, JBl 1960/608 u.a.m.). Die Geltendmachung einer vertragsmässigen Verbindlichkeit gehört hingegen in das streitige Verfahren (Klang2 III S. 1116, JBl 1960/608). Ob nun ein Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, richtet sich nach dem gestellten Begehren (SZ 19/199, 23/327, JBl 1960/608, vgl. auch MietSlg 20.057). Hier wird aber die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Antragsgegners durch den Außerstreitrichter begehrt. Stellt sich erst im Laufe dieses Verfahrens heraus, daß eine bindende Vereinbarung der Parteien vorliegt, so ist das gestellte Begehren nicht begründet und daher abzuweisen (SZ 19/199, MietSlg 25.058). Ob die vom Antragsgegner behauptete Vereinbarung (Erteilung seiner Zustimmung zum Garagenbau gegen Bezahlung eines Betrages von 45.000 S) tatsächlich zwischen den Parteien getroffen wurde, ist daher, wie das Rekursgericht richtig erkannte, für die Frage der Berechtigung des gestellten Begehrens von entscheidender Bedeutung. Wenn das Rekursgericht zur Klärung dieser Frage die Aufnahme weiterer Beweise für erforderlich erachtet, so kann dies der Oberste Gerichtshof, der auch im Verfahren Außerstreitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen (JBl 1966/149, EvBl 1973/222, 6 Ob 170/72, zuletzt 7 Ob 189/73).Vorauszuschicken ist, daß die Unterinstanzen mit Recht über den von der Rekurswerberin erhobenen Anspruch im Verfahren Außerstreitsachen entschieden haben. Zur Entscheidung über ein Begehren auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu einer von der Mehrheit geplanten wichtigen Veränderung der gemeinsamen Sache ist nämlich nach der mit der herrschenden Lehre (Klang2 römisch drei S. 1115 f) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Außerstreitrichter zuständig (SZ 23/133, JBl 1960/608 u.a.m.). Die Geltendmachung einer vertragsmässigen Verbindlichkeit gehört hingegen in das streitige Verfahren (Klang2 römisch drei S. 1116, JBl 1960/608). Ob nun ein Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, richtet sich nach dem gestellten Begehren (SZ 19/199, 23/327, JBl 1960/608, vergleiche auch MietSlg 20.057). Hier wird aber die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Antragsgegners durch den Außerstreitrichter begehrt. Stellt sich erst im Laufe dieses Verfahrens heraus, daß eine bindende Vereinbarung der Parteien vorliegt, so ist das gestellte Begehren nicht begründet und daher abzuweisen (SZ 19/199, MietSlg 25.058). Ob die vom Antragsgegner behauptete Vereinbarung (Erteilung seiner Zustimmung zum Garagenbau gegen Bezahlung eines Betrages von 45.000 S) tatsächlich zwischen den Parteien getroffen wurde, ist daher, wie das Rekursgericht richtig erkannte, für die Frage der Berechtigung des gestellten Begehrens von entscheidender Bedeutung. Wenn das Rekursgericht zur Klärung dieser Frage die Aufnahme weiterer Beweise für erforderlich erachtet, so kann dies der Oberste Gerichtshof, der auch im Verfahren Außerstreitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen (JBl 1966/149, EvBl 1973/222, 6 Ob 170/72, zuletzt 7 Ob 189/73).
Auch im übrigen ist den Ausführungen des Rekursgerichtes im wesentlichen beizupflichten. Ob die vom Minderheitseigentümer verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung der gemeinsamen Sache mit oder gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu ersetzen bzw. abzulehnen ist, hängt davon ab, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (Klang2 III S. 1116, JBl 1960/608). Ob dies der Fall ist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer und nicht von jenem der Mehrheit aus zu beurteilen (MietSlg 7.818, zuletzt 25.048). Erweist sich die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme als offenbar vorteilhaft, so kann auch der überstimmte Miteigentümer anteilsmäßig zur Aufbringung des hiezu erforderlichen Kapitals (z.B. durch Verpfändung seines Miteigentumsanteiles für ein aufzunehmendes Darlehen) herangezogen werden, sofern er wirtschaftlich zumindest einen gleich grossen Wert erhält (Klang2 III S. 1115, SZ 23/133, JBl 1960/608). Ob die Rekurswerberin bereit ist, die mit der geplanten Bauführung verbundenen Kosten zur Gänze selbst zu tragen, spielt daher für die Beurteilung, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist, nicht die Bedeutung, die ihm das Rekursgericht beimißt. Beizupflichten ist allerdings den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß die von der Rekurswerberin geplanten Investitionen nicht von vornherein das beschlossene Bauvorhaben als offenbar vorteilhaft erscheinen lassen. Wenn das Rekursgericht zur Prüfung dieser Frage umfangreiche Beweisaufnahmen für erforderlich hält, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der dessen Rechtsansicht teilt, im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ebenfalls nicht entgegentreten.Auch im übrigen ist den Ausführungen des Rekursgerichtes im wesentlichen beizupflichten. Ob die vom Minderheitseigentümer verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung der gemeinsamen Sache mit oder gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu ersetzen bzw. abzulehnen ist, hängt davon ab, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (Klang2 römisch drei S. 1116, JBl 1960/608). Ob dies der Fall ist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer und nicht von jenem der Mehrheit aus zu beurteilen (MietSlg 7.818, zuletzt 25.048). Erweist sich die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme als offenbar vorteilhaft, so kann auch der überstimmte Miteigentümer anteilsmäßig zur Aufbringung des hiezu erforderlichen Kapitals (z.B. durch Verpfändung seines Miteigentumsanteiles für ein aufzunehmendes Darlehen) herangezogen werden, sofern er wirtschaftlich zumindest einen gleich grossen Wert erhält (Klang2 römisch drei S. 1115, SZ 23/133, JBl 1960/608). Ob die Rekurswerberin bereit ist, die mit der geplanten Bauführung verbundenen Kosten zur Gänze selbst zu tragen, spielt daher für die Beurteilung, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist, nicht die Bedeutung, die ihm das Rekursgericht beimißt. Beizupflichten ist allerdings den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß die von der Rekurswerberin geplanten Investitionen nicht von vornherein das beschlossene Bauvorhaben als offenbar vorteilhaft erscheinen lassen. Wenn das Rekursgericht zur Prüfung dieser Frage umfangreiche Beweisaufnahmen für erforderlich hält, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der dessen Rechtsansicht teilt, im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ebenfalls nicht entgegentreten.
Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang anordnen, daß das von der Antragstellerin geplante Bauvorhaben mit oder ohne Sicherstellung stattzufinden habe, so wird es davon auszugehen haben, daß diese rechtsgestaltende Entscheidung bereits die nach § 63 Abs. 1 der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung ersetzt (MietSlg 22.059). Einer Unterfertigung der für die Bauführung erforderlichen Baupläne und sonstigen Urkunden durch den Antragsgegner bedarf es daher dann nicht mehr.Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang anordnen, daß das von der Antragstellerin geplante Bauvorhaben mit oder ohne Sicherstellung stattzufinden habe, so wird es davon auszugehen haben, daß diese rechtsgestaltende Entscheidung bereits die nach Paragraph 63, Absatz eins, der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung ersetzt (MietSlg 22.059). Einer Unterfertigung der für die Bauführung erforderlichen Baupläne und sonstigen Urkunden durch den Antragsgegner bedarf es daher dann nicht mehr.
Dem Rekurs der Antragstellerin konnte somit kein Erfolg beschieden sein.