Rechtssatz RS0013722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013722
Entscheidungsdatum
08.02.2008
Rechtssatz
Stellt sich im Verfahren über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Antragsgegners nach § 835 ABGB vor dem Außerstreitrichter heraus, daß eine bindende Vereinbarung der Parteien vorliegt, so ist das gestellte Begehren nicht begründet und daher abzuweisen.Stellt sich im Verfahren über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Antragsgegners nach Paragraph 835, ABGB vor dem Außerstreitrichter heraus, daß eine bindende Vereinbarung der Parteien vorliegt, so ist das gestellte Begehren nicht begründet und daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 257/75
Entscheidungstext OGH 05.12.1975 7 Ob 257/75
Veröff: MietSlg 27600
- 8 Ob 512/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 512/89
Auch
- 9 Ob 4/08s
Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 4/08s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013722
Dokumentnummer
JJR_19751205_OGH0002_0070OB00257_7500000_004