Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes 171/2 der KG Krumpendorf. Die Antragsgegnerin und ihr Ehegatte, Rudolf G***, sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 412 der KG Krumpendorf. Diese beiden Grundstücke grenzen aneinander. In einem am 19.2.1986 vor dem Erstgericht zu 4 C 29/86 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehegatte der Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber, bis 30.11.1986 entlang der Grenze zwischen den beiden Grundstücken auf seinem Grund entweder eine massive Mauer oder einen geschlossenen Holzzaun zu errichten. Die Antragsgegnerin als Hälfteeigentümerin trat dem Vergleich nicht bei. Mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 15.1.1987, 7 E 501/87-2, bewilligte das Erstgericht dem Antragsteller gegen den Ehegatten der Antragsgegnerin die Exekution zur Erwirkung der Herstellung einer massiven Mauer, wie sie im Vergleich vereinbart war. Der Antragsteller wurde ermächtigt, diese Mauer durch einen Baumeister auf Kosten des Ehegatten der Antragsgegnerin herstellen zu lassen. Den dagegen erhobenen Einwendungen gemäß § 35 EO wurde nicht stattgegeben.Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes 171/2 der KG Krumpendorf. Die Antragsgegnerin und ihr Ehegatte, Rudolf G***, sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 412 der KG Krumpendorf. Diese beiden Grundstücke grenzen aneinander. In einem am 19.2.1986 vor dem Erstgericht zu 4 C 29/86 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehegatte der Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber, bis 30.11.1986 entlang der Grenze zwischen den beiden Grundstücken auf seinem Grund entweder eine massive Mauer oder einen geschlossenen Holzzaun zu errichten. Die Antragsgegnerin als Hälfteeigentümerin trat dem Vergleich nicht bei. Mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 15.1.1987, 7 E 501/87-2, bewilligte das Erstgericht dem Antragsteller gegen den Ehegatten der Antragsgegnerin die Exekution zur Erwirkung der Herstellung einer massiven Mauer, wie sie im Vergleich vereinbart war. Der Antragsteller wurde ermächtigt, diese Mauer durch einen Baumeister auf Kosten des Ehegatten der Antragsgegnerin herstellen zu lassen. Den dagegen erhobenen Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO wurde nicht stattgegeben.
Nunmehr beantragt der Antragsteller, das Gericht möge die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem von ihm an der Gemeinde Krumpendorf gerichteten Ansuchen auf Errichtung der Mauer im Außerstreitverfahren gemäß § 835 ABGB gerichtlich ersetzen. Er begründete den Antrag damit, daß die Gemeinde Krumpendorf als Baubehörde erster Instanz als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung von ihm den Nachweis verlange, daß die Antragsgegnerin als Hälfteeigentümerin des Grundstückes der Bauführung zustimme; die Antragsgegnerin verweigere jedoch eine solche Zustimmung, obwohl ihr Ehegatte bei Abschluß des Vergleiches als ihr Vertreter gehandelt habe. Die dem Antragsteller durch die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes vom 15.1.1987 erteilte Ermächtigung umfasse auch die Geltendmachung der Rechte des Verpflichteten als Miteigentümer gemäß den Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB.Nunmehr beantragt der Antragsteller, das Gericht möge die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem von ihm an der Gemeinde Krumpendorf gerichteten Ansuchen auf Errichtung der Mauer im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 835, ABGB gerichtlich ersetzen. Er begründete den Antrag damit, daß die Gemeinde Krumpendorf als Baubehörde erster Instanz als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung von ihm den Nachweis verlange, daß die Antragsgegnerin als Hälfteeigentümerin des Grundstückes der Bauführung zustimme; die Antragsgegnerin verweigere jedoch eine solche Zustimmung, obwohl ihr Ehegatte bei Abschluß des Vergleiches als ihr Vertreter gehandelt habe. Die dem Antragsteller durch die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes vom 15.1.1987 erteilte Ermächtigung umfasse auch die Geltendmachung der Rechte des Verpflichteten als Miteigentümer gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 833, ff ABGB.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte über den oben wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest:
Der Antragsteller stellte am 19.5.1988 bei der Gemeinde Krumpendorf den Antrag auf Bewilligung der Errichtung der genannten Mauer. Am 25.5.1988 forderte ihn die Gemeinde Krumpendorf auf, die Zustimmungserklärung der Miteigentümerin Edeltraud G***, der Antragsgegnerin, vorzulegen. Die Antragsgegnerin ist mit der Errichtung der Mauer auf der in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft nicht einverstanden. Sie war auch nicht anwesend, als ihr Gatte mit dem Antragsteller am 19.2.1986 den Vergleich abschloß. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Antragsteller berechtigt sei, gegen die Antragsgegnerin bei Gericht gemäß § 835 ABGB den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu dem von ihm beabsichtigten Bauvorhaben zu stellen. Da aber die beabsichtigten Baumaßnahmen nicht der Erhaltung oder der Benützung der Liegenschaft der Antragsgegnerin dienlich seien, lägen die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.Der Antragsteller stellte am 19.5.1988 bei der Gemeinde Krumpendorf den Antrag auf Bewilligung der Errichtung der genannten Mauer. Am 25.5.1988 forderte ihn die Gemeinde Krumpendorf auf, die Zustimmungserklärung der Miteigentümerin Edeltraud G***, der Antragsgegnerin, vorzulegen. Die Antragsgegnerin ist mit der Errichtung der Mauer auf der in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft nicht einverstanden. Sie war auch nicht anwesend, als ihr Gatte mit dem Antragsteller am 19.2.1986 den Vergleich abschloß. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Antragsteller berechtigt sei, gegen die Antragsgegnerin bei Gericht gemäß Paragraph 835, ABGB den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu dem von ihm beabsichtigten Bauvorhaben zu stellen. Da aber die beabsichtigten Baumaßnahmen nicht der Erhaltung oder der Benützung der Liegenschaft der Antragsgegnerin dienlich seien, lägen die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es verwies darauf, daß die §§ 833 ff ABGB die Rechtsbeziehungen der Miteigentümer untereinander regelten und insbesondere klarstellten, was im Falle der Nichteinigung der Miteigentümer bei Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache zu geschehen hat. Die Entscheidung des Richters im Außerstreitverfahren betreffe aber nur das Verhältnis der Miteigentümer untereinander und nicht die Rechtsstellung dessen, der mit einem der Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen hat. Ein Dritter, der nicht Miteigentümer ist, könne somit einen Antrag nach § 835 ABGB nicht stellen. Der Antragsteller vertrete den Standpunkt, daß er auf Grund der Exekutionsbewilligung berechtigt sei, die Rechte des Ehegatten der Antragsgegnerin als Miteigentümer gemäß § 835 ABGB geltend zu machen. Selbst bei Bejahung dieser Auffassung könne er aber die Zustimmung der Antragsgegnerin keinesfalls in dem von ihm angestrebten Außerstreitverfahren erreichen. Nach seiner Behauptung habe der Ehegatte der Antragsgegnerin den Vergleich als deren Vertreter abgeschlossen. Er mache somit eine zwischen den Miteigentümern bestehende vertragliche Vereinbarung geltend, die den Ehegatten der Antragsgegnerin ermächtige, den Vergleich auch in ihrem Namen abzuschließen. Berufe sich ein Miteigentümer darauf, daß eine vertragliche Regelung zwischen den Miteigentümern besteht, so werde damit geltend gemacht, daß dadurch zwischen den Miteigentümern eine vertragliche Regelung bewirkt worden sei, die die Antragsgegnerin zu einer Zustimmung verpflichtete. Das Außerstreitverfahren sei aber unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die daraus entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. Über die Frage, ob eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, könne nur im Streitverfahren entschieden werden. Wenn nun selbst ein Miteigentümer auf Grund einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung die Zustimmung des anderen Miteigentümers nur im Rechtsweg geltend machen kann, so müsse dies auch für den Antragsteller gelten, der in die Rechte des Miteigentümers eingetreten sein will.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es verwies darauf, daß die Paragraphen 833, ff ABGB die Rechtsbeziehungen der Miteigentümer untereinander regelten und insbesondere klarstellten, was im Falle der Nichteinigung der Miteigentümer bei Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache zu geschehen hat. Die Entscheidung des Richters im Außerstreitverfahren betreffe aber nur das Verhältnis der Miteigentümer untereinander und nicht die Rechtsstellung dessen, der mit einem der Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen hat. Ein Dritter, der nicht Miteigentümer ist, könne somit einen Antrag nach Paragraph 835, ABGB nicht stellen. Der Antragsteller vertrete den Standpunkt, daß er auf Grund der Exekutionsbewilligung berechtigt sei, die Rechte des Ehegatten der Antragsgegnerin als Miteigentümer gemäß Paragraph 835, ABGB geltend zu machen. Selbst bei Bejahung dieser Auffassung könne er aber die Zustimmung der Antragsgegnerin keinesfalls in dem von ihm angestrebten Außerstreitverfahren erreichen. Nach seiner Behauptung habe der Ehegatte der Antragsgegnerin den Vergleich als deren Vertreter abgeschlossen. Er mache somit eine zwischen den Miteigentümern bestehende vertragliche Vereinbarung geltend, die den Ehegatten der Antragsgegnerin ermächtige, den Vergleich auch in ihrem Namen abzuschließen. Berufe sich ein Miteigentümer darauf, daß eine vertragliche Regelung zwischen den Miteigentümern besteht, so werde damit geltend gemacht, daß dadurch zwischen den Miteigentümern eine vertragliche Regelung bewirkt worden sei, die die Antragsgegnerin zu einer Zustimmung verpflichtete. Das Außerstreitverfahren sei aber unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die daraus entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. Über die Frage, ob eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, könne nur im Streitverfahren entschieden werden. Wenn nun selbst ein Miteigentümer auf Grund einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung die Zustimmung des anderen Miteigentümers nur im Rechtsweg geltend machen kann, so müsse dies auch für den Antragsteller gelten, der in die Rechte des Miteigentümers eingetreten sein will.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, in welchem er die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Erst- oder Zweitgericht oder die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin beantragt, daß seinem Begehren stattgegeben werde.