Rechtssatz RS0038319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038319
Geschäftszahl
3Ob52/50; 2Ob746/52; 7Ob257/75
Entscheidungsdatum
05.12.1975
Norm
ABGB §835 A
WWG §15 Abs2 lita
Rechtssatz
Entscheidungen im Sinne des § 835 ABGB sind im außerstreitigen Verfahren zu fällen. Durch eine solche Entscheidung können die Minderheitseigentümer dazu verhalten werden, zur Durchführung des von der Mehrheit angestrebten und vom Richter genehmigten Wiederaufbaues eines bombenbeschädigten Hauses alle durch das WWG vorgeschriebenen Schritte, selbst zur Vornahme von Hypothekardarlehen, zu unternehmen.Entscheidungen im Sinne des Paragraph 835, ABGB sind im außerstreitigen Verfahren zu fällen. Durch eine solche Entscheidung können die Minderheitseigentümer dazu verhalten werden, zur Durchführung des von der Mehrheit angestrebten und vom Richter genehmigten Wiederaufbaues eines bombenbeschädigten Hauses alle durch das WWG vorgeschriebenen Schritte, selbst zur Vornahme von Hypothekardarlehen, zu unternehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 52/50
Entscheidungstext OGH 03.05.1950 3 Ob 52/50
Veröff: SZ 23/133 = EvBl 1950/346
- 2 Ob 746/52
Entscheidungstext OGH 01.10.1952 2 Ob 746/52
- 7 Ob 257/75
Entscheidungstext OGH 05.12.1975 7 Ob 257/75
Veröff: MietSlg 27078
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038319
Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0030OB00052_5000000_001