Aus der Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs macht offenbare Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit geltend. Eine Nichtigkeit will der Revisionsrekurs darin erblicken, daß der Außerstreitrichter für die getroffene Entscheidung absolut unzuständig gewesen sei. Offenbar gesetzwidrig sei aber der Beschluß deswegen, weil die Vorschriften der §§ 828 ff., insbesondere die des § 835 ABGB. unrichtig angewendet worden seien. Der Außerstreitrichter sei nicht befugt, durch die Genehmigung einer Verfügung über den Hauptstamm des gemeinsamen Eigentums die Minderheitseigentümer zu so weitgehenden Leistungen zu verpflichten, denen zufolge sie durch Aufnahme eines Hypothekardarlehens ihre ideellen Hausanteile um ein Mehrfaches ihres Wertes belasten müßten.Der außerordentliche Revisionsrekurs macht offenbare Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit geltend. Eine Nichtigkeit will der Revisionsrekurs darin erblicken, daß der Außerstreitrichter für die getroffene Entscheidung absolut unzuständig gewesen sei. Offenbar gesetzwidrig sei aber der Beschluß deswegen, weil die Vorschriften der Paragraphen 828, ff., insbesondere die des Paragraph 835, ABGB. unrichtig angewendet worden seien. Der Außerstreitrichter sei nicht befugt, durch die Genehmigung einer Verfügung über den Hauptstamm des gemeinsamen Eigentums die Minderheitseigentümer zu so weitgehenden Leistungen zu verpflichten, denen zufolge sie durch Aufnahme eines Hypothekardarlehens ihre ideellen Hausanteile um ein Mehrfaches ihres Wertes belasten müßten.
Sowohl die herrschende Meinung im Schrifttum als auch die Rechtsprechung gehen dahin, daß für eine Entscheidung im Sinne des § 835 ABGB. das Verfahren außer Streitsachen zuständig ist. Davon also, daß der Außerstreitrichter für die von ihm getroffene Verfügung absolut unzuständig gewesen wäre, kann daher keine Rede sein. Es fällt daher durchaus in seine Befugnis, gemäß § 835 ABGB. darüber zu entscheiden, ob eine von der Mehrheit der Hauseigentümer beschlossene Maßnahme als offenbar vorteilhaft anzusehen ist oder nicht. Es kann auch kein Hindernis sein, wenn zur Durchführung des von der Mehrheit angestrebten Wiederaufbaues des Hauses, der auf Grund des Sachverständigengutachtens als notwendig erkannt worden ist, auch die Minderheitseigentümer zur Vornahme aller notwendigen Schritte, die das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vorschreibt, selbst zur Aufnahme von Hypothekardarlehen, verhalten werden. Denn auf andere Weise wäre die wichtige Veränderung, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes dienen soll (§ 834 ABGB.), in vielen Fällen überhaupt nicht durchführbar.Sowohl die herrschende Meinung im Schrifttum als auch die Rechtsprechung gehen dahin, daß für eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 835, ABGB. das Verfahren außer Streitsachen zuständig ist. Davon also, daß der Außerstreitrichter für die von ihm getroffene Verfügung absolut unzuständig gewesen wäre, kann daher keine Rede sein. Es fällt daher durchaus in seine Befugnis, gemäß Paragraph 835, ABGB. darüber zu entscheiden, ob eine von der Mehrheit der Hauseigentümer beschlossene Maßnahme als offenbar vorteilhaft anzusehen ist oder nicht. Es kann auch kein Hindernis sein, wenn zur Durchführung des von der Mehrheit angestrebten Wiederaufbaues des Hauses, der auf Grund des Sachverständigengutachtens als notwendig erkannt worden ist, auch die Minderheitseigentümer zur Vornahme aller notwendigen Schritte, die das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vorschreibt, selbst zur Aufnahme von Hypothekardarlehen, verhalten werden. Denn auf andere Weise wäre die wichtige Veränderung, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes dienen soll (Paragraph 834, ABGB.), in vielen Fällen überhaupt nicht durchführbar.
Die Entscheidungen der Untergerichte sind deshalb durchaus im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse erflossen, von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung oder einer unterlaufenen Nullität kann daher keine Rede sein.