Rechtssatz RS0013705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013705
Entscheidungsdatum
05.12.1975
Rechtssatz
Erweist sich die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme als offenbar vorteilhaft, so kann auch der überstimmte Miteigentümer anteilsmäßig zur Aufbringung des hiezu erforderlichen Kapitals ( zB durch Verpfändung seines Miteigentumsanteiles für ein aufzunehmendes Darlehen ) herangezogen werden, sofern er wirtschaftlich zumindest einen gleichgroßen Wert erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013705
Dokumentnummer
JJR_19751205_OGH0002_0070OB00257_7500000_003