Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Wie sich aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes vom 30.Juni 1971, BGBl.1971 Nr.291, (420 der Beilagen NR XII GP) ergibt, war für den Gesetzgeber bei der seinerzeitigen Neufassung der Bestimmungen über die Zulässigkeit der Revision ausschließlich der Gesichtspunkt der Entlastung des Höchstgerichtes maßgebend. Und auch die Materialien zur Zivilverfahrensnovelle 1983 lassen diesen Zweck als den einzigen Zweck des Abgehens von den Grundsätzen des seinerzeitigen Judikates 56 neu erkennen. An eine Erweiterung des Rechtes, auf Grund eines bestätigten Urteiles erster Instanz auch ohne Gefährdung und Sicherheitsleistung Exekution zur Sicherstellung führen zu können (sogenannte unbedingte Exekution zur Sicherstellung gemäß den Fällen des § 371 EO) hat der Gesetzgeber in beiden Fällen nicht gedacht. Beachtet man nun, daß eine solche Exekution zur Sicherstellung eine ausgesprochene Ausnahmeregelung darstellt, da sie schon einen Befriedigungsrang schafft, ehe der betriebene Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, dann kann es nur zu einer einschränkenden Auslegung der Bestimmung des § 371 Z 1Wie sich aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes vom 30.Juni 1971, BGBl.1971 Nr.291, (420 der Beilagen NR römisch zwölf Gesetzgebungsperiode ergibt, war für den Gesetzgeber bei der seinerzeitigen Neufassung der Bestimmungen über die Zulässigkeit der Revision ausschließlich der Gesichtspunkt der Entlastung des Höchstgerichtes maßgebend. Und auch die Materialien zur Zivilverfahrensnovelle 1983 lassen diesen Zweck als den einzigen Zweck des Abgehens von den Grundsätzen des seinerzeitigen Judikates 56 neu erkennen. An eine Erweiterung des Rechtes, auf Grund eines bestätigten Urteiles erster Instanz auch ohne Gefährdung und Sicherheitsleistung Exekution zur Sicherstellung führen zu können (sogenannte unbedingte Exekution zur Sicherstellung gemäß den Fällen des Paragraph 371, EO) hat der Gesetzgeber in beiden Fällen nicht gedacht. Beachtet man nun, daß eine solche Exekution zur Sicherstellung eine ausgesprochene Ausnahmeregelung darstellt, da sie schon einen Befriedigungsrang schafft, ehe der betriebene Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, dann kann es nur zu einer einschränkenden Auslegung der Bestimmung des Paragraph 371, Ziffer eins
3. Fall EO kommen.
Ein "in zweiter Instanz bestätigtes" Urteil erster Instanz ist rein sprachlich betrachtet nur ein voll bestätigtes Urteil. Die erwähnte Novelle der ZPO durch das Bundesgesetz 1971 Nr 291 veränderte diese natürliche Bedeutung des Wortes "bestätigend" nicht, sondern sprach nur aus, daß der Ausschluß der Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO idF vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch gelte, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz zwar nicht bestätigte sondern (teilweise) abänderte, wenn sich aber diese Abänderung nur auf Nebenforderungen bezog. Und auch die Zivilverfahrensnovelle 1983 wollte zwar bei der Revisionszulässigkeit von den Grundsätzen des Judikates 56 neu abgehen, hielt aber daran fest, daß ein "bestätigendes" Urteil nur vorliegt, wenn die Bestätigung im vollen Umfange erfolgt. Darum wurde ganz bewußt § 502 Abs. 3 ZPO neu formuliert ("soweit es das angefochtene Urteil bestätigt"). Und entsprechend wurde auch § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO neu gefaßt ("soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist"). Eine ähnliche Umformulierung des § 371 Z 1 3.Fall EO erfolgte jedoch nicht, obwohl durchaus auch die Bestimmung des § 371 EO in anderem Zusammenhang Gegenstand von Änderungen durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 war, so daß von einem Übersehen der Bestimmung des § 371 EO oder der Auswirkung der Neufassung des Revisionsrechtes auf die Bestimmung des § 371 EO nicht gesprochen werden kann.Ein "in zweiter Instanz bestätigtes" Urteil erster Instanz ist rein sprachlich betrachtet nur ein voll bestätigtes Urteil. Die erwähnte Novelle der ZPO durch das Bundesgesetz 1971 Nr 291 veränderte diese natürliche Bedeutung des Wortes "bestätigend" nicht, sondern sprach nur aus, daß der Ausschluß der Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch gelte, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz zwar nicht bestätigte sondern (teilweise) abänderte, wenn sich aber diese Abänderung nur auf Nebenforderungen bezog. Und auch die Zivilverfahrensnovelle 1983 wollte zwar bei der Revisionszulässigkeit von den Grundsätzen des Judikates 56 neu abgehen, hielt aber daran fest, daß ein "bestätigendes" Urteil nur vorliegt, wenn die Bestätigung im vollen Umfange erfolgt. Darum wurde ganz bewußt Paragraph 502, Absatz 3, ZPO neu formuliert ("soweit es das angefochtene Urteil bestätigt"). Und entsprechend wurde auch Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO neu gefaßt ("soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist"). Eine ähnliche Umformulierung des Paragraph 371, Ziffer eins, 3.Fall EO erfolgte jedoch nicht, obwohl durchaus auch die Bestimmung des Paragraph 371, EO in anderem Zusammenhang Gegenstand von Änderungen durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 war, so daß von einem Übersehen der Bestimmung des Paragraph 371, EO oder der Auswirkung der Neufassung des Revisionsrechtes auf die Bestimmung des Paragraph 371, EO nicht gesprochen werden kann.
Dem Standpunkt (so wohl eher zur früheren Rechtslage Heller-Berger-Stix 2654), es müsse die Exekution zur Sicherstellung in dieser Hinsicht ebenso behandelt werden wie die Zulässigkeit der Revision, vermag der erkennende Senat mangels irgendeines Anhaltspunktes in den Motiven des Gesetzgebers daher nicht beizutreten. Zwar ist die Konformität der Entscheidungen zweier Instanzen hier wie dort ein gesetzliches Kriterium dafür, daß eine besondere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Entscheidung spricht und daher einerseits eine Revisionseinschränkung vertretbar ist und andererseits die Exekution zur Sicherstellung gestattet werden kann. Für die Zulässigkeit der Revision stellt dies aber keineswegs den einzigen Gesichtspunkt dar. So wird etwa hier auch auf den Wert des Streitgegenstandes oder des Beschwerdegegenstandes abgestellt, auf die besondere Eigenart des Anspruches Rücksicht genommen und dgl. mehr (siehe die Darstellung der einzelnen Zulassungskriterien bei Fasching Handbuch Rz 1850). Für die Exekution zur Sicherstellung kann es hingegen ausschließlich nur darauf ankommen, daß in den im Gesetz taxativ genannten Ausnahmetatbeständen besondere Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der noch nicht rechtskräftige Exekutionstitel in unveränderter Form rechtskräftig werden wird, daß also eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit spricht. Auch schon eine Änderung nur bei den Zinsen kann hier sehr wohl eine Abschwächung des Sicherheitsgrades darstellen, etwa wenn das Erstgericht die Fälligkeit ab einem bestimmten Tage bejaht, das Berufungsgericht sie aber erst ab einem späteren Tage annimmt, während der Beklagte vielleicht den Standpunkt vertritt, die Fälligkeit sei bis zum Schluß der Verhandlung überhaupt noch nicht eingetreten. Auf eine Prüfung des Einzelfalles soll sich aber das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung nicht einlassen müssen. Gerade auch diese klare und einfache Handhabbarkeit der Bestimmungen über die Exekution zur Sicherstellung spricht für die Auslegung, daß nach wie vor nur ein voll bestätigtes Urteil einen geeigneten Titel für die Sicherungsexekution nach § 371 Z 1 3.Fall EO darstellt. Dies gilt für die Aufhebung hinsichtlich eines Teiles der Nebengebühren ebenso wie für die teilweise Abänderung in der Hauptsache, mag hier auch nachträglich die Rechtskraft eingetreten sein.Dem Standpunkt (so wohl eher zur früheren Rechtslage Heller-Berger-Stix 2654), es müsse die Exekution zur Sicherstellung in dieser Hinsicht ebenso behandelt werden wie die Zulässigkeit der Revision, vermag der erkennende Senat mangels irgendeines Anhaltspunktes in den Motiven des Gesetzgebers daher nicht beizutreten. Zwar ist die Konformität der Entscheidungen zweier Instanzen hier wie dort ein gesetzliches Kriterium dafür, daß eine besondere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Entscheidung spricht und daher einerseits eine Revisionseinschränkung vertretbar ist und andererseits die Exekution zur Sicherstellung gestattet werden kann. Für die Zulässigkeit der Revision stellt dies aber keineswegs den einzigen Gesichtspunkt dar. So wird etwa hier auch auf den Wert des Streitgegenstandes oder des Beschwerdegegenstandes abgestellt, auf die besondere Eigenart des Anspruches Rücksicht genommen und dgl. mehr (siehe die Darstellung der einzelnen Zulassungskriterien bei Fasching Handbuch Rz 1850). Für die Exekution zur Sicherstellung kann es hingegen ausschließlich nur darauf ankommen, daß in den im Gesetz taxativ genannten Ausnahmetatbeständen besondere Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der noch nicht rechtskräftige Exekutionstitel in unveränderter Form rechtskräftig werden wird, daß also eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit spricht. Auch schon eine Änderung nur bei den Zinsen kann hier sehr wohl eine Abschwächung des Sicherheitsgrades darstellen, etwa wenn das Erstgericht die Fälligkeit ab einem bestimmten Tage bejaht, das Berufungsgericht sie aber erst ab einem späteren Tage annimmt, während der Beklagte vielleicht den Standpunkt vertritt, die Fälligkeit sei bis zum Schluß der Verhandlung überhaupt noch nicht eingetreten. Auf eine Prüfung des Einzelfalles soll sich aber das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung nicht einlassen müssen. Gerade auch diese klare und einfache Handhabbarkeit der Bestimmungen über die Exekution zur Sicherstellung spricht für die Auslegung, daß nach wie vor nur ein voll bestätigtes Urteil einen geeigneten Titel für die Sicherungsexekution nach Paragraph 371, Ziffer eins, 3.Fall EO darstellt. Dies gilt für die Aufhebung hinsichtlich eines Teiles der Nebengebühren ebenso wie für die teilweise Abänderung in der Hauptsache, mag hier auch nachträglich die Rechtskraft eingetreten sein.
Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt von seiner kürzlich getroffenen Entscheidung 3 Ob 116/85, nunmehr veröffentlicht in EvBl 1986/69, wo der hier wiedergegebene Standpunkt gleichfalls vertreten wurde, abzugehen.
Damit erweist sich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz als zutreffend.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402 Abs. 2, 78 Abs. 2 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, Absatz 2, EO, 50, 40 ZPO.