Rechtssatz RS0004744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004744
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Rechtssatz
Am Erfordernis eines " in zweiter Instanz bestätigten Urteils" als Titel für die erleichterte Sicherungsexekution nach § 371 EO wurde jedoch durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der ZVN 1983 nichts geändert. Es hat daher dabei zu bleiben, daß ein in zweiter Instanz nur teilweise bestätigtes Urteil keinen Titel für die Exekution gem § 371 EO zur Sicherung der bestätigten Teilforderung bilden kann, zumal dies auch dem dargelegten Motiv der Bestimmung ("hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" bietet eben weiterhin ein "vollbestätigtes" Urteil) entspricht.Am Erfordernis eines " in zweiter Instanz bestätigten Urteils" als Titel für die erleichterte Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO wurde jedoch durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der ZVN 1983 nichts geändert. Es hat daher dabei zu bleiben, daß ein in zweiter Instanz nur teilweise bestätigtes Urteil keinen Titel für die Exekution gem Paragraph 371, EO zur Sicherung der bestätigten Teilforderung bilden kann, zumal dies auch dem dargelegten Motiv der Bestimmung ("hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" bietet eben weiterhin ein "vollbestätigtes" Urteil) entspricht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 116/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 116/85
Veröff: EvBl 1986/69 S 243 = SZ 58/161
- 3 Ob 33/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 3 Ob 33/86
Beisatz: Dies gilt für die Aufhebung hinsichtlich eines Teiles der Nebengebühren ebenso wie für die teilweise Abänderung in der
Hauptsache, mag hier auch nachträglich die Rechtskraft eingetreten sein. (T1)
- 3 Ob 149/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 149/87
Ausdrücklich gegenteilig; SZ 61/17
- 3 Ob 19/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 19/88
Gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004744
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_004