Die Revision des Klägers ist, soweit sie die Punkte 2., 4. und 5. des Ersturteils betrifft, jedenfalls unzulässig, soweit sie Punkt 3. betrifft unzulässig. Soweit sie Punkt 1. des Ersturteils zum Gegenstand hat, kann eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes derzeit nicht ergehen.
Der Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil der angefochtene Beschluß als außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßt anzusehen ist (s die Beispiele bei Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 3) und daher nicht unter § 519 Abs 1 ZPO fällt; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil der angefochtene Beschluß als außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßt anzusehen ist (s die Beispiele bei Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 3) und daher nicht unter Paragraph 519, Absatz eins, ZPO fällt; er ist aber nicht berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt. Dabei hat es nicht beachtet, daß Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages ausschließlich das Nichtbestehen von Geldforderungen ist, weshalb eine Bewertung nicht vorzunehmen war (RZ 1991/56 und weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042439 zur positiven Feststellung; zur negativen EF 57.790). Demnach ist der Oberste Gerichtshof auch an diese Bewertung nicht gebunden (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042385; Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 500).Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt. Dabei hat es nicht beachtet, daß Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages ausschließlich das Nichtbestehen von Geldforderungen ist, weshalb eine Bewertung nicht vorzunehmen war (RZ 1991/56 und weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042439 zur positiven Feststellung; zur negativen EF 57.790). Demnach ist der Oberste Gerichtshof auch an diese Bewertung nicht gebunden (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042385; Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 500,).
Was nun den tatsächlich maßgeblichen Wert angeht, ist klarzustellen, daß der Streitwert der Klage ohne Bedeutung ist. Die Entscheidung Jud 65 neu = SZ 29/77 betraf nämlich den hier nicht vorliegenden Fall einer gemeinsamen Entscheidung über Klage und Zwischenfeststellung. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung kommt es bei einem Teilurteil nicht auf den Wert der damit nicht erledigten Teile des Rechtsstreits an (SZ 64/150 = AnwBl 1992, 675 = JUS Z 1052 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042348), folglich auch bei einem Teilurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag. Dessen einzelne Teile stehen hier nun nicht in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN. Punkt 1. betrifft einen Anspruch aufgrund eines gemeinsamen Mietverhältnisses bzw einer späteren Mitbenützung betreffend die Räume einer Rechtsanwaltskanzlei, Punkt 2. dagegen offenbar einen Schadenersatzanspruch auf Grund eines angeblich vom Beklagten veranlaßten Prozesses eines Dritten gegen den Kläger. Punkt 3. bezieht sich auf einen weiteren vom Kläger behaupteten Schadenersatzanspruch wegen Exekutionsführung. Punkt 4. betrifft das Erlöschen eines offenbar auf § 1042 gestützten Anspruches des Klägers wegen Verlegung eines Parkettbodens durch Aufrechnung am 18. 12. 1992. Punkt 5. hat die Feststellung des Erlöschens eines Anspruches aus gegenseitiger Abrechnung über die Kanzleigemeinschaft bzw. die faktische Fortführung derselben durch Aufrechnung am 24. 10. 1996 zum Gegenstand. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zusammenrechnung zu verneinen, wenn die einzelnen Ansprüche unabhängig voneinander bestehen, also ein jeweils ganz verschiedenes Schicksal haben können und weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (Mayr in Rechberger Rz 2 zu § 55 JN und die dort zitierten Entscheidungen).Was nun den tatsächlich maßgeblichen Wert angeht, ist klarzustellen, daß der Streitwert der Klage ohne Bedeutung ist. Die Entscheidung Jud 65 neu = SZ 29/77 betraf nämlich den hier nicht vorliegenden Fall einer gemeinsamen Entscheidung über Klage und Zwischenfeststellung. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung kommt es bei einem Teilurteil nicht auf den Wert der damit nicht erledigten Teile des Rechtsstreits an (SZ 64/150 = AnwBl 1992, 675 = JUS Ziffer 1052 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042348), folglich auch bei einem Teilurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag. Dessen einzelne Teile stehen hier nun nicht in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN. Punkt 1. betrifft einen Anspruch aufgrund eines gemeinsamen Mietverhältnisses bzw einer späteren Mitbenützung betreffend die Räume einer Rechtsanwaltskanzlei, Punkt 2. dagegen offenbar einen Schadenersatzanspruch auf Grund eines angeblich vom Beklagten veranlaßten Prozesses eines Dritten gegen den Kläger. Punkt 3. bezieht sich auf einen weiteren vom Kläger behaupteten Schadenersatzanspruch wegen Exekutionsführung. Punkt 4. betrifft das Erlöschen eines offenbar auf Paragraph 1042, gestützten Anspruches des Klägers wegen Verlegung eines Parkettbodens durch Aufrechnung am 18. 12. 1992. Punkt 5. hat die Feststellung des Erlöschens eines Anspruches aus gegenseitiger Abrechnung über die Kanzleigemeinschaft bzw. die faktische Fortführung derselben durch Aufrechnung am 24. 10. 1996 zum Gegenstand. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zusammenrechnung zu verneinen, wenn die einzelnen Ansprüche unabhängig voneinander bestehen, also ein jeweils ganz verschiedenes Schicksal haben können und weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (Mayr in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 55, JN und die dort zitierten Entscheidungen).
Hier können alle den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrags bildenden Ansprüche jeweils ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Zum rechtlichen Zusammenhang wurde schon klargestellt, daß dieser nicht besteht bei Ansprüchen aus gleichartigen Verträgen (JBl 1980, 430), bei Reparaturen am selben Fahrzeug (SZ 43/185 = EvBl 1971/151), bei zwei Entschädigungsbegehren auf Grund desselben Versicherungsvertrages (VersR 1997, 1558 = VR 1998, 160), bei mehrere Ansprüchen nach § 523 ABGB, die sich auf mehrere Eingriffshandlungen stützen (6 Ob 79/98f), aber auch nicht bei Schadenersatzansprüchen aus zwei Wassereintritten (5 Ob 1537/91). Dasselbe gilt demnach hier für die Punkte 2. und 3. des Feststellungsbegehrens, die noch dazu nicht einmal gleichartige Schädigungen betreffen.Hier können alle den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrags bildenden Ansprüche jeweils ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Zum rechtlichen Zusammenhang wurde schon klargestellt, daß dieser nicht besteht bei Ansprüchen aus gleichartigen Verträgen (JBl 1980, 430), bei Reparaturen am selben Fahrzeug (SZ 43/185 = EvBl 1971/151), bei zwei Entschädigungsbegehren auf Grund desselben Versicherungsvertrages (VersR 1997, 1558 = VR 1998, 160), bei mehrere Ansprüchen nach Paragraph 523, ABGB, die sich auf mehrere Eingriffshandlungen stützen (6 Ob 79/98f), aber auch nicht bei Schadenersatzansprüchen aus zwei Wassereintritten (5 Ob 1537/91). Dasselbe gilt demnach hier für die Punkte 2. und 3. des Feststellungsbegehrens, die noch dazu nicht einmal gleichartige Schädigungen betreffen.
Untersucht man den Wert der einzelnen Forderungen, so zeigt sich, daß in den Punkten 4. und 5. der Beklagte selbst eine bestimmte Höhe der erloschenen Forderung angab. Eine negative Feststellung, daß die vom Kläger in diesem Zusammenhang jeweils behaupteten Gegenforderungen darüber hinaus nicht (mehr) bestünden, wurde nicht erhoben. Demnach kann es nur auf die vom Beklagten angegebenen Summen ankommen, welche weit unter dem Grenzwert nach § 502 Abs 2 ZPO idF der WGN 1997 liegen.Untersucht man den Wert der einzelnen Forderungen, so zeigt sich, daß in den Punkten 4. und 5. der Beklagte selbst eine bestimmte Höhe der erloschenen Forderung angab. Eine negative Feststellung, daß die vom Kläger in diesem Zusammenhang jeweils behaupteten Gegenforderungen darüber hinaus nicht (mehr) bestünden, wurde nicht erhoben. Demnach kann es nur auf die vom Beklagten angegebenen Summen ankommen, welche weit unter dem Grenzwert nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung der WGN 1997 liegen.
Die Summe der Forderungen, die Punkt 2. des Ersturteils betrifft, hat der Kläger im Verfahren unverändert gelassen, sie betrug ohne die gemäß § 54 Abs 2 JN iVm § 500 Abs 3 ZPO unbeachtlichen Zinsen rund S 31.000.Die Summe der Forderungen, die Punkt 2. des Ersturteils betrifft, hat der Kläger im Verfahren unverändert gelassen, sie betrug ohne die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unbeachtlichen Zinsen rund S 31.000.
Die Revision ist daher gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie die Punkte 2., 4. und 5. des Ersturteils bestätigt hat, gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und somit zurückzuweisen.Die Revision ist daher gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie die Punkte 2., 4. und 5. des Ersturteils bestätigt hat, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und somit zurückzuweisen.
Was die Begehren zu 1. und 3. angeht, so ist es nicht erheblich, ob es angesichts der vorgenommenen Angabe höherer Beträge im Laufe des Verfahrens auf den Betrag im Zeitpunkt der Einbringung des Zwischenfeststellungsantrages oder des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ankommt.
Zu Punkt 1. lag der vom Kläger behauptete Anspruch schon stets über S 62.000, aber nicht über S 260.000. Diesbezüglich widerspricht die direkte Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage (vgl 7 Ob 321/98a; 3 Ob 285/98b; 1 Ob 96/98v; 4 Ob 73/98h uva):Zu Punkt 1. lag der vom Kläger behauptete Anspruch schon stets über S 62.000, aber nicht über S 260.000. Diesbezüglich widerspricht die direkte Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage vergleiche 7 Ob 321/98a; 3 Ob 285/98b; 1 Ob 96/98v; 4 Ob 73/98h uva):
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997.
Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz zunächst nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, zumal ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 gemäß § 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Sollte der Revisionswerber die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 4 ZPO).Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz zunächst nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Sollte der Revisionswerber die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO).
Aus diesen Überlegungen muß die Entscheidung über den entsprechenden Teil der Revision vorbehalten bleiben.
Zu Punkt 3. des Ersturteils behauptete der Kläger durchwegs eine Forderung, deren Kapital alleine schon S 1 Million überstieg. Der Kläger macht aber (auch) hiezu keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Art geltend, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Zu Punkt 3. des Ersturteils behauptete der Kläger durchwegs eine Forderung, deren Kapital alleine schon S 1 Million überstieg. Der Kläger macht aber (auch) hiezu keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschriebenen Art geltend, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
Zum Rekurs des Beklagten:
Wie der Rekurswerber selbst einräumt, handelt es sich, was sich auch eindeutig aus der Gesetzessystematik ergibt, bei der Regelung des § 408 ZPO um eine Regelung für das Verfahren erster Instanz (vgl M Bydlinski; Kostenersatz 107; Fasching, LB**2 Rz 1481). Nun sind zwar gemäß § 463 Abs 1 ZPO auf das Berufungsverfahren die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz anzuwenden, dies jedoch nur, soweit sich nicht aus den Bestimmungen über das Berufungsverfahren Abweichungen ergeben. Im § 482 Abs 1 ZPO wird aber für die Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestimmt, daß mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens ein neuer Anspruch nicht erhoben werden darf. Dies muß auch für eine Berufung gelten, die zufolge § 492 Abs 1 ZPO nicht zur Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung führt.Wie der Rekurswerber selbst einräumt, handelt es sich, was sich auch eindeutig aus der Gesetzessystematik ergibt, bei der Regelung des Paragraph 408, ZPO um eine Regelung für das Verfahren erster Instanz vergleiche M Bydlinski; Kostenersatz 107; Fasching, LB**2 Rz 1481). Nun sind zwar gemäß Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auf das Berufungsverfahren die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz anzuwenden, dies jedoch nur, soweit sich nicht aus den Bestimmungen über das Berufungsverfahren Abweichungen ergeben. Im Paragraph 482, Absatz eins, ZPO wird aber für die Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestimmt, daß mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens ein neuer Anspruch nicht erhoben werden darf. Dies muß auch für eine Berufung gelten, die zufolge Paragraph 492, Absatz eins, ZPO nicht zur Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung führt.
Da der Anspruch nach § 408 ZPO ein (eigener) materiellrechtlicherDa der Anspruch nach Paragraph 408, ZPO ein (eigener) materiellrechtlicher
Schadenersatzanspruch ist (SZ 68/115 = JBl 1996, 48 = Miet 47.646/17
= WoBl 1996/27 [Oberhammer]), kommt dessen Geltendmachung in der
zweiten Instanz somit im Hinblick auf § 463 Abs 1 ZPO nicht in Betracht (so im Ergebnis offensichtlich auch Oberhammer, Entscheidungsbesprechung, WoBl 1996, 117). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß beim Berufungsverfahren eine - vom Beklagten der Sache nach postulierte - Gesetzeslücke bestünde, die durch analoge Anwendung des § 408 ZPO geschlossen werden müßte. Es ist hiebei zu bedenken, daß die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes problematisch wäre, weil die in Form eines Urteils zu fällende Entscheidung (s Fasching, Komm § 408 Anm 4) nur unter den Voraussetzungen des § 502 ZPO angefochten werden könnte, was oft nicht sachgerecht wäre. Entgegen der im Rekurs vertretenen Meinung trifft es ferner nicht zu, daß § 408 ZPO deshalb auch für das Berufungsverfahren gelten müsse, weil sonst die Einbringung einer mutwilligen Berufung sanktionslos wäre. Der Geschädigte kann nämlich den hiedurch verursachten Schaden mit einer Klage geltend machen (SZ 68/115). Unter diesen Umständen besteht kein sicherer Hinweis auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, was aber Voraussetzung dafür wäre, daß § 408 ZPO im Berufungsverfahren analog angewendet werden könnte (vgl Posch in Schwimann**2 § 7 Rz 2 mN).zweiten Instanz somit im Hinblick auf Paragraph 463, Absatz eins, ZPO nicht in Betracht (so im Ergebnis offensichtlich auch Oberhammer, Entscheidungsbesprechung, WoBl 1996, 117). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß beim Berufungsverfahren eine - vom Beklagten der Sache nach postulierte - Gesetzeslücke bestünde, die durch analoge Anwendung des Paragraph 408, ZPO geschlossen werden müßte. Es ist hiebei zu bedenken, daß die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes problematisch wäre, weil die in Form eines Urteils zu fällende Entscheidung (s Fasching, Komm Paragraph 408, Anmerkung 4) nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO angefochten werden könnte, was oft nicht sachgerecht wäre. Entgegen der im Rekurs vertretenen Meinung trifft es ferner nicht zu, daß Paragraph 408, ZPO deshalb auch für das Berufungsverfahren gelten müsse, weil sonst die Einbringung einer mutwilligen Berufung sanktionslos wäre. Der Geschädigte kann nämlich den hiedurch verursachten Schaden mit einer Klage geltend machen (SZ 68/115). Unter diesen Umständen besteht kein sicherer Hinweis auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, was aber Voraussetzung dafür wäre, daß Paragraph 408, ZPO im Berufungsverfahren analog angewendet werden könnte vergleiche Posch in Schwimann**2 Paragraph 7, Rz 2 mN).
Ist aber der Antrag des Beklagten im Berufungsverfahren nicht zulässig, wäre er zurückzuweisen gewesen. Mit dieser Maßgabe - das Berufungsgericht ging ohnehin von der Unzulässigkeit der Antragstellung in zweiter Instanz aus - war daher der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO.