Der Wert des Entscheidungsgegenstandes richtet sich im vorliegenden Fall - wie auch sonst im Allgemeinen (SZ 57/80; RZ 1988/18, 86 = RPflE 1988/59; EvBl 1997/164) - nach dem Meistbot, übersteigt somit S 260.000,--, weshalb kein Fall des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO vorliegt. Die Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses obliegt daher dem Obersten Gerichtshof.Der Wert des Entscheidungsgegenstandes richtet sich im vorliegenden Fall - wie auch sonst im Allgemeinen (SZ 57/80; RZ 1988/18, 86 = RPflE 1988/59; EvBl 1997/164) - nach dem Meistbot, übersteigt somit S 260.000,--, weshalb kein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO vorliegt. Die Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses obliegt daher dem Obersten Gerichtshof.
Zu Recht weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass in Wahrheit eine Rechtsprechung darüber, wann für einen bei der Versteigerung Anwesenden, aber nicht zum Bieten Zugelassenen die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Zuschlag beginnt, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen betrafen Rekurse vom Versteigerungstermin nicht ordnungsgemäß verständigter Verpflichteter, die angegebene Kommentarstelle behandelt nur die Rekursfrist für zur Versteigerungstagsatzung nicht Erschienene. Der Revisionsrekurs ist somit entgegen der Ansicht der zweiten Instanz zulässig.
In der Sache weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass sie keineswegs zu dem in § 187 Abs 1 letzter Satz EO genannten Personenkreis (also den nach § 171 Abs 1 EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen) zählt, und deutet an, dass sie mit ihrem Rekurs auch nicht den dort allein genannten Rekursgrund geltend gemacht hat. Tatsächlich stützt sie sich darin - allerdings im Gegensatz zu ihrem Widerspruch, der sich nur gegen die Zulassung des Erstehers zum Bieten gewandt hatte - allein auf ihre Nichtzulassung als Bieterin. Demnach hat das Rekursgericht zu Unrecht ihren Rekurs gegen den Zuschlag der Sonderregelung (vgl EvBl 1989/94, 342) und der absoluten Frist (EvBl 1969/291, 442; RZ 1988/18, 86 = RPflE 1988/59In der Sache weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass sie keineswegs zu dem in Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO genannten Personenkreis (also den nach Paragraph 171, Absatz eins, EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen) zählt, und deutet an, dass sie mit ihrem Rekurs auch nicht den dort allein genannten Rekursgrund geltend gemacht hat. Tatsächlich stützt sie sich darin - allerdings im Gegensatz zu ihrem Widerspruch, der sich nur gegen die Zulassung des Erstehers zum Bieten gewandt hatte - allein auf ihre Nichtzulassung als Bieterin. Demnach hat das Rekursgericht zu Unrecht ihren Rekurs gegen den Zuschlag der Sonderregelung vergleiche EvBl 1989/94, 342) und der absoluten Frist (EvBl 1969/291, 442; RZ 1988/18, 86 = RPflE 1988/59
ua) des § 187 Abs 1 letzter Satz EO unterstellt. Auf ihr Rechtsmittel wäre vielmehr gemäß § 78 EO die allgemeine Regel des § 521 Abs 2 ZPO, wonach die Rekursfrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung beginnt, anzuwenden gewesen (ebenso schon für einen Rekurs des Erstehers 3 Ob 48/88).ua) des Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO unterstellt. Auf ihr Rechtsmittel wäre vielmehr gemäß Paragraph 78, EO die allgemeine Regel des Paragraph 521, Absatz 2, ZPO, wonach die Rekursfrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung beginnt, anzuwenden gewesen (ebenso schon für einen Rekurs des Erstehers 3 Ob 48/88).
Dass nicht zugelassenen Bietern ein Rekursrecht zusteht (so auch Heller/Berger/Stix, EO4, 646), ist aus § 187 Abs 1 iVm § 182 Abs 1 EO und § 184 Abs 1 Z 5 EO abzuleiten. Unter den in § 182 Abs 1 EO genannten Personen, die mitgeboten haben, sind richtigerweise auch die schon von vornherein zum Bieten nicht zugelassenen Bietinteressenten zu verstehen, weil sich diese sonst gegen einen willkürlichen Ausschluss nicht mit Widerspruch gegen den Zuschlag verteidigen könnten. Jedenfalls wenn (wie hier - zumindest implizit) über einen von ihnen erhobenen Widerspruch entschieden wurde, ist ihnen der Zuschlagsbeschluss zuzustellen (§ 78 EO iVm § 426 Satz 2 ZPO; Heller/Berger/Stix 1347). Ausgehend vom Termin der Zustellung war daher bei Postaufgabe des Rekurses die (allgemeine) vierzehntägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO noch offen.Dass nicht zugelassenen Bietern ein Rekursrecht zusteht (so auch Heller/Berger/Stix, EO4, 646), ist aus Paragraph 187, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, EO und Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO abzuleiten. Unter den in Paragraph 182, Absatz eins, EO genannten Personen, die mitgeboten haben, sind richtigerweise auch die schon von vornherein zum Bieten nicht zugelassenen Bietinteressenten zu verstehen, weil sich diese sonst gegen einen willkürlichen Ausschluss nicht mit Widerspruch gegen den Zuschlag verteidigen könnten. Jedenfalls wenn (wie hier - zumindest implizit) über einen von ihnen erhobenen Widerspruch entschieden wurde, ist ihnen der Zuschlagsbeschluss zuzustellen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 426, Satz 2 ZPO; Heller/Berger/Stix 1347). Ausgehend vom Termin der Zustellung war daher bei Postaufgabe des Rekurses die (allgemeine) vierzehntägige Rekursfrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO noch offen.
Demnach ist dem Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Zuschlagserteilung als verspätet Folge zu geben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs gegen den Zuschlag an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Dagegen hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht den Rekurs gegen den in der Versteigerungstagsatzung verkündeten Beschluss auf Nichtzulassung zum Bieten der Sache nach mangels Beschwer zurückgewiesen. Wie immer nämlich über den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags entschieden wird, in keinem Fall hat die nicht zugelassene Bieterin ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der eben genannten Entscheidung. Wird der Zuschlag aufgehoben, wird eine neue Versteigerungstagsatzung anzuberaumen sein, für die die bekämpfbare Entscheidung, die nur die bereits durchgeführte Tagsatzung betraf, ohne Bedeutung ist; wird aber der Zuschlag bestätigt und damit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO rechtskräftig, kann es dahingestellt bleiben, ob die Revisionsrekurswerberin zu Unrecht nicht als Bieterin zugelassen wurde. Einen Zuschlag an sie könnte sie in diesem Fall - jedenfalls aufgrund der bereits durchgeführten Versteigerung - nicht mehr erwirken.Dagegen hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht den Rekurs gegen den in der Versteigerungstagsatzung verkündeten Beschluss auf Nichtzulassung zum Bieten der Sache nach mangels Beschwer zurückgewiesen. Wie immer nämlich über den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags entschieden wird, in keinem Fall hat die nicht zugelassene Bieterin ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der eben genannten Entscheidung. Wird der Zuschlag aufgehoben, wird eine neue Versteigerungstagsatzung anzuberaumen sein, für die die bekämpfbare Entscheidung, die nur die bereits durchgeführte Tagsatzung betraf, ohne Bedeutung ist; wird aber der Zuschlag bestätigt und damit gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO rechtskräftig, kann es dahingestellt bleiben, ob die Revisionsrekurswerberin zu Unrecht nicht als Bieterin zugelassen wurde. Einen Zuschlag an sie könnte sie in diesem Fall - jedenfalls aufgrund der bereits durchgeführten Versteigerung - nicht mehr erwirken.