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Rechtssatz RS0113510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113510

Geschäftszahl

3Ob338/99y

Entscheidungsdatum

22.03.2000

Rechtssatz

Dass nicht zugelassenen Bietern ein Rekursrecht zusteht, ist aus Paragraph 187, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, EO und Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO abzuleiten. Unter den in Paragraph 182, Absatz eins, EO genannten Personen, die mitgeboten haben, sind richtigerweise auch die schon von vornherein zum Bieten nicht zugelassenen Bietinteressenten zu verstehen, weil sich diese sonst gegen den Zuschlag verteidigen könnten. Wenn über einen von nicht zugelassenen Bietinteressenten erhobenen Widerspruch entschieden wurde, ist ihnen der Zuschlagsbeschluss zuzustellen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 426, Satz 2 ZPO). Für die Rekursfrist gilt die allgemeine Regelung des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO (vierzehntägige Rekursfrist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113510

Dokumentnummer

JJR_20000322_OGH0002_0030OB00338_99Y0000_001