Aus den Entscheidungsgründen:
Anläßlich der Revision war zunächst zu prüfen, wie hoch die einzelnen gepfändeten Gegenstände, deren Eigentum die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, zu bewerten sind, weil nach der Bewertung in der Klage anzunehmen ist, daß es sich um Bagatellsachen handelt. Eine Zusammenrechnung des Wertes dieser miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Gegenstände kann nicht vorgenommen werden. Bei Klagen nach § 37 EO. ist eine Bewertung durch die klagende Partei überflüssig und nicht beachtlich (RiZ. 1938 S. 63). Eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist für die Frage, ob es sich um eine Bagatellsache handelt, nicht bindend (SZ. XXII 108). Auch ein Exszindierungsstreit kann Bagatellcharakter annehmen (Jud. 242). Die Klägerin hat die von ihr beanspruchten Gegenstände in der Klage mit dem Bleistiftwert bewertet, der ihnen anläßlich der Pfändung vom Vollstreckungsorgan beigemessen wurde. Dieser Wert ist der bei der Versteigerung voraussichtlich zu erzielende Erlös und entspricht in der Regel dem halben Schätzwert. Der Wert des Pfandgegenstandes ist mit dem Schätzwert, also mit dem doppelten Bleistiftwert anzunehmen. Er beträgt also für die 14 Bände "Der neue Brockhaus" (Postzahl 1) 280 S, für den Band "Brockhaus Atlas" (Postzahl 2) 20 S, für den Band "Sprach-Brockhaus" (Postzahl 3) 20 S, für den Band "Volks-Brockhaus" (Postzahl 4) 20 S, für die Kommode, braun mit vier Laden (Postzahl 8) 200 S und für die Bücherstellage mit 6 Fächern, zweitürig (Postzahl 9) 600 S. Damit liegt der Wert aller in der Klage genannten Pfandgegenstände unter der Bagatellgrenze, außer dem Wert der unter Postzahl 9 gepfändeten Bücherstellage. Hinsichtlich dieser Gegenstände war daher gemäß § 501 ZPO. die Berufung nur wegen der in § 477 Z. 1 bis 8 ZPO. aufgezählten Nichtigkeiten zulässig. Die Beklagte hat in ihrer Berufung solche Nichtigkeiten nicht geltend gemacht. Das berufungsgerichtliche Urteil samt dem ihm vorausgegangenen Verfahren, soweit es die genannten Gegenstände betrifft, deren Wert unter der Bagatellgrenze liegt, mußte daher aufgehoben werden. Bei Bagatellsachen, die irrtümlich als höherwertige Streitsachen behandelt wurden, findet der § 502 (2) ZPO. keine Anwendung. In Fällen dieser Art handelt es sich um eine Überschreitung der dem Bezirksgericht zugewiesenen Funktion. Es hat daher die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils sowie des vorausgegangenen Verfahrens des Berufungsgerichtes zu erfolgen und es ist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Spruch 27 neu).Anläßlich der Revision war zunächst zu prüfen, wie hoch die einzelnen gepfändeten Gegenstände, deren Eigentum die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, zu bewerten sind, weil nach der Bewertung in der Klage anzunehmen ist, daß es sich um Bagatellsachen handelt. Eine Zusammenrechnung des Wertes dieser miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Gegenstände kann nicht vorgenommen werden. Bei Klagen nach Paragraph 37, EO. ist eine Bewertung durch die klagende Partei überflüssig und nicht beachtlich (RiZ. 1938 S. 63). Eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist für die Frage, ob es sich um eine Bagatellsache handelt, nicht bindend (SZ. römisch 22 108). Auch ein Exszindierungsstreit kann Bagatellcharakter annehmen (Jud. 242). Die Klägerin hat die von ihr beanspruchten Gegenstände in der Klage mit dem Bleistiftwert bewertet, der ihnen anläßlich der Pfändung vom Vollstreckungsorgan beigemessen wurde. Dieser Wert ist der bei der Versteigerung voraussichtlich zu erzielende Erlös und entspricht in der Regel dem halben Schätzwert. Der Wert des Pfandgegenstandes ist mit dem Schätzwert, also mit dem doppelten Bleistiftwert anzunehmen. Er beträgt also für die 14 Bände "Der neue Brockhaus" (Postzahl 1) 280 S, für den Band "Brockhaus Atlas" (Postzahl 2) 20 S, für den Band "Sprach-Brockhaus" (Postzahl 3) 20 S, für den Band "Volks-Brockhaus" (Postzahl 4) 20 S, für die Kommode, braun mit vier Laden (Postzahl 8) 200 S und für die Bücherstellage mit 6 Fächern, zweitürig (Postzahl 9) 600 S. Damit liegt der Wert aller in der Klage genannten Pfandgegenstände unter der Bagatellgrenze, außer dem Wert der unter Postzahl 9 gepfändeten Bücherstellage. Hinsichtlich dieser Gegenstände war daher gemäß Paragraph 501, ZPO. die Berufung nur wegen der in Paragraph 477, Ziffer eins bis 8 ZPO. aufgezählten Nichtigkeiten zulässig. Die Beklagte hat in ihrer Berufung solche Nichtigkeiten nicht geltend gemacht. Das berufungsgerichtliche Urteil samt dem ihm vorausgegangenen Verfahren, soweit es die genannten Gegenstände betrifft, deren Wert unter der Bagatellgrenze liegt, mußte daher aufgehoben werden. Bei Bagatellsachen, die irrtümlich als höherwertige Streitsachen behandelt wurden, findet der Paragraph 502, (2) ZPO. keine Anwendung. In Fällen dieser Art handelt es sich um eine Überschreitung der dem Bezirksgericht zugewiesenen Funktion. Es hat daher die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils sowie des vorausgegangenen Verfahrens des Berufungsgerichtes zu erfolgen und es ist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Spruch 27 neu).
Hinsichtlich des unter Postzahl 9 gepfändeten Gegenstandes, dessen Wert die Bagatellgrenze übersteigt, ist die Revision nicht begrundet.
Da das Berufungsgericht festgestellt hat, Gustav G. habe die strittigen Gegenstände der Klägerin nicht verkauft, ist die rechtliche Schlußfolgerung, der Klägerin stehen an diesen Gegenständen, insbesondere an der unter Postzahl 9 gepfändeten Bücherstellage, die nur noch zur Erörterung steht, keine Rechte zu, die die Exekution unzulässig machen, zwingend. Die Klägerin hat ja keine anderen Rechte als Eigentumsrechte auf Grund eines Kaufvertrages behauptet. Es war daher unerheblich zu erörtern, ob die Klägerin Gustav G. am 4. Oktober 1962 tatsächlich 25.000 S gegeben hat. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liegen daher ebenfalls nicht vor, weshalb das Berufungsurteil in diesem Punkte (Postzahl 9) zu bestätigen war.