Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.12.1991, GZ 2 Cg 289/91-2, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, folgende Behauptungen zu verbreiten, die Exekution bewilligt:
"1. Im Innern verfestigte sich die fatale Kluft zwischen übermächtiger Führungsfigur und abhängiger Gefolgschaft, die direkt ins Sektierertum führte: Zum einen entstand ein regelrechter L*****.
2. Die wohl schlimmste Folge dieses ideologischen Drucks war, daß die Anhänger die Erziehungsfeindlichkeit L***** soweit in sich aufnahmen, daß sie sich (sofern männlich) einer Vasotektomie unterzogen, um die Zeugung von Kindern auszuschließen.
3. ...und die absolute Stellung Friedrich L***** in der Gruppe macht die Bezeichnung Psychosekte möglich.
4. Wie weit der Realitätsverlust in der Gruppe bereits damals fortgeschritten war, ....
5. Die schon bei L***** angelegte Politik, die Überzeugungen der Gruppe nach außen hin zu verbergen, und ein akzeptables (oder scheinbar akzeptables) Bild speziell für die Öffentlichkeit zäh zu verteidigen, verfestigt sich. Statt auf öffentliche Kontroversen mit Kritikern setzte man auf juristische Drohungen, Interventionen auf dem amtlichen Weg usw.
6. Zur alleinigen Zentralfigur der "Fundamentalisten" wurde Frau B***** - verständlicherweise, denn sie hätte ihre Schlüsselstellung eingebüßt, hätten die allgemein üblichen Qualifikationskriterien auch in der "Z***** Schule" Geltung gewonnen.
7. Bemerkenswert ist jedoch, daß sich die Mediziner, Psychologen und Pädagogen des V***** viel mehr in der AIDS-Politik als in der Betreuung von Infizierten und Kranken engagieren.
8. Das Ergebnis ist langfristig aber immer, daß mit der Information über den V***** auch Ablehnung und Kritik um sich greifen, selbst wenn einzelne Stellen eingeschüchtert werden oder schweigen.
9. Selbst die erzkonservative Schweizer Volkspatei (SVP) hat sich vom V***** ausdrücklich distanziert.
10. Es fiel S***** leicht, eine einstweilige Verfügung wegen Ehrverletzung gegen das Buch (V*****) zu erwirken, sodaß es zur Zeit nicht mehr legal gehandelt werden kann.
11. Sie (ein V*****-Mitglied) folgte der in der Z***** Schule üblichen Praxis, nach der persönliche Probleme Eigentum der Gruppe werden, und von der Gruppe zur Abwehr von Angriffen eingesetzt werden können - eventuell auch gegen die Betroffenen selbst.
12. Von einem angemessenen Umgang mit dem Abstinenz- und Abhängigkeitsproblem in Beratung und Therapie kann wohl nicht ausgegangen werden, wenn bereits die Gebote der Vertraulichkeit und des Vertrauensschutzes nicht nur nicht gewahrt, sondern nicht einmal wahrgenommen werden.
13. Aber verständlicherweise haben die Betroffenen Angst, man könne ihnen durch Publikation ihrer intimen Selbstaussagen schaden - unabhängig davon, ob es sich um fingierte oder authentische Selbstdarstellungen handelt.
14. Der Angriff auf Kritiker und der Schutz der Gruppe haben beim V***** offenbar Vorrang vor dem Schutz der Intimsphäre, der Schweigepflicht und damit vor eben den humanitären Werten, die der V***** eigentlich verteidigen will.
15. Auf entsprechende Rückfragen erfolgt nie eine Reaktion, nie wird eine Erklärung gegeben, nie wird der Bruch der Schweigepflicht verteidigt.
16. Wenn ein Raum in einer Wohnung frei ist, ist es selbstverständlich, daß man ein anderes V*****-Mitglied aufnimmt. Alter, Geschlecht, Familienstand usw spielen dabei keine Rolle... V*****-fremde Leute in der Wohngemeinschaft aufzunehmen wird dagegen gar nicht erst diskutiert, würde aber wohl an den Differenzen bezüglich der in den Wohngemeinschaften üblichen AIDS-Prophylaxe-Maßnahmen scheitern.
17. Die individualpsychologischen Fachverbände lehnen den V***** strikt ab.
18. Außer Lernhilfe wird den jungen Menschen dann geschickt beigebracht, daß es nicht normal sei, noch bei den Eltern zu wohnen und sie ja in eine Wohngemeinschaft ziehen könnten.
19. Angesichts solcher Berichte wird sichtbar, daß der V***** nicht die Innenstruktur eines psychologischen Fachverbandes oder eines wissenschaftlichen Vereins hat, sondern die einer geschlossenen Weltanschauungsgemeinschaft. Es wird deutlich, daß zwischen Insidern und Außenstehenden klar geschieden wird und daß die Grenze der Gruppe für die Mitglieder zur Grenze der Lebenswirklichkeit wird. Genau darin besteht aber nach Schmidtchen das Wesen einer Sekte.
20. Aus Gründen der Image-Politik und der Tarnung sind die Gruppenpsychologinnen in sogenannt unabhängigen Praxiskollektiven organisiert.
21. Diese Supervision sind wichtige Macht- und Kontrollmittel.
22. Periodisch verhängt sie (gemeint ist die Vizepräsidentin der betreibenden Partei Dr.Annemarie B*****) Therapie-Verbote über einzelne oder mehrere der in sogenannt unabhängigen Praxiskollektiven organisierten Psychologinnen. Begründet wird dies in der Regel mit einem 'Mangel an Charakter', der von der Leiterin plötzlich diagnostiziert wird, nachdem die Bezichtigten seit 20 Jahren munter und unbehelligt davon Patientinnen kurieren durften. Ursache solch plötzlicher psychologischer Einsichten ist immer ein Verdacht auf Illoyalität. Wer den eigenen Kopf retten will, muß eine Audienz bei Frau B***** schriftlich beantragen, eine Schulderklärung beilegen und den Charakterdeutungen von vornherein zustimmen.
23. Der Ablauf, wie dokumentiert, folgt dem Muster stalinistischer Kaderprozesse, von der Bezichtigung über die Selbstbezichtigung zur Säuberung.
24. Trotz der absoluten Machtposition von Annemarie B***** im V*****
kann man nicht sagen, sie nehme im V***** dieselbe Stellung ein, die
Friedrich L***** früher in der Z***** Schule einnahm. Friedrich
L*****.... war kein intriganter Beherrscher seiner Anhänger, er war
eigentlich überhaupt kein Machtmensch. Säuberungen wie oben geschildert hatte L***** nicht nötig....
25. .... muß die Gruppe als totalitär bezeichnet werden.
26. Die gegenwärtige Praxis, nicht die Lehre des V*****, verstößt in einer besonderen Weise (gemessen am Zustand der Gesamtgesellschaft) gegen Gottes Gebot und gegen den Geist des Evangeliums."
Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einzuschreiten.
Dem Exekutionsgericht wird die Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei, über die verpflichtete Partei eine Geld- oder Haftstrafe zu verhängen, vorbehalten.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 8.344,80 (darin S 1.150,80 Umsatzsteuer und S 1.440 Barauslagen) bestimmten Kosten des Exekutionsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen und ist ferner schuldig, der betreibenden Partei die mit S 20.419,20 (darin S 3.403,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu bezahlen.