Rechtssatz RS0004718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004718
Entscheidungsdatum
14.03.2012
Rechtssatz
Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Das wiederholte Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vor Zustellung der Exekutionsbewilligung hat die Eigenschaft eines beharrlichen Verstoßes, weshalb eine Steigerung der Geldstrafen gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 119/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 119/92
- 3 Ob 34/95
Entscheidungstext OGH 29.03.1995 3 Ob 34/95
nur: Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. (T1)
- 3 Ob 7/12v
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004718
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00119_9200000_002