Begründung:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Im Verfahren C 7/54 des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau schlossen die mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. 2. 1953, 13 Cg 17/53, aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten Franz und Irma M***** am 28. 1. 1954 folgenden Vergleich:
"In Abänderung des Vergleiches vom 25. 2. 1953 zu Cg 17/53, Punkt 1), vereinbaren die Streitteile (Franz M***** als Kläger und Irma M***** als Beklagte) nachstehende neuerliche Unterhaltsregelung im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erfolgte Wiederverehelichung des Klägers und die beschlussmäßig festgelegte Unterhaltsleistung des Klägers für den minderjährigen ehelichen Sohn Karl Heinz M*****. Der Kläger Franz M***** verpflichtet sich, der Beklagten Irma M***** beginnend mit 1. 2. 1954 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils 20 % seines Nettoeinkommens zu bezahlen, zahlbar vom 15. bis 20. eines jeden Monats im Vorhinein bei sonstiger Zwangsfolge. Unter dem Nettoeinkommen des Klägers, das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist, ist das Nettogehalt als Vertragsbediensteter zu verstehen. Kinderbeihilfen und Kinderzulagen sind hierbei nicht inbegriffen. Desgleichen ist die vom Kläger bezogene Invalidenrente nicht zum Nettoeinkommen zu rechnen.
Hierzu wird weiters festgehalten, dass diese Unterhaltsverpflichtung durch Entstehung neuer Sorgepflichten auf Seite des Klägers durch die Geburt eines ehelichen oder außerehelichen Kindes nicht beeinträchtigt werden soll. Weiters wird vereinbart, dass bei einer Veränderung auf Seite der Beklagten hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse die Herabsetzung des Unterhalts vom Kläger dann begehrt werden kann, wenn das regelmäßige Einkommen der Beklagten 150 % des jeweiligen gesetzlichen Existenzminimums überschreitet. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beklagten soll schließlich keinen Grund zur Erhöhung des Unterhaltsbeitrages darstellen." Irma M***** beantragte am 18. 7. 1959 beim Erstgericht als Titel- und Exekutionsgericht zu E 1894/59 wider ihren geschiedenen Gatten Franz M***** als Verpflichteten mit der Behauptung, dass der Verpflichtete im Juni 1959 keine Zahlung geleistet habe, auf Grund des Vergleiches vom 28. 1. 1954 das Arbeitsamt Spittal an der Drau nach § 10a EO zur Erklärung über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aufzufordern und ihr nach Einlangen der Erklärung die Exekution zu bewilligen a) zur Hereinbringung ihrer fälligen Unterhaltsforderung in Höhe von 20 % des sich aus der Erklärung ergebenden Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959 einschließlich Abfertigungszahlungen des Verpflichteten, ferner zur Hereinbringung der Kosten des Antrages Fahrnisexekution und b) zur Hereinbringung der bezeichneten fälligen Unterhaltsforderung sowie der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten einschließlich Abfertigungszahlungen durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Arbeitnehmer gegen das Arbeitsamt Spittal an der Drau angeblich zustehenden Einkommens mit den in § 6 LohnpfV festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen. Nach der im Akt E 1894/59 liegenden Äußerung des Landesarbeitsamtes Kärnten in Klagenfurt vom 23. 7. 1959 (ON 2) ist der ehemalige Vertragsbedienstete Franz M***** mit Ablauf des 31. 5. 1959 aus den Diensten der Arbeitsverwaltung ausgeschieden und bezieht von der Dienststelle kein Entgelt mehr. Nach der im Akt liegenden Auskunft des Zentralbesoldungsamtes Wien vom 14. 8. 1959 (ON 5) bezog Franz M***** als Vertragsbediensteter des Arbeitsamtes Spittal an der Drau am 15. 5. 1959 an Monatsentgelt 2.023,50 S netto und erhielt am 31. 5. 1959 eine Sonderzahlung in der Höhe von 1.042,30 S netto sowie eine Abfertigung in der Höhe des vierfachen Monatsentgeltes im Betrage von zusammen 8.796,40 S netto, die zum selben Termin (also am 31. 5. 1959) flüssig gemacht wurde. Das Erstgericht bewilligte darauf mit Beschluss vom 25. 8. 1959, E 1894/59, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei wider den Verpflichteten von 1.967,74 S (das sind 20 % der Sonderzahlung und der Abfertigung) und der mit 157,35 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrages sowie der weiters anerlaufenen Exekutionskosten die Fahrnisexekution, wies aber den Antrag, die Exekution durch Pfändung und Überweisung der den Verpflichteten gegen das Arbeitsamt Spittal an der Drau zustehenden Bezüge zu bewilligen, ab, weil der Verpflichtete dort nicht mehr bedienstet sei und von dieser Stelle keine Bezüge mehr empfange. Nach dem Bericht des Vollstreckers vom 4. 9. 1959 (ON 7) konnte die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände nicht durchgeführt werden. Die vorhandene Wohnungseinrichtung sei von der Frau des Verpflichteten in die Ehe gebracht worden und ihr Eigentum. Der Verpflichtete sei bis Ende August 1959 im Krankenhaus gelegen, sei noch bettlägrig und hätte bisher krankheitshalber keine Arbeit aufnehmen können. Für den Antrag der betreibenden Partei vom 21. 10. 1959 auf neuerlichen Vollzug bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 10. 1959 im Akt E 1894/59 die Kosten mit 34,60 S (ON 8). Die am 1. 12. 1959 versuchte Pfändung unter Beteiligung des Rechtsanwalts der betreibenden Partei wurde über dessen Verlangen wegen schwerer Erkrankung des Verpflichteten auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Das Zehrgeld des Vollstreckers im Betrage von 4 S wurde von der betreibenden Partei am 7. 12. 1959 mit Zahlungsauftrag eingehoben.Hierzu wird weiters festgehalten, dass diese Unterhaltsverpflichtung durch Entstehung neuer Sorgepflichten auf Seite des Klägers durch die Geburt eines ehelichen oder außerehelichen Kindes nicht beeinträchtigt werden soll. Weiters wird vereinbart, dass bei einer Veränderung auf Seite der Beklagten hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse die Herabsetzung des Unterhalts vom Kläger dann begehrt werden kann, wenn das regelmäßige Einkommen der Beklagten 150 % des jeweiligen gesetzlichen Existenzminimums überschreitet. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beklagten soll schließlich keinen Grund zur Erhöhung des Unterhaltsbeitrages darstellen." Irma M***** beantragte am 18. 7. 1959 beim Erstgericht als Titel- und Exekutionsgericht zu E 1894/59 wider ihren geschiedenen Gatten Franz M***** als Verpflichteten mit der Behauptung, dass der Verpflichtete im Juni 1959 keine Zahlung geleistet habe, auf Grund des Vergleiches vom 28. 1. 1954 das Arbeitsamt Spittal an der Drau nach Paragraph 10 a, EO zur Erklärung über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aufzufordern und ihr nach Einlangen der Erklärung die Exekution zu bewilligen a) zur Hereinbringung ihrer fälligen Unterhaltsforderung in Höhe von 20 % des sich aus der Erklärung ergebenden Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959 einschließlich Abfertigungszahlungen des Verpflichteten, ferner zur Hereinbringung der Kosten des Antrages Fahrnisexekution und b) zur Hereinbringung der bezeichneten fälligen Unterhaltsforderung sowie der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten einschließlich Abfertigungszahlungen durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Arbeitnehmer gegen das Arbeitsamt Spittal an der Drau angeblich zustehenden Einkommens mit den in Paragraph 6, LohnpfV festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen. Nach der im Akt E 1894/59 liegenden Äußerung des Landesarbeitsamtes Kärnten in Klagenfurt vom 23. 7. 1959 (ON 2) ist der ehemalige Vertragsbedienstete Franz M***** mit Ablauf des 31. 5. 1959 aus den Diensten der Arbeitsverwaltung ausgeschieden und bezieht von der Dienststelle kein Entgelt mehr. Nach der im Akt liegenden Auskunft des Zentralbesoldungsamtes Wien vom 14. 8. 1959 (ON 5) bezog Franz M***** als Vertragsbediensteter des Arbeitsamtes Spittal an der Drau am 15. 5. 1959 an Monatsentgelt 2.023,50 S netto und erhielt am 31. 5. 1959 eine Sonderzahlung in der Höhe von 1.042,30 S netto sowie eine Abfertigung in der Höhe des vierfachen Monatsentgeltes im Betrage von zusammen 8.796,40 S netto, die zum selben Termin (also am 31. 5. 1959) flüssig gemacht wurde. Das Erstgericht bewilligte darauf mit Beschluss vom 25. 8. 1959, E 1894/59, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei wider den Verpflichteten von 1.967,74 S (das sind 20 % der Sonderzahlung und der Abfertigung) und der mit 157,35 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrages sowie der weiters anerlaufenen Exekutionskosten die Fahrnisexekution, wies aber den Antrag, die Exekution durch Pfändung und Überweisung der den Verpflichteten gegen das Arbeitsamt Spittal an der Drau zustehenden Bezüge zu bewilligen, ab, weil der Verpflichtete dort nicht mehr bedienstet sei und von dieser Stelle keine Bezüge mehr empfange. Nach dem Bericht des Vollstreckers vom 4. 9. 1959 (ON 7) konnte die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände nicht durchgeführt werden. Die vorhandene Wohnungseinrichtung sei von der Frau des Verpflichteten in die Ehe gebracht worden und ihr Eigentum. Der Verpflichtete sei bis Ende August 1959 im Krankenhaus gelegen, sei noch bettlägrig und hätte bisher krankheitshalber keine Arbeit aufnehmen können. Für den Antrag der betreibenden Partei vom 21. 10. 1959 auf neuerlichen Vollzug bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 10. 1959 im Akt E 1894/59 die Kosten mit 34,60 S (ON 8). Die am 1. 12. 1959 versuchte Pfändung unter Beteiligung des Rechtsanwalts der betreibenden Partei wurde über dessen Verlangen wegen schwerer Erkrankung des Verpflichteten auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Das Zehrgeld des Vollstreckers im Betrage von 4 S wurde von der betreibenden Partei am 7. 12. 1959 mit Zahlungsauftrag eingehoben.
Am 9. 3. 1960 beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht unter Berufung auf den Vergleich vom 28. 1. 1954, C 7/54, als Exekutionstitel und die zu E 1894/59 bewilligte Exekution und die in diesem Exekutionsverfahren zugesprochenen und entstandenen Kosten, ferner unter Hinweis darauf, dass der Verpflichtete von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Wien eine Rente beziehe, deren Höhe ihr allerdings nicht bekannt sei, und unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 6. 1952, ÖJZ 1952 S 471, EvBl Nr 307, 1.) ihr zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 36,60 S und 4,36 S (laut Akt E 1894/59) die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zustehenden Rentenanspruches mit den in § 98 ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen; 2.) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien nach § 10a EO zur Erklärung über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aufzufordern und 3.) nach Einlangen der Erklärung ihr zur Hereinbringung ihrer fälligen Unterhaltsforderungen in der Höhe von 20 % des sich aus der Erklärung ergebenden Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959, sowie zur Hereinbringung der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten und schließlich zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Rentenanspruches mit den im § 98 ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen. Nach der Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Rentenliquidatur in Wien, vom 25. 4. 1960 (s ON 3) erhielt der Verpflichtete in der Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 einschließlich der Wohnungsbeihilfe von monatlich 30 S ab 1. 10. 1959 und der Sonderzahlung 1959 insgesamt 13.260,80 S ausbezahlt, obwohl er nur Anspruch auf 11.329,10 S hatte, so dass eine Überzahlung von 1.931,70 S erfolgt war, die in Raten à 50 S von der Pensionsversicherungsanstalt einbehalten wird. Der Nettobezug des Verpflichteten, auf den er gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien für die Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 einschließlich der Wohnungsbeihilfe ab 1. 10. 1959 Anspruch hatte, beträgt daher 11.329,10 S, die weitere Rente ab 1. 5. 1960 netto 1.258,70 S, vermindert um 50 S monatlich, die zur Deckung des Überbezuges von zusammen 1.931,70 S einbehalten werden, daher netto 1.208,70 S monatlich. Der bis 30. 4. 1960 rückständige Unterhalt der betreibenden Partei in der Höhe von 20 % von 11.329,10 S beläuft sich daher auf 2.265,82 S.Am 9. 3. 1960 beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht unter Berufung auf den Vergleich vom 28. 1. 1954, C 7/54, als Exekutionstitel und die zu E 1894/59 bewilligte Exekution und die in diesem Exekutionsverfahren zugesprochenen und entstandenen Kosten, ferner unter Hinweis darauf, dass der Verpflichtete von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Wien eine Rente beziehe, deren Höhe ihr allerdings nicht bekannt sei, und unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 6. 1952, ÖJZ 1952 S 471, EvBl Nr 307, 1.) ihr zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 36,60 S und 4,36 S (laut Akt E 1894/59) die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zustehenden Rentenanspruches mit den in Paragraph 98, ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen; 2.) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien nach Paragraph 10 a, EO zur Erklärung über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aufzufordern und 3.) nach Einlangen der Erklärung ihr zur Hereinbringung ihrer fälligen Unterhaltsforderungen in der Höhe von 20 % des sich aus der Erklärung ergebenden Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959, sowie zur Hereinbringung der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten und schließlich zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Rentenanspruches mit den im Paragraph 98, ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen. Nach der Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Rentenliquidatur in Wien, vom 25. 4. 1960 (s ON 3) erhielt der Verpflichtete in der Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 einschließlich der Wohnungsbeihilfe von monatlich 30 S ab 1. 10. 1959 und der Sonderzahlung 1959 insgesamt 13.260,80 S ausbezahlt, obwohl er nur Anspruch auf 11.329,10 S hatte, so dass eine Überzahlung von 1.931,70 S erfolgt war, die in Raten à 50 S von der Pensionsversicherungsanstalt einbehalten wird. Der Nettobezug des Verpflichteten, auf den er gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien für die Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 einschließlich der Wohnungsbeihilfe ab 1. 10. 1959 Anspruch hatte, beträgt daher 11.329,10 S, die weitere Rente ab 1. 5. 1960 netto 1.258,70 S, vermindert um 50 S monatlich, die zur Deckung des Überbezuges von zusammen 1.931,70 S einbehalten werden, daher netto 1.208,70 S monatlich. Der bis 30. 4. 1960 rückständige Unterhalt der betreibenden Partei in der Höhe von 20 % von 11.329,10 S beläuft sich daher auf 2.265,82 S.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 12. 5. 1960, E 775/60-4, ergänzt mit Beschluss vom 25. 5. 1960, E 775/60-6, auf Grund des Vergleiches vom 28. 1. 1954, C 7/54, und des Beschlusses vom 25. 8. 1959, E 1894/59, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei 1.) zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S, der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Rentenanspruches, und zwar derart, dass dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freizubleiben hat (§ 98 ASVG), 2.) sowie zur Hereinbringung der fälligen Unterhaltsforderung in der Höhe von 20 % des gegebenen Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959 sowie der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens und der weiteren Exekutionskosten von 267,13 S. Das Erstgericht unterließ es, entgegen dem Antrag der betreibenden Partei und trotz seiner Verpflichtung, die Höhe des hereinzubringenden rückständigen Betrages auf Grund der Erklärung nach § 10a EO der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien für die Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 zu errechnen (vgl Entscheidung des OGH ÖJZ 1948 S 69 EvBl Nr 144). Obwohl es sich bei der vorliegenden Exekution um eine Exekution auf Ansprüche des Verpflichteten auf Geldleistungen im Sinne des § 98 ASVG, also um eine Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten nach § 294 EO handelt, unterließ es das Erstgericht, das Zahlungsverbot an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Drittschuldnerin (anweisende Behörde) und das Verfügungsverbot an den Verpflichteten zu erlassen. Das Erstgericht unterließ sogar die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, obwohl nach § 294 Abs 3 EO die Pfändung erst mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen ist.Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 12. 5. 1960, E 775/60-4, ergänzt mit Beschluss vom 25. 5. 1960, E 775/60-6, auf Grund des Vergleiches vom 28. 1. 1954, C 7/54, und des Beschlusses vom 25. 8. 1959, E 1894/59, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei 1.) zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S, der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Rentenanspruches, und zwar derart, dass dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freizubleiben hat (Paragraph 98, ASVG), 2.) sowie zur Hereinbringung der fälligen Unterhaltsforderung in der Höhe von 20 % des gegebenen Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959 sowie der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens und der weiteren Exekutionskosten von 267,13 S. Das Erstgericht unterließ es, entgegen dem Antrag der betreibenden Partei und trotz seiner Verpflichtung, die Höhe des hereinzubringenden rückständigen Betrages auf Grund der Erklärung nach Paragraph 10 a, EO der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien für die Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 zu errechnen vergleiche Entscheidung des OGH ÖJZ 1948 S 69 EvBl Nr 144). Obwohl es sich bei der vorliegenden Exekution um eine Exekution auf Ansprüche des Verpflichteten auf Geldleistungen im Sinne des Paragraph 98, ASVG, also um eine Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten nach Paragraph 294, EO handelt, unterließ es das Erstgericht, das Zahlungsverbot an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Drittschuldnerin (anweisende Behörde) und das Verfügungsverbot an den Verpflichteten zu erlassen. Das Erstgericht unterließ sogar die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, obwohl nach Paragraph 294, Absatz 3, EO die Pfändung erst mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen ist.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes in seinem ersten Teil, soweit es die Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S bewilligte, ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Beschlussfassung darüber auf. Auf die Rekurskosten werde bei der neuerlichen Entscheidung Bedacht zu nehmen sein. Das Rekursgericht änderte jedoch den zweiten Teil des angefochtenen Beschlusses dahin ab, dass es den Exekutionsantrag der betreibenden Partei in diesem Umfang abwies. Es verurteilte die betreibende Partei, der verpflichteten Partei die mit 392,20 S bemessenen Rekurskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. § 98 Abs 1 Z 2 ASVG setze nur eine Mindestgrenze der Pfändbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest; es bestünden keine Bedenken, nach § 6 LohnpfG eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Rentenbezuges festzusetzen. Da aber vom Erstgericht hierüber keine Feststellungen getroffen wurden, könne vom Rekursgericht mangels entsprechender Grundlage nicht entschieden werden, weshalb dieser Teil des Beschlusses aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden müsse. Im Übrigen sah das Rekursgericht in dem Vergleich vom 28. 1. 1954 keinen Exekutionstitel mehr für die Zeit nach dem Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Vertragsangestelltenverhältnis, also ab 1. 6. 1959, weshalb der Exekutionsantrag für die Zeit ab 1. 6. 1959 hätte abgewiesen werden müssen. Diesbezüglich werde auf Grund der geänderten Verhältnisse (der Verpflichtete sei seit 1. 6. 1959 Sozialrentner) ein anderer Exekutionstitel zu schaffen sein.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes in seinem ersten Teil, soweit es die Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S bewilligte, ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Beschlussfassung darüber auf. Auf die Rekurskosten werde bei der neuerlichen Entscheidung Bedacht zu nehmen sein. Das Rekursgericht änderte jedoch den zweiten Teil des angefochtenen Beschlusses dahin ab, dass es den Exekutionsantrag der betreibenden Partei in diesem Umfang abwies. Es verurteilte die betreibende Partei, der verpflichteten Partei die mit 392,20 S bemessenen Rekurskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG setze nur eine Mindestgrenze der Pfändbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest; es bestünden keine Bedenken, nach Paragraph 6, LohnpfG eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Rentenbezuges festzusetzen. Da aber vom Erstgericht hierüber keine Feststellungen getroffen wurden, könne vom Rekursgericht mangels entsprechender Grundlage nicht entschieden werden, weshalb dieser Teil des Beschlusses aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden müsse. Im Übrigen sah das Rekursgericht in dem Vergleich vom 28. 1. 1954 keinen Exekutionstitel mehr für die Zeit nach dem Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Vertragsangestelltenverhältnis, also ab 1. 6. 1959, weshalb der Exekutionsantrag für die Zeit ab 1. 6. 1959 hätte abgewiesen werden müssen. Diesbezüglich werde auf Grund der geänderten Verhältnisse (der Verpflichtete sei seit 1. 6. 1959 Sozialrentner) ein anderer Exekutionstitel zu schaffen sein.
Das Rekursgericht entschied über den Rekurs des Verpflichteten, obwohl der Beschluss des Erstgerichtes, auch wenn er der Vorschrift des § 294 EO nicht entsprach, jedenfalls auch der Drittschuldnerin hätte zugestellt werden müssen; erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber der Drittschuldnerin hätte über den Rekurs des Verpflichteten entschieden werden dürfen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Die betreibende Partei hat nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht unmittelbar an den Obersten Gerichtshof die Sterbeurkunde des Verpflichteten, der am 22. 8. 1960 gestorben ist, zu ihrem Revisionsrekurs nachgereicht. Da der Verpflichtete im Exekutionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ist durch den Tod des Verpflichteten eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten. Auch § 34 EO kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Es musste lediglich der Name der verpflichteten Partei entsprechend richtiggestellt werden. Für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist der Sachverhalt maßgebend, der zur Zeit der Beschlussfassung des Erstgerichtes am 12. 5. 1960 bestand. Es ist daher auch nicht zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten nach seinem Tod eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zusteht und eine allfällige Exekutionsbewilligung ins Leere geht.Das Rekursgericht entschied über den Rekurs des Verpflichteten, obwohl der Beschluss des Erstgerichtes, auch wenn er der Vorschrift des Paragraph 294, EO nicht entsprach, jedenfalls auch der Drittschuldnerin hätte zugestellt werden müssen; erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber der Drittschuldnerin hätte über den Rekurs des Verpflichteten entschieden werden dürfen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Die betreibende Partei hat nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht unmittelbar an den Obersten Gerichtshof die Sterbeurkunde des Verpflichteten, der am 22. 8. 1960 gestorben ist, zu ihrem Revisionsrekurs nachgereicht. Da der Verpflichtete im Exekutionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ist durch den Tod des Verpflichteten eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten. Auch Paragraph 34, EO kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Es musste lediglich der Name der verpflichteten Partei entsprechend richtiggestellt werden. Für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist der Sachverhalt maßgebend, der zur Zeit der Beschlussfassung des Erstgerichtes am 12. 5. 1960 bestand. Es ist daher auch nicht zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten nach seinem Tod eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zusteht und eine allfällige Exekutionsbewilligung ins Leere geht.