Rechtssatz RS0000458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000458
Entscheidungsdatum
09.01.1961
Rechtssatz
Auch die Berufsunfähigkeitsrente ist ein Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 LPfG und einem Bezug aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 a EO gleichzuhalten. Allerdings kommen für die Frage des Pfändungsschutzes die Bestimmungen des § 98 ASVG in Betracht.Auch die Berufsunfähigkeitsrente ist ein Arbeitseinkommen im Sinne des Paragraph eins, LPfG und einem Bezug aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 10, a EO gleichzuhalten. Allerdings kommen für die Frage des Pfändungsschutzes die Bestimmungen des Paragraph 98, ASVG in Betracht.
Dadurch wird jedoch die grundsätzliche Anwendung des § 6 LPfG bei einer Exekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, wonach unter den dort festgesetzten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als die Hälfte des Rentenbezuges festgesetzt werden kann, nicht geändert (vgl Entscheidung des OGH SZ 25 179, EvBl 1956/331).Dadurch wird jedoch die grundsätzliche Anwendung des Paragraph 6, LPfG bei einer Exekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, wonach unter den dort festgesetzten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als die Hälfte des Rentenbezuges festgesetzt werden kann, nicht geändert vergleiche Entscheidung des OGH SZ 25 179, EvBl 1956/331).
Schlagworte
Absatz 2 überholt durch die 11. Novelle zum ASVG vom 11.07.1963, BGBl
184/1963
Bezüglich des Wortes "gepfändet" in § 98 Abs 1 ASVG beachte den durch
Erk. d. VerfGH vom 04.12.1964, G 22/64-11 bis 30.11.1965 geschaffenen
Rechtszustand. (vgl 3 Ob 53/64). (T1) =JBl 1965,585 = ImmZ 1965,202 =
ÖJZ 1965,585
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000458
Dokumentnummer
JJR_19610109_OGH0002_0030OB00346_6000000_001